1. Der Bewertungsausschuss durfte den Partnern der Honorarverteilungsverträge für eine Übergangszeit unter engen Voraussetzungen gestatten, von der Einführung arztgruppenbezogener Regelleistungsvolumina abzusehen. 2. Die vom Bewertungsausschuss geschaffene Übergangsvorschrift, dass vorübergehend bisherige abweichende Regelungen der Honorarverteilung fortgeführt werden können, ließ nur Bestimmungen zu, die nicht von der Zielrichtung der Regelleistungsvolumina wegführen.