Die Rahmenfrist, die für die Berechnung der für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner erforderlichen Vorversicherungszeit maßgebend ist, endet mit dem Zeitpunkt des Rentenbeginns, wenn der Rentenversicherungsträger wegen der Geschäftsunfähigkeit und der zunächst fehlenden gesetzlichen Vertretung des Rentners einen früheren Zeitpunkt der Rentenantragstellung für den Rentenbeginn zugrunde legt.