1. Der Klage eines Sonderrechtsnachfolgers auf Feststellung, eine weitere Gesundheitsstörung sei Folge einer Berufskrankheit des Versicherten, fehlt das Feststellungsinteresse, wenn aus der begehrten Feststellung keine Ansprüche auf (weitere) Geldleistungen erwachsen können. 2. Der Begriff "Kehlkopfkrebs" im Sinne der Berufskrankheit 4104 oder einer Wie-Berufskrankheit umfasst keine Erkrankungen, die außerhalb des Kehlkopfes entstanden sind.