Entscheidungsdatum: 13.12.2016
1. Eine von einer bedürftigen Prozesspartei selbst eingelegte Berufung darf, wenn die Partei innerhalb der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und eine ordnungsgemäß ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen eingereicht hat, nicht als unzulässig verworfen werden, bevor über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden worden ist (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003, VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218 unter II 2; vom 23. März 2011, XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 10, 12; vom 27. Oktober 2011, III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22 und vom 5. Februar 2013, VIII ZB 38/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 10).
2. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Berufungsführer die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingereicht hat, er aber gleichwohl weiterhin auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertrauen durfte, weil der Vorsitzende des Berufungsgerichts ihm zur Vorlage dieser Unterlagen eine über das Ende der Berufungsfrist hinausgehende Frist gesetzt hatte (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008, XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 12; vom 2. April 2008, XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13; vom 16. November 2010, VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 17 und vom 20. Mai 2015, VII ZB 66/14, juris Rn. 7).
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. September 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 310,06 €
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der Klage auf Vergütung von Stromlieferungen in Höhe von 310,06 € zuzüglich Nebenforderungen in Anspruch.
Das Amtsgericht hat die Beklagte gemäß dem Klageantrag durch Versäumnisurteil zur Zahlung verurteilt. Zu einem weiteren, nach Einspruch der Beklagten bestimmten Termin ist diese erst erschienen, als das Amtsgericht gegen sie bereits antragsgemäß ein zweites Versäumnisurteil (§ 345 ZPO) verkündet hatte. Gegen dieses ihr am 31. Juli 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte persönlich Berufung beim Landgericht eingelegt und das Rechtsmittel begründet, ohne auf die Frage der unverschuldeten Säumnis einzugehen. Mit Schreiben vom 24. August 2015 hat die Beklagte beim Berufungsgericht Prozesskostenhilfe unter Vorlage eines aktuellen Bescheides über Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) beantragt. Mit Verfügung vom 26. August 2015 hat der Vorsitzende der Berufungskammer der Beklagten unter Beifügung eines Vordrucks zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen diesen auszufüllen und zur Erfolgsaussicht ihrer Berufung vorzutragen. Innerhalb dieser Frist, aber nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung, reichte die Beklagte den Vordruck ausgefüllt zurück.
Mit Beschluss vom 14. September 2015 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist der Beklagten am 22. September 2015 zugestellt worden. Mit Anwaltsschriftsatz vom 19. Oktober 2015, eingegangen am selben Tag, hat die Beklagte bei dem Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde beantragt. Der Senat hat der Beklagten mit Beschluss vom 15. März 2016 Prozesskostenhilfe bewilligt und antragsgemäß die Rechtsanwälte Engel und Rinkler beigeordnet. Dieser Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 18. März 2016 zugestellt worden. Mit noch an diesem Tag bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Anwaltsschriftsatz hat die Beklagte Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beantragt. Mit Schriftsatz vom 18. April 2016 hat die Beklagte die Rechtsbeschwerde begründet.
II.
Der Beklagten ist antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen (§ 233 ZPO).
III.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, NJW-RR 2004, 1218 unter II 2 mwN; vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 8; vom 12. Juli 2016 - VIII ZB 55/15, WuM 2016, 632 Rn. 1 mwN).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hätte nicht gleichzeitig den von der Beklagten gestellten Prozesskostenhilfeantrag zurückweisen und die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verwerfen dürfen.
a) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2 a; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 7, 16; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, NJW-RR 2011, 995 Rn. 9; vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, NJW-RR 2016, 186 Rn. 6; jeweils mwN). Eine bedürftige Prozesspartei, die eine gegen sie ergangene Entscheidung mit der Berufung angreifen will, kann sich darauf beschränken, innerhalb der Berufungsfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen beim Prozessgericht einzureichen und die Berufungseinlegung bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückzustellen (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, aaO Rn. 10 mwN). Das gilt auch dann, wenn neben dem Prozesskostenhilfegesuch - wie hier - ein unzulässiges Rechtsmittel eingelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2015 - XII ZB 289/15, aaO mwN).
Liegen diese Voraussetzungen vor, hat das Berufungsgericht vor einer Verwerfung der Berufung als unzulässig zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden (Senatsbeschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2; vom 5. Februar 2013 - VIII ZB 38/12, aaO). Denn der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei ist im Falle einer Versagung der Prozesskostenhilfe die Möglichkeit einzuräumen, das Berufungsverfahren auf eigene Kosten durch Einlegung der Berufung durch einen Rechtsanwalt wirksam fortzuführen und einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen (BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03, aaO unter II 2 a; vom 23. März 2011 - XII ZB 51/11, aaO Rn. 12; vom 27. Oktober 2011 - III ZB 31/11, NJW-RR 2012, 308 Rn. 22).
b) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten nicht gleichzeitig mit der ablehnenden Entscheidung über deren Prozesskostenhilfegesuch als unzulässig verwerfen. Das Berufungsgericht hätte vielmehr zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten entscheiden müssen.
aa) Die Beklagte hat am 24. August 2015 noch innerhalb der bis zum 31. August 2015 laufenden Berufungsfrist die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung eines aktuellen Bescheides über Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) beantragt. Das schutzwürdige Vertrauen der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die hiermit einhergehende Verpflichtung des Gerichts, zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden, entfielen vorliegend nicht deswegen, weil die Beklagte die nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen (weiteren) Belegen erst nach Ablauf der genannten Rechtsmittelfrist beim Berufungsgericht eingereicht hat. Denn der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat der Beklagten zur Vorlage der vorbezeichneten Unterlagen eine über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Frist gesetzt, auf deren Maßgeblichkeit die Beklagte vertrauen durfte und die sie auch eingehalten hat.
bb) Allerdings kann ein Antragsteller grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig, also vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nach § 117 Abs. 2 ZPO nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten gereicht hat (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 11; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO; jeweils mwN).
Enthalten die Angaben in diesem Vordruck einzelne Lücken, kann die antragstellende Prozesspartei unter Umständen gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe genügend dargetan zu haben (BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO Rn. 11; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO Rn. 17; jeweils mwN). Solches kommt in Betracht, wenn diese Lücken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigefügten Unterlagen, geschlossen beziehungsweise ausgeräumt werden können. Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht beantwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO mwN), oder wenn der Prozesspartei auf der Grundlage eines in der Vorinstanz ordnungsgemäß ausgefüllten Vordrucks bereits für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden war und die in der späteren Erklärung aufgetretenen Lücken nicht den Schluss nahe legten, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich zwischenzeitlich in einer für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erheblichen Weise geändert (BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO mwN).
cc) So liegt der Fall hier indes nicht. Die Beklagte hat nicht vor Ablauf der Berufungsfrist einen lückenhaften Vordruck über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei dem Berufungsgericht eingereicht, sondern den Vordruck erst am 2. September 2015, mithin nach Ablauf der bis zum 31. August 2015 reichenden Berufungsfrist, vorlegt und damit nicht rechtzeitig die Voraussetzungen für ihre Bedürftigkeit dargetan.
dd) Eine solche Verspätung steht dem schutzwürdigen Vertrauen der Partei auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedoch ausnahmsweise dann nicht entgegen, wenn (auch) der verspätete Eingang des Vordrucks unverschuldet ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 2008 - XII ZB 131/06, aaO Rn. 13 mwN; vom 20. Mai 2015 - VII ZB 66/14, juris Rn. 7).
Dies ist hier der Fall. Denn der Vorsitzende der Berufungskammer hatte der Beklagten unter Beifügung eines Vordrucks zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit Verfügung vom 26. August 2015 für die Einreichung der genannten Unterlagen eine Frist von zwei Wochen gesetzt, die über das Ende der Berufungsfrist (31. August 2015) hinausreichte. Damit hat er gegenüber der Beklagten ein besonderes Vertrauen geschaffen. Diese durfte deshalb - trotz der Überschreitung der Berufungsfrist - weiterhin auf die Bewilligung der von ihr beantragten Prozesskostenhilfe vertrauen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, aaO Rn. 12; vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO). Da sie innerhalb der ihr hierzu gesetzten Frist (am 2. September 2015) den ausgefüllten Vordruck beim Berufungsgericht eingereicht hat, hätte das Berufungsgericht nach den oben aufgezeigten Grundsätzen zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag entscheiden müssen und durfte nicht zugleich mit der Zurückweisung dieses Antrags die Berufung der Beklagten als unzulässig verwerfen.
Dem steht der oben genannte Beschluss des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Mai 2015 (VII ZB 66/14, juris) nicht entgegen. Zwar hat der VII. Zivilsenat in dieser Entscheidung eine erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte Einreichung des Vordrucks zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht als unverschuldet angesehen, wenn der bedürftige Antragsteller eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erhalten und deshalb - wie hier die Beklagte - vom Bestehen des Anwaltszwangs gewusst, sich aber gleichwohl nicht rechtzeitig innerhalb der Rechtsmittelfrist um Prozesskostenhilfe bemüht und nötigenfalls nach den hierfür bestehenden Anforderungen erkundigt hat.
Anders als im vorliegenden Fall war der Prozesspartei dort aber nicht eine über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende - und damit das schutzwürdige Vertrauen auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufrechterhaltende - richterliche Frist zur Beibringung der Prozesskostenhilfeunterlagen gesetzt, sondern vielmehr der Hinweis erteilt worden, dass einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen beizufügen sei und diese Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangen sein müssten. Hiermit ist der vorliegende Fall, in dem das Berufungsgericht durch die genannte Fristsetzung einen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten geschaffen hat, nicht vergleichbar.
3. Die angefochtene Entscheidung kann demnach, soweit die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, keinen Bestand haben; sie ist insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass mit der Zustellung dieses Beschlusses nach einer kurzen Überlegungsfrist (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - VIII ZA 21/08, NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 f. mwN) die Wiedereinsetzungsfrist hinsichtlich der abgelaufenen Berufungsfrist zu laufen beginnt (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Dr. Milger |
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Dr. Hessel |
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Dr. Fetzer |
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Dr. Bünger |
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Kosziol |
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