Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 2016 und des Sozialgerichts Leipzig vom 23. Juni 2015 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1983 und 1985 als weitere Arbeitsentgelte zu berücksichtigen. Die Klage wird auch insofern abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten in dem sozialgerichtlichen Verfahren zu 2/3 und im Berufungsverfahren zur Hälfte zu...