Entscheidungsdatum: 21.08.2018
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. Februar 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten verworfen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgesehen.
Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis 3.500 €
I.
Das Amtsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 27. November 2017 zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt und seine Verpflichtung zum Ersatz weiterer Kosten festgestellt. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 30. November 2017 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017, das am gleichen Tag per Fax beim Landgericht eingegangen ist, hat der Beklagte persönlich beantragt, "das angefochtene Urteil aufzuheben" und ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts seiner Wahl zu bewilligen. Gleichzeitig hat er eine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2017 hat der bisherige Prozessbevollmächtigte des Beklagten Berufung eingelegt, welche am 2. Januar 2018 beim Landgericht eingegangen ist.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16. Februar 2018 sowohl die "Berufung des Beklagten vom 28. Dezember 2017" als auch die "vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten eingelegte Berufung vom 29. Dezember 2017" jeweils als unzulässig verworfen und zugleich den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die durch den Beklagten selbst eingelegte Berufung mit Rücksicht auf den Anwaltszwang und die durch den Rechtsanwalt des Beklagten eingelegte Berufung mangels Einreichung einer Berufungsbegründung jeweils unzulässig seien. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der ausgesprochenen Verwerfung der Berufung als unzulässig.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Landgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 6; jeweils mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Ungeachtet dessen, dass es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts um dasselbe Rechtsmittel handelt, wenn eine Partei - wie vorliegend der Beklagte beiziehungsweise für ihn sein Rechtsanwalt - es mehrfach einlegt (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17, NJW 2018, 1683 Rn. 27), hat das Landgericht in grundlegender Weise verkannt, dass es nicht gleichzeitig über die Berufung und den von dem Beklagten rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist gestellten Prozesskostenhilfeantrag entscheiden durfte. Das Berufungsverfahren ist für den Beklagten in unzumutbarer Weise erschwert worden, weil ihm die Möglichkeit genommen wurde, die Berufung unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags auf eigene Kosten doch noch durchzuführen.
a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt und alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 9; vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, NJW-RR 2016, 186 Rn. 6; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO Rn. 8; vom 24. Januar 2017 - VI ZB 30/16, NJW 2017, 1179 Rn. 11).
Die bedürftige Prozesspartei kann sich dabei darauf beschränken, innerhalb der Berufungsfrist lediglich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen beim Prozessgericht einzureichen. Eine sachliche Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Bezug auf das beabsichtigte Rechtsmittel ist von Gesetzes wegen nicht geboten, weil ein Zwang hierzu mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit von bemittelten und mittellosen Parteien nicht zu vereinbaren wäre (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - VIII ZB 113/06, FamRZ 2007, 1319 Rn. 12; vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 20). Auch die Einlegung der Berufung kann die bedürftige Partei bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückstellen (Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 10; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO); zudem ist es auch unschädlich, wenn gleichzeitig mit dem Prozesskostenhilfegesuch eine unzulässige Berufung eingelegt wird (BGH, Beschlüsse vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, aaO; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, NJW-RR 2017, 895 Rn. 6).
b) Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, hat das Berufungsgericht vor einer Verwerfung der Berufung als unzulässig zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, aaO Rn. 12; vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, aaO; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, aaO; sowie vom 3. Juli 2018 - VIII ZR 229/17, juris Rn. 73, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dies gilt unabhängig davon, ob das Prozesskostenhilfegesuch begründet ist oder nicht. Im ersten Fall liegt es auf der Hand, dass der Antragsteller durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe überhaupt erst in die Lage versetzt wird, eine zulässige Rechtsmittelbegründung durch einen Rechtsanwalt einzureichen. Bei Versagung der Prozesskostenhilfe, insbesondere mangels Erfolgsaussicht in der Sache, ist der Partei hingegen die Möglichkeit einzuräumen, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten, etwa unter Einsatz von Mitteln, auf die die Partei im Rahmen von Prozesskostenhilfe nicht verwiesen werden kann, durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag bezüglich etwa versäumter Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfristen zu stellen (BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, aaO; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22; vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO Rn. 9; vom 14. März 2017 - VI ZB 36/16, aaO).
c) So liegt es auch hier. Der Beklagte hat innerhalb der Berufungsfrist unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gestellt, über den das Landgericht mithin vor der Entscheidung über die Berufung hätte entscheiden müssen.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO), weil der Beklagte die Berufungsbegründung - ungeachtet der unzutreffenden Verwerfung seines Rechtsmittels und ihrer Anfechtung - nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags im Verwerfungsbeschluss vom 16. Februar 2018 innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO nebst einer Überlegungsfrist von drei bis vier Tagen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 mwN) hätte nachholen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senatsbeschluss vom 13. Januar 1998 - VIII ZB 48/97, NJW 1998, 1155 unter II) wird zwar grundsätzlich der Lauf der Berufungsbegründungsfrist nicht durch einen (angefochtenen) die Berufung verwerfenden Beschluss unterbrochen.
Diese Rechtsprechung ist aber auf die vorliegende Fallgestaltung nicht zu übertragen. Denn dem Beklagten war es nicht zuzumuten, zusätzlich zu der eingelegten Rechtsbeschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts sogleich Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist zu begehren und die Begründung nachzuholen. Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall, dass die beantragte Prozesskostenhilfe nach der Verwerfung des Rechtsmittels versagt worden ist, bereits ausdrücklich bejaht (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, aaO Rn. 25; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, aaO Rn. 15).
Für den hier vorliegenden Fall, dass die Versagung der Prozesskostenhilfe zugleich mit dem Verwerfungsbeschluss erfolgt, kann nichts anderes gelten. Auch in einem solchen Fall ist es weder der bedürftigen Partei zuzumuten, vor der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde einen Kostenvorschuss an ihren Rechtsanwalt zu leisten, noch dem Rechtsanwalt - auf das Risiko hin, eine Entlohnung weder von der Staatskasse noch von seinem Mandanten zu erhalten - eine Berufungsbegründung zu fertigen. Die Wiedereinsetzungsfrist für die versäumte Berufungsbegründungsfrist beginnt daher erst mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses und ist somit noch nicht abgelaufen.
3. Die angefochtene Entscheidung kann demnach, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, keinen Bestand haben; sie ist insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Bei der Zurückverweisung macht der Senat von der Möglichkeit des § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO Gebrauch. Die Niederschlagung der Gerichtskosten für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG.
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass es dem Beklagten unbenommen bleibt - etwa im Rahmen einer Gegenvorstellung - einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. Es liegt auf der Hand, dass das Berufungsgericht einem Zirkelschluss erlegen ist, indem es die Zurückweisung des form- und fristgerecht gestellten Antrags darauf gestützt hat, dass die Berufung nicht innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist durch einen Rechtsanwalt begründet worden ist. Denn die beantragte Prozesskostenhilfe diente gerade dem Zweck, dem bedürftigen Beklagten die Begründung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt zu ermöglichen. Unter diesen Umständen ist zu erwarten, dass ein etwaiger erneuter Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten nunmehr anhand der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) geprüft werden wird. Vorsorglich weist der Senat allerdings darauf hin, dass ein derartiger erneuter Antrag den oben genannten Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nicht beeinflussen würde.
Dr. Milger |
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Dr. Hessel |
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Dr. Bünger |
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Kosziol |
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Dr. Schmidt |
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