1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. August 2017, soweit es diesen Angeklagten betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz zweier halbautomatischer Kurzwaffen und von Munition schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, c) im Ausspruch über die Einziehung des...