1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 4. April 2013, soweit es den Angeklagten S. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Fall II. 2. der Urteilsgründe, b) in den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe und den Adhäsionsantrag. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision...