Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
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natürliche und juristische Personen,
- 2.
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nichtrechtsfähige Personenvereinigungen,
- 3.
-
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt,
- 4.
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gemeinsame Entscheidungsgremien von Leistungserbringern und Krankenkassen oder Pflegekassen.