Entscheidungsdatum: 17.10.2013
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 12. Juli 2012 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 6. September 2012 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Sachsen auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
I.
Der Betroffene, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, ist nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylantrags seit September 2005 vollziehbar ausreisepflichtig. Seine für Juni 2008 vorgesehene Abschiebung nach Vietnam scheiterte, weil er nicht mehr anzutreffen und sein Aufenthalt unbekannt war. Am 11. Juli 2012 wurde der Betroffene von der Polizei aufgegriffen. Nach Feststellung seiner Identität beantragte die beteiligte Behörde die Anordnung von Sicherungshaft bis zum 19. September 2012.
Das Amtsgericht hat am 12. Juli 2012 die Haft zur Sicherung der Abschiebung bis längstens 19. September 2012 angeordnet. In dem Termin zur Anhörung des Betroffenen am 6. September 2012 vor dem Landgericht legte dessen Verfahrensbevollmächtigter unter anderem notarielle Erklärungen des Betroffenen, mit der dieser die Vaterschaft für ein im Jahr 2010 in Emden geborenes Kind anerkannte, sowie eine Zustimmung der Kindesmutter zur Vaterschaftsanerkennung vor. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 6. September 2012 die Beschwerde zurückgewiesen. Am 7. September 2012 hat der Betroffene per Telefax bei dem Landgericht eine Mitteilung der Ausländerbehörde des Landratsamts mit dem Inhalt eingereicht, dass Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG vorlägen und der Betroffene nach seiner Haftentlassung bei der Behörde zur Wiederanmeldung vorsprechen möge. Das Landgericht hat dem Betroffenen mitgeteilt, dass der Beschluss bereits vor Eingang des Telefaxschreibens durch Übergabe an die Geschäftsstelle erlassen und das Beschwerdeverfahren damit abgeschlossen sei. Das Landratsamt hat später Bedenken gegen die Richtigkeit seiner zuvor mitgeteilten Ansicht geäußert, dann jedoch die Duldung ausgesprochen. Der Betroffene ist schließlich am 12. September 2012 auf Anordnung der beteiligten Behörde aus der Abschiebungshaft entlassen worden, weil die Ausländerbehörde des Landkreises eine Duldung erteilt hatte.
Der Betroffene beantragt in der Rechtsbeschwerdeinstanz die Feststellung, durch die Haftanordnung und den Beschluss des Beschwerdegerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
II.
Das Beschwerdegericht meint, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts rechtmäßig gewesen sei. Es habe ein den Begründungsanforderungen des § 417 Abs. 2 FamFG entsprechender Haftantrag vorgelegen, da die beteiligte Behörde zur vollziehbaren Ausreisepflicht, zu dem Vorliegen von Haftgründen vorgetragen und auch mitgeteilt habe, wann die Abschiebung voraussichtlich vollzogen werden könne. Da der Haftantrag dem Betroffenen eröffnet und übersetzt worden sei, sei er auch in der Lage gewesen, zur Sachaufklärung beizutragen und seine Rechte wahrzunehmen. Es bestehe der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 AufenthG. Aus dem Vorbringen über seine minderjährige, in Deutschland lebende Tochter ergäben sich keine ausreichenden familiären Beziehungen, die darauf schließen ließen, dass sich der Betroffene der Abschiebung nicht erneut entziehen werde.
Seine Abschiebung nach Vietnam sei mit einem Charterflug am 18. September 2012 vorgesehen, für den der Betroffene auch angemeldet sei. Die beteiligte Behörde habe die Abschiebung des Betroffenen auch mit der notwendigen Beschleunigung betrieben. Sie habe dargelegt, dass eine Abschiebung mit dem am 7. August 2012 durchgeführten Charterflug nicht möglich gewesen sei, da die von der Bundespolizei für jenen Flug bestimmte Anmeldefrist bis zum 4. Juli 2012 bei der Feststellung der Identität des Betroffenen am 12. Juli 2012 bereits verstrichen gewesen sei.
III.
Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 statthafte (Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts in seinen Rechten verletzt worden.
1. Der Feststellungsantrag ist zunächst für den Zeitraum bis zur Anhörung durch das Beschwerdegericht (am 6. September 2012) begründet. Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.
a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10; vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4; vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, jeweils mwN).
b) Der Haftantrag der beteiligten Behörde vom 12. Juli 2012 entsprach diesen Anforderungen nicht. In diesem hatte die Behörde zwar auf die vorgesehene Durchführung der Abschiebung des Betroffenen nach Vietnam in von der Bundespolizei organisierten Charterflügen hingewiesen, aber nicht die Voraussetzungen für eine Abschiebung nach Vietnam und deren Vorliegen dargelegt. Eine solche Darlegung gemäß dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Rückübernahme von vietnamesischen Staatsangehörigen (Rückübernahmeabkommen nebst Durchführungsprotokoll vom 21. Juli 1995, BGBl. 1995 II, S. 744) ist - wie von der Rechtsbeschwerde zutreffend bemerkt - erst mit dem Schriftsatz an das Beschwerdegericht vom 31. August 2012 erfolgt.
c) Der Mangel des Haftantrags, auf dem die Haftanordnung des Amtsgerichts beruhte, wurde nicht schon mit diesem, den Haftantrag ergänzenden Vorbringen der beteiligten Behörde, sondern erst mit der Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht behoben. Die mit einem unzulässigen Haftantrag einhergehende Verletzung des Art. 104 Abs. 1 GG kann in der Beschwerdeinstanz nicht rückwirkend, sondern nur mit Wirkung für die Zukunft dadurch geheilt werden, dass die Behörde die unvollständige Begründung ihres Haftantrags ergänzt und der Betroffene hierzu in der Anhörung vor dem Beschwerdegericht Stellung nehmen kann (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8). Das ist hier erst am 6. September 2012 geschehen.
2. Der Betroffene ist jedoch auch durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts in seinen Rechten verletzt worden. Dies führt hier dazu, dass der Feststellungsantrag analog § 62 FamFG insgesamt - somit auch für den Zeitraum von dem Erlass der Beschwerdeentscheidung am 7. September 2012 bis zur Entlassung des Betroffenen aus der Haft am 12. September 2012 - begründet ist.
a) Das Beschwerdegericht hat verfahrensfehlerhaft einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Abschiebungshaftsachen verneint.
aa) Es hat sich zu vergewissern, ob die Abschiebung zügig durchgeführt wird. Die Haft zur Sicherung der Abschiebung darf es nur dann aufrechterhalten, wenn die Behörde die Abschiebung des Betroffenen ernstlich und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmöglichen Beschleunigung betreibt (st. Rspr. vgl. nur Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1173, Rn. 21; Beschluss vom 1. März 2012 - V ZB 206/11, FGPrax 2012, 133, 134 Rn. 15; Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 104/12, Rn. 7, juris).
bb) Das Beschwerdegericht hat dies zwar im Grundsatz nicht verkannt, seine Entscheidung aber verfahrensfehlerhaft allein auf das Vorbringen der beteiligten Behörde gestützt, dass eine frühere Abschiebung des Betroffenen mit dem am 7. August 2012 durchgeführten Charterflug nicht mehr möglich gewesen sei. Darin liegt jedoch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 26 FamFG). Das Beschwerdegericht durfte sich, angesichts des Vorbringens des Betroffenen, dass die von der Bundespolizei gesetzte „Anmeldefrist“ von einem Monat nicht verständlich sei, nicht mit der Erklärung der beteiligten Behörde über die von ihr bei der Bundespolizei einzuhaltende Anmeldefrist für Abschiebungen nach Vietnam begnügen. Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, müssen nämlich auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Der Richter hat nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm angeordneten oder bestätigten Haft zu übernehmen. Dazu muss er selbst die Tatsachen feststellen, die die Freiheitsentziehung rechtfertigen (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVwZ 2010, 1172, 1174 Rn. 16; BVerfGE 10, 302, 310; 83, 24, 33).
Eigene Feststellungen, warum es der Einhaltung einer Frist von über einem Monat zwischen der Anmeldung zur Abschiebung nach Vietnam und deren Durchführung auch bei inhaftierten Ausländern bedarf, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen. Solche Ermittlungen zu den Gründen einer von deutschen Behörden gesetzten Anmeldefrist, die zu einer Verlängerung der Haftdauer um bis zu einem Monat führen, waren nicht deshalb entbehrlich, weil die Abschiebung nicht von der beteiligten Behörde, sondern von der Bundespolizei durchgeführt wird. Verstöße gegen das Beschleunigungsgebot durch die die Abschiebung vollziehende Bundesbehörde sind den für die Anträge auf Abschiebungshaft zuständigen Ausländerbehörden der Länder und der Kreise zuzurechnen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 111/10, NVwZ 2011, 1214, 1215 Rn. 13; Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 317 Rn. 25). Die notwendigen Erläuterungen zu der erforderlichen Zeitspanne von der Beantragung bis zur Durchführung der Abschiebung durch die damit beauftragte Bundespolizei sind von dem Tatrichter entweder über die beteiligte Behörde oder direkt von der Bundesbehörde anzufordern.
cc) Der gerügte Verfahrensmangel stellt sich auch nicht als im Ergebnis unerheblich dar. Zwar hat nach Art. 2 Nr. 4 des Protokolls zur Durchführung des Rückübernahmeabkommens die deutsche Seite der vietnamesischen Seite vierzehn Tage vor dem Flug die Liste der von den vietnamesischen Behörden bereits als Staatsangehörige anerkannten Rückkehrer mitzuteilen; die Notwendigkeit einer Frist von über einem Monat zwischen der Anmeldung und der Abschiebung eines inhaftierten Vietnamesen in sein Heimatland ergibt sich daraus jedoch nicht.
b) Der Senat kann über den Feststellungsantrag abschließend entscheiden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Einer Aufhebung und Zurückverweisung an das Beschwerdegericht (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG), die grundsätzlich dann vorzunehmen ist, wenn die Feststellung einer Rechtsverletzung wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen weitere Ermittlungen erfordert, bedarf es hier ausnahmsweise nicht. Der weitere Vollzug der Haft über den 7. September 2012 hinaus stellte sich als eine Verletzung der Rechte des Betroffenen dar, weil das für die Erteilung einer Duldung zuständige Landratsamt an diesem Tag Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2 AufenthG bejahte, die schließlich am 12. September 2012 zur Haftentlassung des Betroffenen auf Anordnung der beteiligten Behörde führten. Das Beschwerdegericht hat diese Tatsache in seinem Beschluss deshalb nicht mehr berücksichtigt, weil der Beschluss in dem Zeitpunkt, in welchem dem Gericht die Einschätzung des Landratsamts mitgeteilt worden ist, bereits durch Übergabe an die Geschäftsstelle (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG) erlassen und damit für das Beschwerdegericht bindend geworden war (vgl. Keidel/Meyer-Holtz, FamFG, 17. Aufl., § 38 Rn. 88, 90).
Der Senat hat jedoch neue unstreitige und aus den Akten ersichtliche Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. BayObLG, FamRZ 2001, 1245, 1246; Keidel/Meyer-Holtz, FamFG, 17. Auflage, § 74 Rn. 16 f.; vgl. auch Senat, Urteil vom 3. April 1998 - V ZR 143/97, NJW-RR 1998, 1284 zum Revisionsverfahren). Danach ist festzustellen, dass auch der weitere Vollzug der Abschiebungshaft den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Allerdings schließt eine Duldung nach § 60a AufenthG weder die Anordnung noch den weiteren Vollzug der Abschiebungshaft schlechthin aus, weil die Duldung nur den Vollzug der Abschiebung aussetzt, sie aber dem Ausländer kein Recht zum Aufenthalt gibt und seine Pflicht zur Ausreise unberührt lässt. Mit Rücksicht auf die Geltungsdauer einer Duldung besteht jedoch stets Anlass zur Prüfung, ob die Abschiebung noch innerhalb von drei Monaten seit Anordnung der Haft (§ 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG) durchgeführt werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAuslR 2011, 27, 28 Rn. 12 f.). Eine solche Prüfung führt hier angesichts des weiteren Ablaufs dazu, dass die Haft hätte aufgehoben werden müssen. Die beteiligte Behörde, die nach Landesrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SächsAAZVO) nur für die Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts abgelehnter Asylbewerber, jedoch nicht für die Erteilung von Duldungen zuständig ist, hat die Haftentlassung des Betroffenen am 12. September 2012 verfügt, weil sie nach ihrem Vorbringen erst in diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem endgültigen Willensentschluss des für die Erteilung der Duldung zuständigen Landratsamts erlangte. Nach der in der Akte befindlichen Mitteilung des Landratsamts an den Betroffenen vom 7. September 2012 ist indessen davon auszugehen, dass das Landratsamt, wäre es auch für die Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts des Betroffenen zuständig, bereits an diesem Tage dessen Entlassung aus der Haft verfügt hätte. Verzögerungen bei der Haftentlassung, die auf die landesrechtliche Aufteilung behördlicher Zuständigkeiten zurückzuführen sind, gehen jedoch nicht zu Lasten des Ausländers.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub
Weinland Kazele