Entscheidungsdatum: 23.03.2010
Im Streit sind (noch) höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (51,80 Euro monatlich für die Zeit vom 1.3. bis 30.11.2005 und 61,80 Euro monatlich für die Zeit vom 1.12.2005 bis 30.11.2006) - die Kosten für Unterkunft und Heizung ausgenommen - als 310,05 Euro (265 Euro Regelsatz; 45,05 Euro Mehrbedarf).
Der am 11.1.1987 geborene Kläger lebt im Haushalt seiner Eltern. Seit September 2004 war er im Ausbildungs- und Trainingsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) gewährte ihm bis November 2005 Ausbildungsgeld in Höhe von 57 Euro, danach in Höhe von 67 Euro monatlich. Kindergeld wurde an den Vater gezahlt; sonstiges Einkommen oder Vermögen war nicht vorhanden. Seinen Antrag vom 29.3.2005 auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung lehnte die Beklagte zunächst ab, weil sie den Kläger für nicht voll erwerbsgemindert hielt (Bescheid vom 27.5.2005; Widerspruchsbescheid vom 8.11.2005); sie bewilligte jedoch Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit vom 29.3. bis 30.11.2005 in Höhe von insgesamt 262,26 Euro monatlich).
Im Klageverfahren hat die Beklagte den Anspruch auf Grundsicherung dem Grunde nach anerkannt; der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen. Sie bewilligte Grundsicherungsleistungen unter "Verrechnung" mit der für die Zeit von März bis November 2005 in niedrigerer Höhe gezahlten Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 320,38 Euro, für Dezember 2005 in Höhe von 310,38 Euro und für die Zeit von Januar bis November 2006 in Höhe von insgesamt 363,98 Euro monatlich unter Zugrundelegung eines Regelsatzes von 265 Euro und eines Mehrbedarfs wegen des Merkzeichens "G" von monatlich 45,05 Euro (Bescheid vom 18.6.2007). Als Einkommen berücksichtigte sie dabei Sachbezüge für kostenlose Mittagessen in der WfbM in Höhe von 19,80 Euro monatlich sowie für die Zeit von März bis November 2005 das Ausbildungsgeld in Höhe von 57 Euro und für die restliche Zeit in Höhe von 67 Euro monatlich - abzüglich Versicherungsbeiträge für eine Unfallversicherung in Höhe von 5,20 Euro.
Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte "verpflichtet, dem Kläger unter Änderung des Bescheids vom 18. Juni 2007 für die Zeit vom 1. März 2005 bis 30. November 2006 Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ohne Anrechnung von Ausbildungsgeld als Einkommen zu gewähren" (Gerichtsbescheid vom 24.10.2007). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 20.3.2008). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, bei dem Ausbildungsgeld nach § 107 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) handele es sich um eine zweckbestimmte Leistung im Sinne des § 83 Abs 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Es solle die Motivation des behinderten Menschen fördern und sei deshalb nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Im Übrigen widerspreche es Art 3 Grundgesetz (GG), zwischen einer Person im Arbeitsbereich, bei der das in der WfbM erzielte, von der Anrechnung freigestellte Einkommen das Ausbildungsgeld übersteige und einer Person im Ausbildungsbereich einer WfbM zu unterscheiden; es dürfe nicht dem sozial Schwächeren das geringe Einkommen genommen werden, während dem sozial Bessergestellten höheres Einkommen verbleibe.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 82, 83 Abs 1 SGB XII. Sie ist der Ansicht, das Ausbildungsgeld falle nicht unter die Ausnahmeregelung des § 83 Abs 1 SGB XII (zweckbestimmte Leistungen). Die vom LSG aus den §§ 104 bis 108 SGB III hergeleitete Zweckbestimmung des Ausbildungsgelds als Arbeitstrainingsprämie bzw als Leistung zur Erhöhung frei verfügbarer Mittel für den Leistungsberechtigten sei weder dem Gesetzestext zu entnehmen noch mit Sinn und Zweck dieser Normen vereinbar; es diene vielmehr dem Lebensunterhalt. Anders als das Arbeitsförderungsgeld unterfalle das Ausbildungsgeld nicht der Ausnahmeregelung des § 82 Abs 2 SGB XII (nicht zu berücksichtigendes Einkommen).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG und den Gerichtsbescheid des SG aufzuheben, soweit diese nicht die Kosten der Unterkunft und Heizung betreffen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Revision ist unter Berücksichtigung der sich aus dem Tenor ergebenden Maßgabe unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch <SGG>). Die Höhe der Mehrleistung, zu der die Beklagte verurteilt worden ist, war im Sinne der Maßgabe klarzustellen; sie ergibt sich aus der Höhe des jeweils monatlich gewährten Ausbildungsgelds - abzüglich des Versicherungsbeitrags für eine Unfallversicherung. Insoweit haben SG und LSG zu Unrecht im Tenor den Mehrbetrag nicht ausdrücklich aufgenommen; dass sie die Beklagte jedoch zu konkreten Mehrbeträgen verurteilt haben, ergibt sich bei sachgerechter Auslegung der Urteilsgründe.
Streitbefangen ist (nur noch) der Bewilligungsbescheid vom 18.6.2007, der nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, soweit die Beklagte darin über Regelsatzleistungen und Leistungen wegen Mehrbedarfs entschieden hat. § 96 SGG ist vorliegend anwendbar, weil der Bescheid vom 18.6.2007 den Ablehnungsbescheid der Beklagten von Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids von November 2005 (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts: Senatsurteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - RdNr 10) jedenfalls für den streitigen Zeitraum bis November 2005 ersetzt hat. Die Rechtslage ist damit nicht der vergleichbar, bei der die Leistung zunächst abgelehnt, für spätere Zeiträume (nach Erlass des Widerspruchsbescheids) jedoch bewilligt worden ist (s dazu BSG SozR 4-3500 § 21 Nr 1 RdNr 8). Über Kosten der Unterkunft und Heizung war nicht (mehr) zu befinden, nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt hat, diese seien nicht mehr im Streit. Da der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat, war auch über einen Anspruch auf (noch) höhere Leistungen der Grundsicherung nicht zu entscheiden.
Richtige Beklagte ist die Landeshauptstadt Dresden. Landesrechtlich ist keine Beteiligtenfähigkeit der Behörde (§ 70 Nr 3 SGG) bestimmt (vgl §§ 31 ff Sächsisches Justizgesetz vom 24.11.2000 - Sächsisches Gesetz und Verordnungsblatt 482 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8.12.2008 - SächsGVBl 940). Die Beklagte ist als kreisfreie Stadt auch örtlicher Träger der Sozialhilfe (§ 10 Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6.6.2002 - SächsGVBl 168 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2008 - SächsGVBl 866) und als solche für die streitgegenständlichen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständig (§ 97 Abs 1 SGB XII); eine Zuständigkeit des überörtlichen Trägers ist landesrechtlich nicht begründet worden (§ 11 Abs 2 SächsAGSGB).
Gemäß § 41 Abs 1 Nr 2 SGB XII (in der hier anzuwendenden Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022) erhalten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ob der Kläger voll erwerbsgemindert ist und die Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherungsleistungen dem Grunde nach erfüllt, ist auf Grund des vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisses (§ 101 Abs 2 SGG) nicht mehr zu prüfen.
Der Umfang der Leistungen bestimmt sich nach dem maßgeblichen Regelsatz (§ 42 Satz 1 Nr 1 SGB XII in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch iVm § 28 SGB XII in der Normfassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 9.12.2004 - BGBl I 3305 ), dem Mehrbedarf nach § 42 Satz 1 Nr 3 iVm § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII (in der Normfassung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch) und dem auf diesen Bedarf anzurechnenden Einkommen (§ 43 Abs 1, § 19 Abs 2 iVm §§ 82 ff SGB XII). Nach § 28 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 SGB XII iVm §§ 2, 3 Abs 1 Regelsatzverordnung hat der Kläger Anspruch auf 100 vH des Eckregelsatzes. Nach § 1 Abs 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Festsetzung der Regelsätze nach § 28 Abs 2 SGB XII vom 14.1.2005 (SächsGVBl 2) betrug der Eckregelsatz in der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2006 331 Euro.
Die Beklagte ist demgegenüber zu Unrecht bei der Bedarfsberechnung für den Zeitraum vom 1.3.2005 bis 30.11.2006 von einem Bedarf in Höhe von 265 Euro monatlich (für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahrs an = 80 % des Eckregelsatzes) ausgegangen; hieran hat sie (zu Unrecht) auch den Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 Nr 2 SGB XII bemessen. Bereits mit Urteil vom 19.5.2009 (BSGE 103, 181 ff = SozR 4-3500 § 42 Nr 2) hat der Senat entschieden, dass seit dem 1.1.2005, mit dem Inkrafttreten des SGB XII, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und dem SGB XII Einsparungen bei gemeinsamer Haushaltsführung nur anzunehmen sind und damit ein abgesenkter Regelsatz von 80 % als Haushaltsangehöriger nur gerechtfertigt ist, wenn die zusammenlebenden Personen bei Bedürftigkeit eine Bedarfsgemeinschaft iS des SGB II oder eine Einsatzgemeinschaft iS des § 19 SGB XII bilden bzw bilden würden (näher dazu auch Senatsurteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R). Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Eltern Leistungen nach dem SGB II beziehen und hilfebedürftig sind, wie dies die Formulierung des § 7 Abs 3 SGB II nahelegen könnte, weil diese immer von einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - ggf über die Fiktion des § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II - ausgeht. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber die prozentualen Regelsatzabschläge des § 20 SGB II nur bei den familiären Konstellationen des § 7 Abs 3 SGB II unterstellt. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.
Hieran ändert sich nichts dadurch, dass nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II in der ab dem 1.7.2006 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (BGBl I 558) auch volljährige bedürftige Kinder bis zum 25. Lebensjahr - wie der Kläger - in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen wurden (vgl BT-Drucks 16/688, S 13). Die Regelung gilt nicht rückwirkend. Dies belegt nicht zuletzt § 68 Abs 1 SGB II; danach ist ua § 7 SGB II weiterhin für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die - wie vorliegend - vor dem 1.7.2006 beginnen. Dieser Rechtsgedanke muss aus Harmonisierungsgründen auch für den Leistungsanspruch des Klägers gelten; der Regelsatz ist mithin nicht ab 1.7. bis 30.11.2006 auf 80 % des Eckregelsatzes abzusenken. Es ist kein Grund ersichtlich, den Erwerbsunfähigen, der dem SGB XII unterfällt, anders als den Erwerbsfähigen zu behandeln. Auf den Zeitpunkt der Bewilligung - vorliegend den Zugang des Bescheids vom 18.6.2007 - kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs 1 SGB II nicht an (Link in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 68 RdNr 23; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 68 RdNr 6, Stand Juli 2006).
Auf diesen Bedarf hat die Beklagte zu Unrecht Einkommen des Klägers (Ausbildungsgeld und kostenloses Mittagessen) angerechnet. Das von der BA nach §§ 104 Abs 1 Nr 3, 107 SGB III geleistete Ausbildungsgeld wird ebenso wenig leistungsmindernd berücksichtigt wie das kostenlose Mittagessen in der WfbM; sonstiges Einkommen ist nicht vorhanden, sodass es auf mögliche Abzüge (Versicherungen) vom Einkommen nicht ankommt.
Zwar handelt es sich bei dem Ausbildungsgeld um Einkünfte in Geld und damit um Einkommen iS des § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XII (in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch erhalten hat). Es ist auch nicht als zweckbestimmte Einnahme iS des § 83 SGB XII von der Einkommensanrechnung freigestellt; denn eine Zweckbestimmung ist mit seiner Leistung nicht verbunden. Auf die Frage von deren Ausdrücklichkeit kommt es damit nicht an. Eine Zweckbestimmung lässt sich weder gesetzeshistorisch begründen, noch gibt es sonstige Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber mit der Gewährung von Ausbildungsgeld eine besondere Zwecksetzung verfolgt hätte. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass es sich bei dem Ausbildungsgeld nach der Vorstellung des Gesetzgebers um eine Mehraufwandsentschädigung handeln sollte (so aber: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.2.2009 - L 8/13 SO 7/07; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.2.2008 - L 23 SO 269/06); auch kann in einem "Taschengeldcharakter" des Ausbildungsgelds (BSG SozR 3-2500 § 44 Nr 8) und einer damit beabsichtigten Stärkung der Motivation zur Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung (BSG SozR 3-4100 § 58 Nr 1) keine nach § 83 Abs 1 SGB XII relevante Zwecksetzung gesehen werden (s dazu näher das Senatsurteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R). Denn die Zwecksetzung einer Leistung kann nur dann im Sinne des § 83 Abs 1 SGB XII beachtlich sein, wenn mit der Leistung ein Bedarf gedeckt werden soll, der sich von den durch die Leistungen der Sozialhilfe zu deckenden Bedarfen unterscheidet. Nur dann soll dem Empfänger der Leistung diese Bedarfsdeckung nicht dadurch unmöglich gemacht werden, dass er durch Versagung von Sozialhilfe gezwungen wird, die andere Leistung ihrer Zweckbestimmung zuwider zu verwenden (BVerwGE 69, 177 ff = Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr 7). Das Ausbildungsgeld soll keinen über den Lebensunterhalt hinausgehenden Bedarf decken.
§ 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII sieht jedoch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die Absetzung bestimmter Freibeträge vor (30 vH, höchstens 50 vH des Eckregelsatzes); in begründeten Fällen kann nach Abs 3 Satz 3 dieser Vorschrift ein anderer als in Satz 1 (für das Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit) festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. Um einen solchen "begründeten Fall" handelt es sich - mit Rücksicht darauf, dass es wie Einkommen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit zu behandeln ist - bei dem dem Kläger gewährten Ausbildungsgeld, selbst wenn es kein Einkommen aus einer Tätigkeit im eigentlichen Sinn ist (näher dazu das Senatsurteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R). Würde das Ausbildungsgeld auf den Bedarf des Klägers angerechnet, stünde er sich insbesondere schlechter als ein im Arbeitsbereich einer WfbM Beschäftigter, von dessen Arbeitsentgelt das Arbeitsförderungsgeld (§ 43 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - <SGB IX>) in Höhe von 26 Euro monatlich nach § 82 Abs 2 Nr 5 SGB XII von vornherein und darüber hinaus nach Abs 3 Satz 2 der Vorschrift 25 vH des Arbeitsentgelts abzusetzen sind. Das der Beklagten durch Satz 3 ("… kann …") eingeräumte Ermessen ist vorliegend auf die eine richtige Entscheidung der Nichtanrechnung des Ausbildungsgelds - mithin auf Null - reduziert (s dazu näher das Senatsurteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R).
Zu Unrecht hat die Beklagte zudem das dem Kläger kostenlos zur Verfügung gestellte Mittagessen in der Werkstatt mit einem monatlichen Betrag von 19,80 Euro auf die Leistungen angerechnet hat. Nach der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 11.12.2007 (BSGE 99, 252 ff = SozR 4-3500 § 28 Nr 3) kommt eine bedarfsmindernde Berücksichtigung von Zuwendungen nach § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII nur in Betracht, wenn diese Leistungen von einem (anderen) Träger der Sozialhilfe erbracht werden, was vorliegend nicht der Fall war. Im Hinblick auf die Rechtslage im Rahmen des SGB II ist es aus Harmonisierungsgründen - wie dort - auch nicht als Einkommen zu berücksichtigen (s dazu Senatsurteil vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R). Im SGB II fehlte es bei einer dem SGB XII ähnlichen Rechtslage bis 31.12.2007 an einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage (§ 31 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil -