Entscheidungsdatum: 22.03.2010
Streitig ist die Höhe des Zuschusses zu den Kosten der Unterkunft der Klägerin nach § 22 Abs 7 SGB II im Zeitraum vom 28.6. bis 31.12.2007.
Die 1983 geborene Klägerin ist seit 2004 verheiratet, lebt seitdem außerhalb des Elternhauses und hat ein in diesem Jahr geborenes Kind, für das im streitigen Zeitraum Kindergeld in Höhe von 154 Euro monatlich gezahlt worden ist. Die Klägerin bewohnt gemeinsam mit ihrer Familie eine Mietwohnung, deren Miete einschließlich Betriebskostenvorschuss 743 Euro monatlich (633 Euro Grundmiete, 45,26 Euro Heizkosten und 64,74 Euro kalte Nebenkosten) beträgt.
Zunächst erhielten alle drei Familienmitglieder Arbeitslosengeld II (Alg II) bzw Sozialgeld einschließlich Leistungen für Unterkunft und Heizung von der Beklagten. Nachdem die Klägerin am 1.9.2006 eine Ausbildung zur Verwaltungsangestellten bei der Stadt K begonnen hatte, stellte die Beklagte die Alg II-Zahlung für die Klägerin ein und erbrachte insoweit nur noch Leistungen an ihren Ehemann und Sohn. Die Klägerin erhielt ab Juli 2007 eine Ausbildungsvergütung von 617,34 Euro brutto und 495,59 Euro netto. Zugleich wurde ihr im Zeitraum vom 1.9.2006 bis 29.2.2008 eine Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III (BAB) von der Bundesagentur für Arbeit (BA) in Höhe von monatlich 28 Euro unter Anrechnung eines Einkommens von 525,41 Euro gewährt. Als Bedarf nach dem SGB III wurden 507 Euro zu Grunde gelegt, zusammengesetzt aus einem Grundbedarf von 310 Euro und Unterkunftskosten von 197 Euro (133 Euro nach § 65 Abs 1 SGB III iVm § 13 Abs 2 Nr 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz <BAföG> plus zusätzlich 64 Euro nach § 65 Abs 1 SGB III iVm § 13 Abs 3 BAföG).
Am 28.6.2007 beantragte die Klägerin einen Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II bei der Beklagten. Die Beklagte bewilligte durch Bescheid vom 6.8.2007 einen Zuschuss in Höhe von 50,66 Euro ab dem 1.7.2007. Dabei ging sie von einem Mietanteil der Klägerin (kopfteilig) von 247,66 Euro aus und zog hiervon 197 Euro anteilige BAB ab. Die Klägerin machte im Widerspruchsverfahren gelten, sie habe Anspruch auf einen höheren Zuschuss, denn es sei ihr Gesamtbedarf ihrem Gesamteinkommen nach dem SGB II gegenüberzustellen und der sich daraus ergebende Differenzbetrag als Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II zu gewähren. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 29.11.2007 - unter Ausdehnung des Leistungszeitraums auf den Zeitraum ab dem 28.6.2007 - zurück.
Mit ihrer Klage vor dem SG K war die Klägerin erfolglos (Urteil vom 30.10.2008). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, bereits der Wortlaut des § 22 Abs 7 SGB II belege, dass sich der maßgebliche Bedarf an Unterkunftskosten nach dem SGB III bzw dem BAföG richten solle. Diese Auffassung werde durch die Systematik des Gesetzes bestätigt. Nach § 19 SGB II sei der Zuschuss ausdrücklich kein Alg II und damit sollten die Zuschussempfänger gerade nicht den Leistungsberechtigten nach dem SGB II gleichgestellt werden. Auch die Gesetzesbegründung bestätige dieses Ergebnis, denn danach sei lediglich ein Ausgleich durch das SGB II für die Pauschalierung der Unterkunftsbedarfe im BAföG und SGB III bezweckt.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 22 Abs 7 SGB II. Zur Begründung wiederholt sie ihre im Verwaltungs- und sozialgerichtlichen Verfahren bereits dargelegte Auffassung. Sie errechnet den von ihr begehrten Zuschussbetrag von 244,81 Euro wie folgt: Es sei der ungedeckte Bedarf an Unterkunftskosten aus dem Gesamtbedarf nach dem SGB II von 559,66 Euro (312 Euro Regelleistung und 247,66 Euro Kosten der Unterkunft) minus dem bereinigten Einkommen aus Ausbildungsvergütung von 286,85 Euro und 28 Euro BAB zu ermitteln. Diese Berechnung folge aus dem Willen des Gesetzgebers, mit § 22 Abs 7 SGB II einen Ausgleich für die Pauschalierung der Bedarfe im Recht der Ausbildungsförderung zu erreichen. Der fiktiv zu gering bemessene Unterkunftsbedarf nach BAföG oder SGB III solle nicht zum Abbruch der Ausbildung zwingen. Dieses Ziel könne jedoch nur erreicht werden, wenn der ungedeckte Unterkunftsbedarf konkret nach dem SGB II ermittelt werde.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2009 und Sozialgerichts K vom 30.10.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft in Höhe von 247,66 Euro monatlich im Zeitraum vom 28. Juni bis 31. Dezember 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen im Urteil des LSG für zutreffend.
Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung begründet.
Der Senat vermochte nicht abschließend zu entscheiden, ob der Klägerin ein höherer Zuschuss zu ihren Unterkunfts- und Heizkosten im Zeitraum vom 26.6.2007 bis 31.12.2007 als die von der Beklagten bewilligten 50,66 Euro monatlich zusteht. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG bemisst sich die Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II jedenfalls nicht nach der Differenz der kopfteiligen Unterkunftskosten der Klägerin nach dem SGB II und dem nach dem SGB III zu Grunde zu legenden Unterkunftsbedarf. Es gilt vielmehr, den ungedeckten Bedarf nach den Vorschriften des SGB II unter Berücksichtigung der Leistung nach dem SGB III einschließlich des dort eingerechneten Unterkunftsbedarfs sowie ggf weiterem Einkommen zu ermitteln. In Höhe des sich dann ggf ergebenden ungedeckten Bedarfs nach dem SGB II ist der Zuschuss alsdann - gedeckelt durch die Differenz zwischen dem Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - vom Grundsicherungsträger zu zahlen, ohne den in den Ausbildungsförderungsleistungen enthaltenen Unterkunftsanteil nochmals in Abzug zu bringen.
1. Streitgegenstand im vorliegenden Rechtsstreit ist der Bescheid vom 6.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007, mit dem die Beklagte der Klägerin einen Zuschuss zu den Kosten von Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 7 SGB II im Zeitraum vom 26.6.2007 bis 31.12.2007 bewilligt hat. Die weiteren Bescheide betreffend die Zuschussgewährung sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Zum einen hat die Klägerin ihre Revision auf den zuvor benannten streitigen Zeitraum beschränkt. Zum zweiten ist auch im Falle des § 22 Abs 7 SGB II, wie in allen anderen Grundsicherungsangelegenheiten, § 96 SGG nicht anwendbar (s nur BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, BSGE 97, 242; SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSG, Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 4/06 R; BSG, Urteil vom 25.6.2008 - B 11b AS 45/06 R).
2. Die Klägerin gehört zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis iS des § 22 Abs 7 SGB II. Nach § 22 Abs 7 SGB II erhalten abweichend von § 7 Abs 5 SGB II Auszubildende, die BAB oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III oder Leistungen nach dem BAföG erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs 1, § 66 Abs 3, § 101 Abs 3, § 105 Abs 1 Nr 1, 4, § 106 Abs 1 Nr 2 des SGB III oder nach § 12 Abs 1 Nr 2, Abs 2 und 3, § 13 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 Nr 1 des BAföG bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1). Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a SGB II ausgeschlossen ist.
Die Klägerin bezieht nach den bindenden Feststellungen des LSG BAB nach dem SGB III wegen einer beruflichen Ausbildung zur Verwaltungsangestellten bei der Stadt K Ihr Bedarf bemisst sich dabei nach § 65 Abs 1 SGB III. Danach wird bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils - wie hier nach den Feststellungen des LSG gegeben - bei einer beruflichen Ausbildung der jeweils geltende Bedarf für Studierende nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG zu Grunde gelegt. Der Bedarf erhöht sich für die Unterkunft um den jeweiligen Betrag nach § 13 Abs 2 Nr 2 BAföG; § 13 Abs 3 BAföG gilt entsprechend. Nach § 13 Abs 1 Nr 1 BAföG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz
Die Klägerin ist auch von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Sie durchläuft eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. Tatsachen, die für das Vorliegen eines Härtefalls iS des § 7 Abs 5 Satz 2 SGB II sprechen könnten, sind vom LSG nicht festgestellt und von der Klägerin nicht geltend gemacht. Auch die Voraussetzungen des § 7 Abs 6 SGB II sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Der Gewährung des Zuschusses steht im konkreten Fall auch nicht § 22 Abs 7 Satz 2 SGB II entgegen. Danach gilt § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 2a SGB II ausgeschlossen ist. Die Regelung findet auf die Klägerin keine Anwendung, denn sie wohnte bereits vor Inkrafttreten des SGB II außerhalb der elterlichen Wohnung.
3. In welcher Höhe die Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Einkommens sowie ihres angemessenen Unterkunftsbedarfs iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II Anspruch auf einen Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II hat, kann auf Grund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden.
Gemäß § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II wird dem nach den zuvor dargelegten Kriterien bestimmten Personenkreis ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) gewährt. Es ist mithin nach dem Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II nur der angemessene Unterkunftsbedarf iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zuschussfähig. Demnach gilt es zweierlei festzustellen: Einerseits ist die abstrakte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu bestimmen (a). Zum zweiten ist der konkrete Unterkunftsbedarf des Antragstellers - vorausgesetzt er wäre nach dem SGB II leistungsberechtigt - nach den Regeln des SGB II zu ermitteln (b). Der dann nicht durch sein Einkommen - insbesondere in Gestalt der Ausbildungsförderleistung - gedeckte Unterkunftsbedarf ist als Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II - gedeckelt durch die Differenz zwischen Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und in der Ausbildungsförderungsleistung enthaltenen Unterkunftsanteil - zu erbringen (c).
a) § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II verweist ausdrücklich auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Danach werden vom Grundsicherungsträger Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hieraus folgt nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass auch im Rahmen der Zuschussgewährung nur Leistungen für Unterkunft und Heizung vom Grundsicherungsträger übernommen werden, die angemessen im grundsicherungsrechtlichen Sinne sind (vgl OVG Bremen, Beschluss vom 19.2.2008 - S 2 B 538/07; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.2.2009 - L 5 AS 74/08; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.8.2009 - L 25 AS 131/09; Frank in Hohm, GK-SGB II, Stand V/2008, § 22 RdNr 84; Knickrehm in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 2009, § 22 SGB II RdNr 55; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 24 ff; Piepenstock in Juris-PK SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 156). Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II dann angemessen, wenn sie sich im Rahmen der durch ein schlüssiges Konzept ermittelten Vergleichsmiete hält (vgl BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 und 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Zudem wird durch die ausdrückliche Bezugnahme auf § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II deutlich, dass unangemessene Aufwendungen nicht berücksichtigt werden (vgl auch BT-Drucks 16/1410, S 24) . Inwieweit das auch für die Übergangszeit nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II bzw für die dort benannten Gründe der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Kostensenkung gilt, kann hier dahinstehen.
Die Beklagte hat nach den Feststellungen des LSG zu Gunsten der Klägerin den von ihr zu tragenden Mietanteil aus der tatsächlich zu zahlenden Miete von 743 Euro errechnet. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich hier um unangemessene Aufwendungen handeln könnte, finden sich nicht. Die Beklagte hat zudem offensichtlich auf Grundlage dieser Mietzahlungsverpflichtung Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Ehemann und Sohn der Klägerin erbracht.
Allerdings wird das LSG im wieder eröffneten Berufungsverfahren bei der Feststellung der Höhe der angemessenen Heizkosten einen Warmwasserabzug (vgl BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5) vorzunehmen haben. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, im Rahmen der Berechnung des Zuschusses nach § 22 Abs 7 SGB II habe dieser Warmwasserabzug zu unterbleiben, vermag der Senat dem nicht zu folgen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.9.2009 - L 1 AS 3286/09; Hessisches LSG, Beschluss vom 27.3.2009 - L 6 AS 340/08 B ER). Es wird vorgebracht, der nach § 22 Abs 7 SGB II Leistungsberechtigte beziehe keine Regelleistung nach § 20 SGB II, in der die Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten seien, und der in die Ausbildungsförderungsleistungen einfließende Anteil für Unterkunftskosten werde anders, also ohne den Abzug der Warmwasserkosten berechnet. Dabei wird verkannt, dass im Falle des § 22 Abs 7 SGB II der ungedeckte Bedarf an Unterkunftskosten nach dem SGB II festzustellen ist. Daraus folgt jedoch, dass zumindest keine höheren Unterkunftskosten bezuschusst werden sollen, als die, die nach den Regeln des SGB II angemessen sind.
b) Aus Wortlaut, Gesetzesbegründung, systematischem Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der Zuschussregelung folgt zudem, dass der ungedeckte Unterkunftsbedarf des Auszubildenden iS des § 22 Abs 7 Satz 1 letzter Halbsatz SGB II an Hand einer fiktiven "Bedürftigkeitsberechnung" nach den Regeln der §§ 9, 11 und 12 SGB II zu ermitteln ist. Soweit das LSG hier den in der Ausbildungsleistung enthaltenen Unterkunftsbedarf herausrechnet und nur diesen dem isolierten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II gegenüberstellt, widerspricht dieses ebenso dem Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II wie die Auffassung, Unterkunftsbedarf nach SGB III oder BAföG sei im Rahmen der Bedarfsberechnung nach dem SGB II von den dortigen Unterkunftskosten vorab in Abzug zu bringen (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand IX/2009, § 22 RdNr 174) .
Nach dem Wortlaut des § 22 Abs 7 SGB II ist Ausgangspunkt der Berechnung der Zuschusshöhe die Höhe der Unterkunftskosten nach dem SGB II, also der Unterkunftsbedarf, wie er sich nach dem SGB II ergibt. Der Unterkunftsbedarf nach dem SGB II ist jedoch sowohl davon abhängig, ob die betreffende Person alleine oder in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, als auch davon, ob sie über Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist. Diese Umstände sind mithin bei der Berechnung der Zuschusshöhe zu berücksichtigen.
Die Auffassung des LSG, aus den Worten "… Auszubildende, … deren Bedarf sich nach § 65 SGB III … bemisst", sei zu schließen, dass die Bedarfsberechnung nach dem System zu erfolgen habe, nach dem Leistungen bezögen würden, geht fehl. Einerseits wird durch den ersten Halbsatz des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II lediglich der anspruchsberechtigte Personenkreis bestimmt. Andererseits folgt aus den Worten "ungedeckte" Kosten, dass die Differenz zwischen zwei Größen zu bestimmen ist. Eine Größe ist dabei die Leistung, wie sie sich nach den Regeln des BAföG oder des SGB III berechnet. Insoweit war es auch erforderlich, nicht nur den Kreis der Leistungsbezieher nach BAföG und SGB III zu benennen, sondern insbesondere auf die Berechnung ihres Bedarfs nach diesen Gesetzen hinzuweisen. Den Bedarf nach den Regeln der Ausbildungsförderung zu kennen, führt jedoch für sich genommen noch nicht zu einer ungedeckten Differenz. Es ist vielmehr eine weitere Größe, der angemessene Unterkunftsbedarf nach dem SGB II, erforderlich. Dieser kann jedoch nur nach den dortigen Regeln bestimmt werden. Der Bedarf nach SGB III und BAföG werden dabei gleichwohl berücksichtigt, denn er fließt in die Berechnung ein, und zwar als den Grundsicherungsbedarf mindernde Leistung, die als Einkommen zu berücksichtigen ist.
Dieses Vorgehen entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. In der praktischen Anwendung des SGB II hatte sich gezeigt, dass die von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossenen Auszubildenden wegen der pauschalierten Unterkunftsbedarfsbemessung in BAföG und SGB III vielfach - anders als SGB II-Leistungsberechtigte - ihre Unterkunftskosten nicht decken können. In der Folge wurden - der Intention der Grundsicherung zuwiderlaufende - Ausbildungsabbrüche verzeichnet (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24). Um die vorzeitige Beendigung einer Ausbildung und damit einhergehend die Verminderung von Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern, ist es im Sinne des erwerbszentrierten Grundsicherungssystems somit konsequent, einen bedarfsabhängigen Ausgleich der ungedeckten Kosten vorzunehmen. Hieraus folgt, dass im Einzelfall eine vollständige Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Regeln des Grundsicherungsrechts zu erfolgen hat.
Die Begründung des Gesetzentwurfs bestätigt dies. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, die Zuschussgewährung setze voraus, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstünden und dass diese nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt seien (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24). In Zusammenschau mit dem Hinweis auf die tatsächlichen angemessenen Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II kann das "Entstehen von Unterkunftsaufwendungen" nur so verstanden werden, dass ein Unterkunftsbedarf nach dem SGB II festzustellen ist. Insoweit erschließt sich auch die in der Drucksache erwähnte Verbindung zum Einkommen und Vermögen, das zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist. Die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens kann nämlich die Höhe des Unterkunftsbedarfs nach dem SGB II beeinflussen. Dabei muss es sich allerdings nicht nur um Einkommen und Vermögen des Auszubildenden selbst handeln. Lebt er in einer Bedarfsgemeinschaft mit anderen, die ggf selbst über Einkommen verfügen, bestimmt dieses die Höhe seines Unterkunftsbedarfs. Wird durch Einkommen und Vermögen eines Partners oder der Eltern, mit denen der Auszubildende in Bedarfsgemeinschaft lebt, der Unterkunftsbedarf des Auszubildenden gedeckt, entstehen bereits keine nach § 22 Abs 7 SGB II zu deckenden Unterkunftskosten. Umgekehrt kann das Zusammenleben in der Bedarfsgemeinschaft jedoch auch zur Folge haben, dass das Einkommen horizontal verteilt werden muss, weil es zur Bedarfsdeckung in der gesamten Bedarfsgemeinschaft heranzuziehen ist, sodass Unterkunftsbedarf des Ausbildenden entsteht oder sich dieser vergrößert.
Dieses ist auch systematisch konsequent, denn bei den mit dem Auszubildenden in Bedarfsgemeinschaft Lebenden wird das Einkommen des Auszubildenden zur Bedarfsdeckung herangezogen, auch wenn der Auszubildende selbst von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen ist (vgl zum Problem des Beziehers von Ausbildungsförderungsleistungen in der gemischten Bedarfsgemeinschaft Spellbrink, SozSich 2008, 30, 34). Wollte man die Unterkunftsbedarfsberechnung also ausschließlich nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung oder "freischwebend", jedoch ausschließlich bezogen auf den einzelnen Auszubildenden vornehmen, würde beispielsweise Einkommen, das den aus einem Topf Wirtschaftenden zur Verfügung steht, doppelt berücksichtigt werden. Die Außerachtlassung von Einkommen und Vermögen, wie sie aus den Ausführungen des LSG folgt, kann mit Rücksicht darauf, dass es sich auch bei dem Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II um eine Grundsicherungsleistung handelt, nicht in Betracht gezogen werden.
Die Regelung des § 22 Abs 7 SGB II ist in das System der Grundsicherung eingebettet und nimmt - wie oben bereits dargelegt - auch auf Parameter aus diesem System Bezug. Dessen Regeln zu missachten wäre mithin bereits für sich genommen ein Systembruch. Dagegen spricht auch nicht, dass nach § 19 Satz 2 SGB II der Zuschuss nach § 22 Abs 7 SGB II nicht als Alg II gilt. Bereits die Formulierung legt nahe, dass der Zuschuss ohne ausdrückliche Regelung als Alg II zu behandeln gewesen wäre. Darüber hinaus verdeutlicht die Begründung für die Regelung des § 19 Satz 2 SGB II auch deren eigentlichen Sinn. Es sollte der Eintritt von Sozialversicherungspflicht durch den Zuschuss verhindert werden (vgl BT-Drucks 16/1410, S 24, 23) , die von der Gewährung von Alg II abhängig ist. Ein Rückschluss auf eine von den Grundregeln des SGB II abweichende Berechnung der "angemessenen Unterkunftskosten" kann hieraus jedenfalls nicht gezogen werden.
Auch Bedenken, dass zu klären sei, wie Einkommen und BAB oder BAföG im Rahmen der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen seien, sprechen nicht gegen die hier vorgenommene Auslegung. Zwar ist es zutreffend, dass etwa eine Ausbildungsvergütung bereits bei der Bemessung der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wird. Dieser Umstand spricht jedoch nicht gegen ihren bedarfsdeckenden Einsatz bei der Berechnung der SGB II-Leistung. Entsprechend der Anrechnung der Vergütung bei der Ausbildungsförderungsleistung sinkt die Förderleistung. BAföG oder BAB sind daher bei entsprechenden Einkünften auch nur in geringerem Umfang als bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Insoweit unterscheidet sich die Situation, in der die eigene Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis als Einkommen bei der Berechnung der Sozialleistung berücksichtigt wird, von der, in der innerhalb der Bedarfsgemeinschaft Einkommen eines Elternteils zur Bedarfsdeckung nach § 9 Abs 2 SGB II herangezogen wird, das bereits schon einmal bei der Höhe der Ausbildungsförderungsleistung angerechnet wurde (§ 11 Abs 2 Nr 8 SGB II). Der Grundgedanke des § 11 Abs 2 Nr 8 SGB II, das schon einmal herangezogene Einkommen von einer nochmaligen Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II auszunehmen, ist bereits deswegen nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar, weil, anders als das Elterneinkommen, die Ausbildungsvergütung neben der BAB dem Auszubildenden tatsächlich zufließt und das Geld aus Vergütung und Förderleistung dem Auszubildenden tatsächlich zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung steht. Kann der Auszubildende mit diesem Einkommen seinen Bedarf insgesamt decken, besteht kein Anlass, von der Gefahr des Abbruchs der Ausbildung wegen ungedeckter Unterkunftskosten auszugehen und einen Zuschuss zu diesen Aufwendungen zu zahlen, die lediglich rein rechnerisch nicht gedeckt sind.
Soweit die Regeln bei der Einkommensberücksichtigung von SGB II- und Ausbildungsförderungsleistungen unterschiedlich sind, ist dieses hinzunehmen. § 22 Abs 7 SGB II sieht zwar letztlich einen Vergleich auf unterschiedlichen Grundlagen errechneten Bedarfslagen vor. Letzteres ist jedoch der Regelfall bei zu berücksichtigendem Einkommen aus Sozialleistungen nach § 11 SGB II. Andererseits gewährleistet die uneingeschränkte Bedarfsprüfung nach den Regeln des SGB II, dass es nicht auf derartige Unterschiede ankommt. Entscheidend ist allein der tatsächliche Zufluss von Einkommen, das bedarfsdeckend einzusetzen ist. Es ist mithin bereits im System angelegt, dass keine vollständige Übereinstimmung bei der Betrachtung der Ausgangslagen oder der beiden zur Differenzberechnung heranzuziehenden Rechengrößen erzielt werden kann.
c) Die Höhe des Zuschusses richtet sich alsdann grundsätzlich nach dem ungedeckten SGB II-Unterkunftsbedarf, wie er sich nach der Prüfung gemäß den Regeln von §§ 9, 11, 12 SGB II iVm § 13 SGB II und der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ergibt. Übersteigt der konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II jedoch die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und dem in der BAföG- oder SGB III-Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil, ist der Zuschuss auf die Höhe der Differenz zu begrenzen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.8.2009 - L 25 AS 131/09) . Zwar vermag der Senat hierfür allein im Wortlaut des § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II keine Stütze zu finden. Danach ist der Zuschuss zu den ungedeckten Kosten iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zu zahlen. Gleichwohl rechtfertigt sich die oben beschriebene Begrenzung auf die Höhe der Differenz zwischen beiden Leistungen durch eine nach der Gesetzesbegründung gebotene teleologische Reduktion.
In der Gesetzesbegründung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die Problemlage des Abbruchs der Ausbildung wegen "ungedeckter" Unterkunftskosten daraus ergebe, dass bei der Bemessung der Ausbildungsförderleistung lediglich ein pauschalierter Unterkunftsbedarf berücksichtigt werde. Dieser reicht häufig nicht aus, um die tatsächlichen Unterkunftskosten zu decken. Um nun gleichwohl eine, wie es in der Begründung wörtlich heißt, "… unbelastete Fortführung der Ausbildung zu ermöglichen …" (BT-Drucks 16/1410 S 24), soll der "ungedeckte" Teil bezuschusst werden. Wie eingangs bereits dargelegt, weist bereits das Wort "ungedeckt" darauf hin, dass eine Differenz zwischen zwei "Vergleichslagen" zu betrachten ist. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Ausgleich der pauschalen Abgeltung der Unterkunftskosten nach § 13 Abs 2 und 3 BAföG durch die SGB II-Leistung liegt es daher nahe anzunehmen, der Gesetzgeber habe als Zuschuss auch maximal die Differenz zwischen diesen beiden Größen zubilligen wollen. Hierauf ist die Höhe des Zuschusses mithin zu reduzieren.
4. In welcher Höhe der Klägerin ein Zuschuss zu ihren ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 17 Satz 1 SGB II zusteht, vermochte der Senat an Hand der Feststellungen des LSG nicht zu bestimmen. Für den konkreten Fall folgt aus den vorhergehenden Ausführungen: Der Regelleistungsbedarf der drei Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Klägerin: 311/312 Euro, Ehemann: 311/312 Euro und Sohn: 207/208 Euro - Regelleistung jeweils bis 30.6.2007 und ab 1.7.2007) und der kopfteilige, noch endgültig vom LSG festzustellende Unterkunftsbedarf sind dem Einkommen der Klägerin aus Ausbildungsvergütung und BAB gegenüberzustellen.
Die Ausbildungsvergütung, die hier vom LSG für den streitigen Zeitraum der Höhe nach zu ermitteln sein wird, ist vor ihrer Berücksichtigung als Einkommen nach § 11 SGB II um die dort benannten Freibeträge bzw die von der Berücksichtigung freigestellten Anteile nach der Alg II-V zu bereinigen. Die BAB ist, anders als die Leistung nach dem BAföG, nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf, der als zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II nicht an der Einkommensberücksichtigung nach dem SGB II teilnimmt, zu vermindern (vgl zum BAföG: BSG, Urteil vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Anders als vom 14. Senat für das BAföG ausführlich dargelegt, enthält die BAB selbst keinen Anteil für ausbildungsbedingte Aufwendungen (vgl Fachliche Hinweise der BA zu § 11, Stand 20.8.2009, RdNr 11.102). Das folgt einerseits aus dem Wortlaut von §§ 65 und 66 SGB III, in denen lediglich auf den Bedarf für den Lebensunterhalt abgestellt wird (vgl hierzu Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand V/2007, § 59 RdNr 33a). Andererseits beinhaltet das SGB III zahlreiche Sonderregelungen bezüglich des ausbildungsbedingten Bedarfs, wie die Übernahme von Fahrtkosten (§ 67 SGB III) oder Lehrgangskosten (§ 69 SGB III).
Schließlich ist das Verhältnis des Bedarfs des einzelnen Bedarfsgemeinschaftsmitglieds - beim Sohn der Klägerin ist vorab von der Regelleistung das für ihn gezahlte Kindergeld in Höhe von 154 Euro in Abzug zu bringen (vgl BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 4) - zum Gesamtbedarf iS des § 9 Abs 2 SGB II zu ermitteln, um danach den entsprechenden Anteil des Einzelnen am zu berücksichtigenden Einkommen dem jeweiligen Bedarf aus Regelleistung und Unterkunftsaufwendungen gegenüberzustellen. Zur Errechnung des Zuschusses ist das bei der Klägerin zu berücksichtigende Einkommen zunächst zur Deckung der Regelleistung nach § 19 Satz 3 SGB II heranzuziehen und dann, sollte noch ein Einkommensrest verbleiben, zur Deckung der Kosten der Unterkunft und Heizung. Der verbleibende Rest an nicht gedeckten Unterkunftskosten ist alsdann als Zuschuss nach § 22 Abs 7 Satz 1 SGB II zu gewähren, gedeckelt auf den unter 3. beschriebenen Differenzbetrag.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.