Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 09.05.2017


BSG 09.05.2017 - B 10 EG 23/16 B

Nichtzulassungsbeschwerde - Elterngeld - gemeinsamer Haushalt - auf gewisse Dauer angelegtes Zusammenleben - fehlende Berechtigung des Antragstellers zum Wohnen bei seiner Familie in einer Asylunterkunft


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsdatum:
09.05.2017
Aktenzeichen:
B 10 EG 23/16 B
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2017:090517BB10EG2316B0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG Nürnberg, 11. Februar 2014, Az: S 3 EG 17/13, Urteilvorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 30. Juni 2016, Az: L 12 EG 4/14, Urteil
Zitierte Gesetze
§ 47 AsylVfG 1992
§ 53 AsylVfG 1992

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juni 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 30.6.2016 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Elterngeld für den am 29.6.2012 geborenen Sohn abgelehnt, weil er nicht mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt iS von § 1 Abs 1 Nr 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gelebt habe. Der Kläger lebe als irakischer Staatsbürger seit dem 14.11.2000 in der Bundesrepublik Deutschland und sei in gemeldet. Seine Ehefrau lebe seit dem 1.8.2011 in Deutschland aufgrund einer Duldung, ohne dass ihr eine Erwerbstätigkeit gestattet sei. In der fraglichen Zeit habe sie mit vier Kindern in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber gewohnt, wo auch der Kläger geschlafen und gegessen habe, obwohl er eine andere Meldeadresse in der G. gehabt habe. Während asylsuchende Ausländer nach §§ 47, 53 Asylgesetz verpflichtet seien, in Aufnahmeeinrichtungen bzw Gemeinschaftsunterkünften zu wohnen, sei der Kläger als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs 3 Aufenthaltsgesetz nicht verpflichtet, aber auch nicht berechtigt, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Soweit er sich also insbesondere nachts in der Gemeinschaftsunterkunft aufgehalten habe, sei dieser Aufenthalt rechtswidrig gewesen. Auch wenn der Kläger somit vortrage, dass er sich nach der Geburt seines Sohnes sehr häufig in der Gemeinschaftsunterkunft bei seiner Familie aufgehalten und dort auch übernachtet habe, so genügten diese Umstände nicht für die Begründung eines gemeinsamen Haushalts iS von § 1 Abs 1 Nr 2 BEEG.

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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, für die er zugleich die Gewährung von PKH beantragt hat, macht der Kläger geltend, das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und sei von der Rechtsprechung des BSG abgewichen.

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II. Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung (1.) noch die vermeintliche Divergenz (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

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1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

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Diese Darlegungen enthält die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Der Kläger hat bereits keine Rechtsfrage formuliert, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst. Seinem Beschwerdevorbringen ist zwar zu entnehmen, dass das LSG in seiner angefochtenen Entscheidung die Definition des Haushaltsbegriffs iS von § 1 Abs 1 Nr 2 BEEG eingeschränkt ausgelegt habe. So habe ein nicht rechtmäßiger Aufenthalt des Klägers in der Unterkunft nicht deshalb bestanden, weil er stillschweigend geduldet gewesen sei und bis heute keinerlei Sanktionen gegen ihn angestrengt worden seien. Zudem habe ein gemeinsames Wirtschaften mit Haushaltsführung vorgelegen, weil das Einkommen des Klägers wesentliche finanzielle Grundlage gewesen sei und die Familie gemeinsam über die Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt habe. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

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Selbst wenn man dem Vorbringen sinngemäß die Rechtsfrage entnehmen wollte, ob eine gemeinsame Haushaltsführung in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber iS von § 1 Abs 1 Nr 2 BEEG auch dann vorliegen kann, wenn sich der Antragsteller dort ohne Wohnrecht tatsächlich aufhält, so fehlt es überdies an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer solchen Rechtsfrage. Zwar führt der Kläger verschiedene Entscheidungen des BSG auf, in denen sich dieses mit der Definition des gemeinsamen Haushalts iS des BEEG auseinandergesetzt hat und verweist auf Ausführungen in der Literatur zu diesem Problemkreis. Dass trotz dieser vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung noch oder wieder Klärungsbedarf bestehe, hat der Kläger jedoch in keiner Weise vorgetragen. Um darzulegen, dass einer bereits entschiedenen Rechtsfrage gleichwohl noch grundsätzliche Bedeutung zukomme, hat ein Beschwerdeführer aufzuzeigen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen werde bzw die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten sei (BSG SozR 1500 § 160 Nr 51). Dasselbe gilt für die Behauptung, dass neue erhebliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen seien, die zu einer über die bisherige Erörterung hinausgehenden Betrachtung der grundsätzlich bereits entschiedenen Rechtsfrage führen könnten und die Möglichkeit einer anderweitigen Entscheidung nicht offensichtlich ausschlössen (vgl BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung ebenso nicht gerecht.

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Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die genannte Gesetzesauslegung durch das LSG hat die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl zB BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG Beschlüsse vom 4.4.2006 - B 12 RA 16/05 B - und vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der infrage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachkunde ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger behauptet zwar eine Ungleichbehandlung wegen Verstoßes gegen Art 3 GG, weil unter Beachtung der Rechtsauffassung des LSG Väter in den Fällen benachteiligt würden, in denen die Mutter ihrer Kinder die Asylbewerberunterkunft noch nicht verlassen könne oder dürfe. Er versäumt aber schon jede Auseinandersetzung sowohl mit dem Bedeutungsgehalt von § 1 Abs 1 Nr 2 BEEG als auch mit Art 3 oder Art 6 GG sowie die Subsumtion des hier zugrunde liegenden Sachverhalts.

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Schließlich legt die Beschwerdebegründung auch die Breitenwirkung nicht ausreichend dar. Rechtsfragen haben nur dann übergreifende Relevanz, wenn sie über den Einzelfall hinaus in weiteren Fällen streitig und maßgeblich für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleich gelagerter Prozesse sind und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren (BSG Beschluss vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - Juris RdNr 8 mwN). Ausführungen hierzu lassen sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, die insoweit lediglich allgemein angesichts der Vielzahl von Asylbewerbern vergleichbare Fallkonstellationen für denkbar hält.

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2. Eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist zudem, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN).

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Diese Voraussetzungen hat die Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Sie hat keine entscheidungstragenden, sich widersprechenden Rechtssätze in BSG-Entscheidungen und in dem angefochtenen LSG-Urteil herausgearbeitet, die voneinander abweichen könnten. Der Kläger wirft dem LSG tatsächlich eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall vor, die indes nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Selbst wenn man zur Wahrung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) zugunsten des Klägers noch unterstellen wollte, dass er in ausreichender Weise aus den Ausführungen des LSG sinngemäß den abstrakten Rechtssatz schlüssig abgeleitet habe, dass dieses unter Einschränkung der Rechtsprechung des BSG dem Haushaltsbegriff in § 1 Abs 1 Nr 2 BEEG ein weiteres Merkmal der Rechtmäßigkeit der Haushaltsführung hinzufüge, so fehlt es dennoch an der Darlegung, dass das LSG damit entscheidungstragend einen solchen Rechtssatz vertreten wollte (vgl hierzu sinngemäß: BSG Beschluss vom 4.8.2016 - B 1 KR 29/16 B - NZS 2017, 261, 263, RdNr 17 mwN). Sowohl das LSG als auch das BSG in dem von der Beschwerde benannten Urteil vom 4.9.2013 (- B 10 EG 4/12 R - SozR 4-7837 § 1 Nr 5) haben ausgeführt, dass der Haushaltsbegriff in § 1 Abs 1 Nr 2 BEEG ein auf gewisse Dauer und nicht nur vorübergehend angelegtes Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft bzw Wohnung voraussetzt. Dies führt der Kläger selbst in seiner Beschwerde auf, ohne darzulegen, wie die erforderliche Dauerhaftigkeit des Zusammenlebens in der Asylunterkunft begründet werden kann, wenn er sich nicht berechtigt dort aufhalten darf und jederzeit mit einer Aufforderung, die Unterkunft zu verlassen, rechnen muss. Der Vortrag, dass er vermeintlich stillschweigend geduldet gewesen sei und keine Sanktionen gegen ihn angestrengt worden seien, verhält sich dazu nicht. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen (§ 163 SGG) des LSG.

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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

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4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.