1. Nur soweit Hilfebedürftige mit Verwandten oder Verschwägerten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, kann vermutet werden, dass ihnen Unterstützungsleistungen zufließen, ohne dass dies im Einzelnen nachgewiesen sein muss. 2. Eine faktische Bedarfsdeckung durch Hilfeleistungen Dritter kann auch nicht dann unterstellt werden, wenn das Lebensnotwendige beim Antragsteller ohne Grundsicherungsleistungen offensichtlich gesichert war. 3. Unterstützungsleistungen von Verwandten oder Verschwägerten,...