1. Kinderwohngeld ist grundsicherungsrechtlich Einkommen des Kindes und nicht des Elternteils, dem es gezahlt worden ist. 2. Die unterhaltsrechtlich vorgesehene Verwendung von Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs eines Kindes steht der Berücksichtigung des von ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht benötigten Kindergelds als Einkommen des Elternteils grundsicherungsrechtlich nicht entgegen.
Wenn ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft bewusst keinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellt, führt dies nicht zur Erhöhung der Kopfteile der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
1. Eine der Blindheit nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz (juris: BlindG BY) entsprechend gleich schwere Störung des Sehvermögens liegt auch bei zerebralen Schäden ohne spezifische Sehstörung vor, wenn es insgesamt an der Möglichkeit zur Sinneswahrnehmung "Sehen" fehlt (Anschluss an BSG vom 11.8.2015 - B 9 BL 1/14 R = BSGE 119, 224 = SozR 4-5921 Art 1 Nr 3). 2. Wird der Zweck des Blindengeldes verfehlt, weil aufgrund der typischen Eigenart des Krankheitsbildes ein auszugleichender...
1. Eine Revisionsbegründung genügt bei Sachrügen den gesetzlichen Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG, wenn sie neben der Stellung eines bestimmten Antrages und der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm die Gründe aufzeigt, die nach Auffassung des Revisionsklägers auf Grund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung diese als unrichtig erscheinen lassen. 2. Die Bezeichnung von Tatsachen ist bei Sachrügen kein formelles Zulässigkeitserfordernis. Der...
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. November 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
1. Die für einen späteren Beginn der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung notwendige adäquate Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, liegt bei einer privaten (Mindest-)Krankheitskostenversicherung nach dem Versicherungsvertragsrecht vor, auch wenn ein Anspruch auf eine mit dem Krankengeld vergleichbare Entgeltersatzleistung nicht besteht. 2. Eine die Versicherungspflicht aufschiebende...
Promotionsstudenten, die nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums ein Promotionsstudium aufnehmen, unterliegen nicht als Studenten der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
Eine im Rahmen eines Promotionsstipendiums zugewandte Sachkostenpauschale, die zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts verwendet werden kann, ist für Mitglieder in der freiwilligen gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig.
Bei der am Ende eines Kalenderjahrs anzustellenden Prognose hinsichtlich des im nächsten Kalenderjahr zu erwartenden Jahresarbeitsentgelts ist der Entgeltausfall infolge mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote zu berücksichtigen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. November 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. September 2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
1. Die Bewilligung einer nachrangigen Rente ist anfänglich rechtswidrig, wenn bei objektiver Betrachtung im Zeitpunkt der Rentengewährung bereits Ansprüche aus einem vorrangigen Rentenrecht entstanden waren, die nachrangige Rentenansprüche kraft Gesetzes zum Ruhen gebracht hatten (Anschluss an BSG vom 7.4.2016 - B 5 R 26/15 R = SozR 4-2600 § 89 Nr 3). 2. Die Anordnung des Ruhens nachrangiger Renten verdrängt nicht die Regelungen des Sozialverwaltungsrechts über die Rücknahme und Aufhebung von...
Wird wegen der aus einer Erkrankung allein folgenden Gefährlichkeit eines Straftäters für die Allgemeinheit dessen Unterbringung angeordnet, ist die Unterbringung die überragende und damit allein wesentliche Ursache dafür, dass er nicht mehr unter üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes erwerbstätig sein kann.
Ein atypischer Fall kann vorliegen, wenn bei nachträglicher Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung die Rückforderung wegen der zuvor bewilligten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die nach Befriedigung der Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger verbleibende Nachzahlung übersteigt.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juni 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Februar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. März 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. März 2017 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Urteile
Bundessozialgericht
B 8 SO 77/17 B
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