1. Das Notgeschäftsführungsrecht analog § 744 Abs. 2 BGB erfasst über dessen Wortlaut hinaus nicht nur Maßnahmen zur Erhaltung eines bestimmten Gegenstandes des Gesamthandvermögens, sondern greift auch dann ein, wenn der Gesellschaft selbst eine akute Gefahr droht und zu ihrer Abwendung rasches Handeln erforderlich ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 23. September 2014, II ZB 4/14, NJW 2014, 3779, Rn. 15 und BGH, Urteil vom 4. Mai 1955, IV ZR 185/54, BGHZ 17, 181, 183). 2. Die Notwendigkeit...