Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 7. März 2018 wird als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die dem Neben-kläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen.