Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 16.10.2013


BGH 16.10.2013 - IV ZR 390/12

Filmausfallversicherung: Versterben an einer rauschmittelbedingten Intoxikation als Unfall; dem Versicherungsnehmer zurechenbare falsche Angaben in der Gesundheitsselbsterklärung des Schauspielers


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
16.10.2013
Aktenzeichen:
IV ZR 390/12
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend OLG Köln, 6. November 2012, Az: 9 U 66/12vorgehend LG Köln, 23. Februar 2012, Az: 24 O 405/11
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis gemäß § 178 Abs. 2 VVG liegt auch dann vor, wenn die versicherte Person willentlich die Injektion von Kokain vornimmt und anschließend an einer rauschmittelbedingten Intoxikation verstirbt.

2. Falsche Angaben eines Schauspielers in einer vom Versicherer geforderten Gesundheitsselbsterklärung sind dem Versicherungsnehmer in entsprechender Anwendung von §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG zuzurechnen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistungen aus einer zwischen den Parteien geschlossenen Filmausfallversicherung, nachdem die Dreharbeiten eines von ihr produzierten Films wegen des Todes einer Hauptdarstellerin unterbrochen werden mussten und erst nach einer kompletten Überarbeitung des Drehbuchs wieder aufgenommen werden konnten.

2

Dem Versicherungsvertrag liegen die Versicherungsbedingungen für die Filmversicherung Allgemeiner Teil (AFV 2008), die Besonderen Bedingungen für die Ausfallversicherung (BB Ausfall 2008) sowie die zwischen der D.     Film GmbH als Vertreterin der Werbegesellschaften mehrerer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und der Beklagten bestehende Rahmenvereinbarung des European Media Pool zugrunde.

3

§ 2 Ziff. 1 AFV 2008 lautet:

"Der Versicherungsnehmer hat bei Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.

Wenn diese Anzeigepflicht verletzt wird, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 VVG vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein, oder nach § 22 VVG den Vertrag insgesamt anfechten. ..."

4

Die BB Ausfall 2008 enthalten unter anderem folgende Bestimmungen:

"§ 2 Gegenstand der Versicherung

Versichert sind die Mehrkosten aus dem Abbruch oder der Unterbrechung von Filmvorhaben, ...

§ 3 Versicherte Gefahren

3.1 Personenausfall-Versicherung

Entschädigung wird geleistet, wenn eine oder mehrere der im Versicherungsantrag genannten Personen, aufgrund von Krankheit, Unfall oder Tod vorübergehend oder dauernd für die Durchführung des versicherten Filmprojektes nicht zur Verfügung stehen, sofern hierdurch in der Herstellung des Films Störungen oder Unterbrechungen verursacht werden oder die Fertigstellung des Films gänzlich unmöglich gemacht wird und sofern dem Versicherungsnehmer ... aus einem dieser Ereignisse ein materieller Schaden entsteht.

...

§ 4 Versicherungsausschlüsse

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf:

...

4.11 Schäden aus der Personenausfall-Versicherung gemäß vorstehendem § 3 Ziff. 1, soweit sie eintreten durch: ...

4.11.3 die Unfähigkeit der im Versicherungsschein benannten Personen zur Mitarbeit am versicherten Filmprojekt wegen der Einnahme von Drogen, Medikamenten, Alkohol oder sonstigen Rauschmitteln;

...

4.11.6 Selbstmord/Selbstmordversuche

..."

5

Die Rahmenvereinbarung des European Media Pool regelt unter anderem Folgendes:

"A ALLGEMEINE VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN

...

9 Anmeldung

Die Anmeldung der Vorhaben erfolgt mittels Anmeldebogen bei der Firma M.    GmbH durch den Versicherungsnehmer, die unmittelbar an den Versicherer weitergeleitet wird. Die Produktion gilt vom Versicherer nach Eingang der Anmeldung bei der Firma M.   GmbH auf Grundlage und in den Grenzen dieser Rahmenvereinbarung als in Deckung genommen.

...

C BESONDERE BEDINGUNGEN ZUR PERSONENAUS-FALL-VERSICHERUNG

...

3 Gesundheitserklärungen

Jede zu versichernde Person gibt rechtzeitig vor Risikobeginn die Gesundheitsselbsterklärung (gemäß aktuellen Formblatt) ab.

...

5 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes

Der Versicherungsschutz beginnt für:

a) das Unfallrisiko und den Unfalltod mit dem Eingang der Anmeldung mit Namensnennung bei M.   GmbH, frühestens jedoch zum angemeldeten Zeitpunkt;

b) die Risiken Krankheit und Tod mit der erteilten schriftlichen Deckungszusage durch den Versicherer (nach Prüfung der komplett einzureichenden Gesundheitsunterlagen). ...

...

8 Erweiterungen des Versicherungsschutzes

...

- Die Ausschlüsse gemäß § 4, ... Ziffer 4.11.3 (Einnahme von Drogen, Alkohol, Medikamenten oder sonstige Rauschmittel) der Besonderen Bedingungen für die Ausfallversicherung (BB Ausfall 2008) gelten ersatzlos gestrichen.

...

- Der Ausschluss gemäß Ziffer 4. Ziffer 4.11.6 (Selbstmord/Selbstmordversuche) der Besonderen Bedingungen für die Ausfallversicherung (BB Ausfall 2008) gilt ersatzlos gestrichen."

6

Die Beklagte erklärte am 21. April 2011 für die später zu Tode gekommene Schauspielerin nur die Deckung der Ausfallschäden durch Unfall; der Versicherungsschutz betreffend Ausfallschäden für Krankheit und Tod wurde von der Prüfung der Gesundheitserklärungen abhängig gemacht. Im Schreiben der eingeschalteten Versicherungsmaklerin vom 21. April 2011 heißt es hierzu auszugsweise:

"Nach Erhalt der Deckungsbestätigung und namentlicher Nennung der zu versichernden Personen besteht automatisch Versicherungsschutz nur für Unfall und Unfalltod. Versicherungsschutz für Krankheit und Tod wird gesondert nach Vorlage der Gesundheitsunterlagen (ausschließlich die Gesundheitsselbstauskunft) bestätigt."

7

Auf Bitten der Klägerin übersandte die Agentur der Schauspielerin deren Gesundheitserklärung an die Klägerin, die diese wiederum der Versicherungsmaklerin zuleitete. Bei dieser Erklärung handelt es sich um ein Formblatt mit dem Logo der Beklagten, das zahlreiche unmittelbar an die unterzeichnende Person gerichtete Gesundheitsfragen enthält. Die Schauspielerin beantwortete die Frage unter Ziff. 7 nach regelmäßigem Medikamenten- oder Drogenkonsum wahrheitswidrig mit nein, obwohl sie seit geraumer Zeit kokainabhängig war. Auch die Frage nach Krankheiten oder Unfallfolgen in den letzten fünf Jahren unter Ziff. 8 verneinte sie, obgleich sie wusste, dass sie an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung litt. Das Formblatt enthält auf Seite 2 unter "Schlusserklärung" unter anderem folgenden Text:

"... Mir ist bekannt, daß diese Erklärung dem Abschluß einer Film-Ausfall-Versicherung zugrunde liegt. Vorstehende Fragen sind von mir wahrheitsgemäß und vollständig nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet worden. Mir ist bekannt, dass der Versicherer berechtigt ist, bei wissentlich unrichtigen Angaben in dieser Erklärung Schadensersatzansprüche gegen mich geltend zu machen. ..."

8

In dem Formblatt wird weiterhin ausgeführt, dass der Versicherer bei Einschränkungen oder einer Ablehnung des Versicherungsschutzes berechtigt ist, die entsprechenden Gesundheitsdaten im Ergebnis zur Begründung an den Produzenten weiterzugeben.

9

Am 26. Mai 2011 und ergänzend am 6. Juni 2011 bestätigte die Beklagte die Krankheits- und Todesfalldeckung für die Schauspielerin.

10

Am 4. Juli 2011 wurde die Schauspielerin tot in ihrer Wohnung aufgefunden. Als Todesursache wurde eine tödliche Kokainintoxikation diagnostiziert. Bei der Obduktion wurden etwa 300 Nadelstiche gefunden. Mutter und Freund der Verstorbenen bestätigten einen mehrjährigen, nahezu täglichen Kokainkonsum. Ihr Ausfall führte zu einer Unterbrechung der Dreharbeiten.

11

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 23. August 2011 unter anderem den Rücktritt von der mit der Klägerin geschlossenen Filmversicherung und hilfsweise die Anfechtung der Deckungsbestätigung zur Filmversicherung vom 6. Juni 2011 wegen arglistiger Täuschung im Hinblick auf die Gesundheitsangaben der Schauspielerin. Weiterhin wurde von der Beklagten in der Klageerwiderung geltend gemacht, dass sie ohne die Täuschung die Deckungsbestätigungen bezüglich des Krankheits- und Unfallrisikos nicht erklärt hätte; die Anfechtung wurde zudem auch auf die Deckungsbestätigung vom 26. Mai 2011 erstreckt.

12

Nachdem die Klägerin ursprünglich den Totalausfall des Filmvorhabens in Höhe von circa 1,8 Mio. € geltend gemacht hatte, verlangt sie nach einer Überarbeitung des Drehbuchs nur noch die hierdurch bedingten Mehrkosten von 683.458,74 € und begehrt im Übrigen die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits. Sie macht insbesondere geltend, dass die Rücktritts- und Anfechtungserklärungen der Beklagten unwirksam seien, weil ihr als Filmproduzentin Angaben der Schauspielerin nicht zugerechnet werden könnten. Die Beklagte verneint ihre Einstandspflicht und beruft sich darauf, dass die Klägerin als Versicherungsnehmerin falsche Angaben ihrer Gefahrsperson gegen sich gelten lassen müsse.

13

Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist begründet.

15

I. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte habe zumindest die dem Vertrag zugrundeliegenden Willenserklärungen hinsichtlich des Deckungsschutzes für Krankheit und Tod wirksam angefochten. Die Schauspielerin habe arglistig getäuscht. Die Anfechtung der Beklagten sei nicht davon abhängig, dass die Klägerin die Täuschung gekannt habe oder habe kennen müssen, weil die Schauspielerin nicht Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB sei. Zunächst sei sie Wissenserklärungsvertreterin der Klägerin geworden, da die Abgabe der Gesundheitserklärung auf Veranlassung der Klägerin erfolgt sei und diese die Schauspielerin daher mit der Aufgabe betraut habe, Erklärungen gegenüber der Beklagten abzugeben. Dadurch, dass die Klägerin nur so habe Versicherungsschutz erlangen können, sei das Beschaffen der Gesundheitsinformationen in ihrem Interesse erfolgt. Weiterhin sei die Schauspielerin nach allgemeinen Grundsätzen keine Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB, weil sie wegen ihrer Betrauung mit der Abgabe der Gesundheitserklärung im Lager der Klägerin gestanden und am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt habe. Schließlich führe eine Analogie zu den §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG dazu, bei der Klägerin die Kenntnis der Schauspielerin als Gefahrsperson zu berücksichtigen. Einer analogen Anwendung stünden weder Besonderheiten der Filmversicherung noch eine anderweitige Regelung der Parteien entgegen.

16

II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hätte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen dürfen. Es hat nicht berücksichtigt, dass die von ihm allein geprüfte Anfechtung nicht die Vertragserklärung vom 21. April 2011 mit der darin ausgesprochenen Unfalldeckung erfasst. Dieser Fehler ist erheblich, weil ein Unfall nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt gegeben ist.

17

1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der Deckungsschutz für Krankheit und Tod wirksam angefochten wurde und die Anfechtung der Beklagten hierbei nicht den besonderen Anforderungen des § 123 Abs. 2 BGB unterliegt.

18

a) Entgegen der Ansicht der Revision ist von einer arglistigen Täuschung durch die Schauspielerin auszugehen. Revisionsrechtlich folgt dies bereits daraus, dass die Klägerin die ausdrückliche Feststellung des Berufungsgerichts, wonach sie mit ihrer Berufung die landgerichtlichen Feststellungen zur Arglist nicht angegriffen habe (vgl. zur Beweiswirkung von Feststellungen zum Bestreiten BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007 unter II 2 a m.w.N.), nicht im hierfür allein maßgeblichen Verfahren nach § 320 ZPO (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11 m.w.N.) hat berichtigen lassen.

19

b) Wie die Revision hingegen zu Recht geltend macht, ist die Schauspielerin jedoch keine Wissenserklärungsvertreterin der Klägerin.

20

aa) Durch die Rechtsfigur des Wissenserklärungsvertreters muss sich der Versicherungsnehmer falsche Angaben dritter Personen in entsprechender Anwendung des § 166 BGB zurechnen lassen, wenn er diese Personen mit der Erfüllung seiner Aufklärungsobliegenheit beauftragt hat. Dabei genügt es, dass der Versicherungsnehmer den Dritten mit der Erfüllung seiner Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer betraut hat und der Dritte die Erklärungen anstelle des Versicherungsnehmers abgibt (Senatsurteile vom 2. Juni 1993 - IV ZR 73/92, BGHZ 122, 388, 389; vom 30. April 1981 - IVa ZR 129/80, VersR 1981, 948 unter III 2 b; BGH, Urteil vom 19. Januar 1967 - II ZR 37/64, VersR 1967, 343 unter VI).

21

bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die von der Beklagten eingeforderten Gesundheitsangaben jedoch eine originär eigenständige Erklärung der Schauspielerin als Gefahrsperson. Ihre Beantwortung stellt daher keine Erklärung dar, mit deren Abgabe die Gefahrsperson durch die Versicherungsnehmerin betraut worden ist.

22

Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers (st. Rspr., hierzu Senatsurteile vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, juris Rn. 40 m.w.N.; vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85) richtet sich die als Anlage zur Rahmenvereinbarung des European Media Pool niedergelegte und den Gefahrspersonen zur individuellen Vervollständigung überlassene Gesundheitsselbsterklärung nicht an den Versicherungsnehmer; die Klägerin konnte daher nicht von einer sie treffenden Obliegenheit ausgehen. Entscheidend ist hierbei die Benennung der vom Versicherer von der Gefahrsperson eingeforderten Gesundheitsauskunft als "Gesundheitsselbsterklärung" (vgl. C 3 der Rahmenvereinbarung). Dies bringt zum Ausdruck, dass es sich um eine eigene Erklärung der Gefahrsperson handeln soll. Dieses Verständnis des Versicherungsnehmers wird dadurch verstärkt, dass er nach den maßgeblichen vertraglichen Regelungen die Gesundheitsdaten der Gefahrsperson nur bei einer Ablehnung des Versicherungsschutzes und in diesem Fall auch nur im Ergebnis erfährt. Entgegen der Ansicht der Beklagten macht das Bedingungswerk an keiner Stelle hinreichend deutlich, dass es sich bei der Gesundheitsselbsterklärung der Gefahrsperson um eine Erklärung der Versicherungsnehmerin handeln soll.

23

Nicht zu überzeugen vermag die ergänzende Begründung des Berufungsgerichts, bereits das Beschaffen der Gesundheitserklärung reiche für eine Wissenserklärungsvertretung aus, da hiervon die Deckung weiterer Risiken durch die Beklagte abhängig gewesen sei und die Vorlage dieser Unterlagen deshalb im Interesse der Klägerin gelegen habe. Hierbei wird übersehen, dass nicht jedes Handeln im Interesse des Versicherungsnehmers zur Begründung einer Wissenserklärungsvertretung ausreicht; erforderlich ist vielmehr, dass die Gefahrsperson mit der Erfüllung von Obliegenheiten betraut wurde. Eine Obliegenheit liegt vor, wenn dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten geboten wird, dessen Erfüllung nicht verlangt und eingeklagt werden kann und an dessen Nichterfüllung keine Schadensersatzansprüche, sondern der Verlust eines Rechts geknüpft werden (Rixecker in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 28 Rn. 8 m.w.N.). Darum geht es hier jedoch nicht, weil das maßgebliche Bedingungswerk weder in den AFV 2008 (dort §§ 2, 4) noch im Produktinformationsblatt (dort unter "Obliegenheiten") die Vorlage vollständiger Antragsunterlagen als Obliegenheit festlegt und es sich mithin allein um eine tatsächliche Voraussetzung der weiteren Antragsbearbeitung durch den Versicherer handelt.

24

cc) Vor diesem Hintergrund überzeugen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht, die Schauspielerin stehe im Lager der Klägerin und es ergebe sich deshalb aus allgemeinen Grundsätzen, dass die Schauspielerin keine Dritte im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB sei.

25

c) Zutreffend hat das Berufungsgericht jedoch die §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG analog angewandt. Nach diesen Bestimmungen wird in der Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten berücksichtigt, soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind. Die Voraussetzungen für eine Analogie (hierzu Palandt/Sprau, BGB 72. Aufl. Einl. vor § 1 Rn. 48 m.w.N.) liegen vor:

26

aa) Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes besteht. Der Gesetzgeber des Versicherungsvertragsgesetzes hat - wie vom Berufungsgericht überzeugend dargelegt - die Besonderheiten der Versicherung von Gefahrspersonen nicht allgemein geregelt (zur mangelnden Einschlägigkeit der Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung auf diese Fallkonstellation vgl. Rixecker in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 43 Rn. 3 m.w.N.), sondern nur punktuell in der Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung. Die Filmausfallversicherung ist keine derartige Versicherung, weil sie den Vermögensschaden des Filmproduzenten durch Unterbrechung seiner Dreharbeiten versichert und daher als Vermögensschadenversicherung zu qualifizieren ist (Aldenhoff, Die deutsche Filmversicherung S. 28; Rehbinder, UFITA 41 (1964), 1, 58). Die hier versicherten Gefahren sind jedoch gleichgelagert zur Unfall-, Kranken- und Todesfallversicherung (Möller, UFITA 8 (1935), 219, 226; Rehbinder aaO 59). Diese Sonderkonstellation hat der Gesetzgeber nicht im Blick gehabt. In der filmversicherungsrechtlichen Literatur ist infolgedessen anerkannt, dass für die Filmausfallversicherung die Bestimmungen der Unfall- und Lebensversicherung im Grundsatz analogiefähig sind (Birchler, Filmversicherung S. 16 f.; von Gierke, Die Filmversicherung S. 22; Möller, UFITA 8 (1935), 219, 223; Rehbinder, UFITA 41 (1964), 1, 59 f.).

27

bb) Auch die Vergleichbarkeit der Interessenlage ist gegeben. Die Frage, inwiefern ein Verhalten der Gefahrsperson beim Versicherungsnehmer zu berücksichtigen ist, ist bei der Filmausfallversicherung und den Regelungen in der Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung gleich zu beurteilen. Der gesetzgeberische Zweck der §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG liegt darin, den Versicherer vor falschen Angaben durch die Gefahrsperson zu schützen, die häufig als einzige am Vertragsschluss beteiligte Person von den gefahrerheblichen Umständen Kenntnis hat (HK-VVG/Brambach, 2. Aufl. § 156 Rn. 1; Römer in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 156 Rn. 2). Die rechtliche Risikolage des Versicherers soll nicht dadurch nachteilig beeinflusst werden, dass eine Spaltung in der Parteirolle eintritt. Für die Filmausfallversicherung trifft diese Überlegung in gleicher Weise zu. Sie ist zwar eine Vermögensschadenversicherung. Hinsichtlich der Gefahrsperson werden aber die Risikobereiche Unfall, Tod und Krankheit abgedeckt, da die Verwirklichung dieser Risiken bei der Gefahrsperson letztlich den versicherten Vermögensschaden auslöst.

28

cc) Anders als die Revision meint, stehen einer Analogie zu den §§ 156, 179 Abs. 3, 193 Abs. 2 VVG spezifische Grundsätze der Filmversicherung nicht entgegen. Zwar wird in der filmversicherungsrechtlichen Literatur vertreten, dass Falschangaben der Gefahrsperson dem Versicherungsnehmer nicht schaden und der Versicherer weiterhin leistungspflichtig bleibt (Aldenhoff, Die deutsche Filmversicherung S. 35; von Gierke, Die Filmversicherung S. 25 f.; Fuchs in von Hartlieb/Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 5. Aufl. Kap. 103 Rn. 7; Möller, UFITA 8 (1935), 219, 223). Entstanden ist diese Literaturmeinung jedoch in den 1930er Jahren vor dem Hintergrund, dass nach damaliger Gesetzeslage die Vorgängervorschriften der §§ 156, 179 Abs. 3 VVG (= §§ 161, 179 Abs. 4 VVG a.F.) für eine Berücksichtigung von Falschangaben der Gefahrsperson beim Versicherungsnehmer eine besondere Vereinbarung erforderten und eine solche in den AVB der Filmausfallversicherung nicht getroffen wurde (von Gierke, Die Filmversicherung S. 25 f.; Möller aaO). Durch eine 1941 in Kraft getretene Gesetzesänderung (Nr. 42, 51 der Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts der Vertragsversicherung vom 19. Dezember 1939, RGBl. I S. 2443) wurde indessen das Erfordernis einer besonderen vertraglichen Vereinbarung aufgegeben, so dass dieser Einwand gegen eine analoge Anwendung der §§ 156, 179 Abs. 3 VVG gegenstandslos geworden ist.

29

dd) Eine Analogie scheitert auch nicht an dem Grundsatz, dass bei einer Eigen- und Fremdversicherung die Obliegenheitsverletzungen des Mitversicherten diesem nur selbst entgegengehalten werden und somit nicht auf den Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers durchschlagen, wenn der Mitversicherte nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers ist (hierzu Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 41/02, VersR 2003, 445 unter II 2 m.w.N; Prölss/Klimke in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 47 Rn. 11 m.w.N.). Diese Situation liegt nicht vor. Bei der Filmausfallversicherung gibt es keine Kombination aus Eigen- und Fremdversicherung, sondern es liegt allein eine Eigenversicherung des Produzenten hinsichtlich seines Vermögensschadens durch eine ausfallbedingte Beeinträchtigung seiner Produktion vor.

30

ee) In dem dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungswerk ist schließlich nichts Anderweitiges vereinbart.

31

Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Schlusserklärung in der Gesundheitsselbsterklärung der Gefahrsperson, wonach dieser die Berechtigung des Versicherers bekannt ist, bei wissentlich unrichtigen Angaben Schadensersatzansprüche gegen sie geltend zu machen. Entgegen der Ansicht der Revision kann dies aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht so verstanden werden, dass der Versicherer damit auf eine Zurechnung des Verhaltens der Gefahrsperson oder das Berufen auf Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer verzichtet hat. Die Formulierung, dass der Versicherer gegenüber der Gefahrsperson zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt ist, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nur als Möglichkeit des Versicherers verstehen. Er wird daher den Regress als eine von mehreren denkbaren Reaktionen des Versicherers betrachten, die der Ausübung anderer dem Versicherer zustehender Rechte nicht entgegensteht. Dies kann etwa in Fällen gegeben sein, in denen der Versicherer von einer Anfechtung des Vertrages gegenüber dem Versicherungsnehmer absieht oder eine Anfechtung wegen Fristablaufs ausscheidet. Da die streitgegenständliche Formulierung somit keine Ausschließlichkeit des Regresses des Versicherers bei der Gefahrsperson zum Ausdruck bringt, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer hieraus nicht folgern, dass bei unrichtigen Angaben der Gefahrsperson seine Vertragsrechte hiervon nicht betroffen sein können.

32

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat ergibt sich auch aus dem Verzicht des Versicherers auf den Risikoausschluss drogenbedingter Ausfallschäden nichts anderes. Dies gilt umso mehr als sich die Falschangaben der Schauspielerin nicht nur auf ihren Drogenkonsum erstreckten. Vielmehr machte die Schauspielerin unabhängig davon auch bezüglich einer psychischen Erkrankung unzutreffende Angaben, ohne dass die Beklagte auch für diesen Bereich einen ausdrücklichen (Wieder-)Einschluss in den Versicherungsschutz erklärt hätte.

33

2. Mit dieser Begründung hätte das Berufungsgericht die Klage allerdings nicht abweisen dürfen. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass eine Deckung wegen Unfalls in Betracht kommt.

34

a) Dies ist zu prüfen, obwohl die Klägerin erstmals im Revisionsverfahren ausdrücklich einen Unfall als Versicherungsfall geltend macht. Nach allgemeinen Grundsätzen reicht es aus, wenn die Klägerseite Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen (BGH Urteil vom 23. April 1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707 unter II 4 b aa m.w.N.). Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt verstarb die sich regelmäßig Kokain spritzende Schauspielerin an einer Kokainintoxikation. Dieses tatsächliche Geschehen erfasst alle vom Versicherungsnehmer vorzutragenden Tatsachen eines Unfalls. Der geltend gemachte Anspruch hätte daher schon von den Instanzgerichten auch unter dem Blickwinkel eines Ausfallschadens wegen Unfalls aus § 3 Ziff. 3.1 BB Ausfall 2008 rechtlich gewürdigt werden müssen. Dass die Klägerin nicht ausdrücklich einen Unfall geltend macht, schade ihr nicht. Die zutreffende rechtliche Einordnung unter die abgestellten Gefahrenbereiche (Unfall/Krankheit/Tod) ist nicht Sache der Klägerin, sondern Aufgabe des Gerichts.

35

b) Der Tod der Schauspielerin ist nach den vom Revisionsgericht zu Grunde zu legenden Tatsachen durch einen Unfall eingetreten.

36

aa) Da die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen den Unfallbegriff nicht definieren, ist auf den in § 178 Abs. 2 VVG gesetzlich geregelten Unfallbegriff zurückzugreifen. Danach liegt ein Unfall vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, wobei die Unfreiwilligkeit bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird.

37

bb) Die willentliche Injektion von Kokain ist ein plötzliches von außen auf den Körper wirkendes Ereignis.

38

(1) Die Plötzlichkeit des Ereignisses ergibt sich bereits daraus, dass sich die Injektion des Kokains objektiv innerhalb eines kurz bemessenen Zeitraums vollzogen hat. Hat sich das Geschehen innerhalb dieses kurzen Zeitraums verwirklicht, ist es nach der Rechtsprechung des Senats stets plötzlich, ohne dass es auf die Erwartungen des Betroffenen ankommt (Senatsurteile vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 204/87, VersR 1988, 951 unter II 1; vom 12. Dezember 1984 - IVa ZR 88/83, VersR 1985, 177 unter II 1; vom 5. Februar 1981 - IVa ZR 58/80, NJW 1981, 1315 unter II 4). Dies entspricht auch der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (Grimm, AUB 5. Aufl. § 1 AUB Rn. 26; HK-VVG/Rüffer, 2. Aufl. § 178 Rn. 5; Hormuth in Terbille/Höra, Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 3. Aufl. § 24 Rn. 18; Jannsen in Schubach/Jannsen, Private Unfallversicherung § 1 Rn. 23; Kloth, Private Unfallversicherung S. 75; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 178 Rn. 14 ff.; Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 18. Aufl. AKB 2008 A.4.1, Rn. 18; Marlow, r+s 2006, 362, 363; trotz eigenen Ansatzes der Rechtsprechung im Ergebnis zustimmend Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 178 Rn. 92 ff.; a.A. im Sinne der subjektiven Theorie MünchKomm-VVG/Dörner, § 178 Rn. 77). Lediglich in den Fällen, in denen sich das Geschehen nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums ereignet, werden auch weitere Ereignisse vom Versicherungsschutz umfasst, die für den Betroffenen unerwartet, überraschend und unentrinnbar sind (vgl. RGZ 120, 18: mehrstündiges Einatmen von Gasen; RGZ 97, 189: Verbrennungen durch 40-minütige Röntgenbestrahlung). Ist dagegen - wie hier - die zeitliche Komponente des Unfallbegriffs erfüllt, so liegt bereits damit ein plötzliches Ereignis vor. Daher kann die Plötzlichkeit des Geschehens nicht unter Hinweis auf das willensgesteuerte Verhalten bei einer Rauschmittelinjektion verneint werden (so aber OLG Karlsruhe, VersR 2005, 678).

39

(2) An diesem Verständnis des Unfallbegriffs ist auch nach Inkrafttreten des VVG 2008 festzuhalten.

40

Die Gesetzesbegründung zu § 178 Abs. 2 VVG (BT-Drucks. 16/3945 S. 107) führt aus, das Merkmal der plötzlichen Einwirkung verdeutliche in Übereinstimmung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass das den Versicherungsschutz auslösende Ereignis für die versicherte Person unerwartet, überraschend und deshalb unentrinnbar eingetreten sein müsse und daher dem zeitlichen Element des Geschehens keine vorrangige oder ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werde (kritisch zur Widersprüchlichkeit dieser Begründung Brömmelmeyer in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. § 178 Rn. 5; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 178 Rn. 13; Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt 4. Aufl. Rn. 1229).

41

Dass der Gesetzgeber insoweit im Zusammenhang mit dem Merkmal der plötzlichen Einwirkung auch das subjektive Moment erwähnt, bedeutet nicht, dass er die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zum Unfallbegriff ändern wollte. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 178 Abs. 2 VVG erklärtermaßen den tradierten, durch die Rechtsprechung ausgeformten Unfallbegriff kodifiziert. Dabei wollte er die Übereinstimmung mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gewahrt wissen (vgl. Grimm, AUB 5. Aufl. § 1 AUB Rn. 22, 26; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 178 Rn. 13 ff.; Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 178 Rn. 90 ff.).

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Auch abweichende Stimmen in Literatur und Instanzrechtsprechung zum Unfallbegriff geben dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung seiner Rechtsprechung.

43

Weiterhin lässt sich eine Verengung auf das subjektive Verständnis eines Unfalls nicht darauf stützen, dass unter "plötzlich" allein oder vorrangig etwas Unerwartetes zu verstehen wäre. Der Begriff "plötzlich" beschreibt neben der Unerwartetheit auch die Schnelligkeit eines Vorgangs; daher ist "plötzlich" nicht nur im Sinne von "unerwartet" oder "überraschend", sondern auch im Sinne von "schnell", "schlagartig" oder "jäh" zu verstehen (Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 178 Rn. 91; OLG Saarbrücken VersR 1997, 949).

44

Ein alleiniges oder hauptsächliches Abstellen auf eine subjektive Sichtweise führte vielmehr zu einer Vermengung des Unfallbegriffs mit der Frage der Freiwilligkeit. Würde etwa bei einer Gesundheitsbeschädigung durch einen Beilhieb - bei der auch eine Selbstverstümmelung in Betracht kommt - nicht bereits das in Bruchteilen einer Sekunde eintretende Ereignis ausreichen, sondern der Versicherungsnehmer die Unerwartetheit, die Unvorhersehbarkeit und die Unentrinnbarkeit des Ereignisses zu beweisen haben, so würde auf diese Weise der nach § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG vom Versicherer zu führende Beweis der fehlenden Unfreiwilligkeit mittelbar auf den Versicherungsnehmer verlagert (Leverenz in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl § 178 Rn. 93). Dies widerspreche der Intention des Gesetzgebers, der in § 178 Abs. 2 Satz 2 VVG bis zum Beweis des Gegenteils eine Vermutung der Unfreiwilligkeit des Unfalls statuiert hat.

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Schließlich besteht auch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats nicht die Gefahr, dass im Falle einer Gesundheitsschädigung durch Drogenkonsum grundsätzlich Versicherungsschutz aus einer Unfallversicherung zu gewähren wäre. Nach den üblicherweise vereinbarten Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) besteht kein Versicherungsschutz für Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person (so etwa 5.2.3. AUB 2008 gemäß der unverbindlichen Bekanntgabe des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft), worunter auch die Injektion von Drogen zählt (Jannsen in Schubach/Jannsen, Private Unfallversicherung, 5.2.3 Rn. 80). Ferner führen Versicherer regelmäßig vor Vertragsschluss eine Risikoprüfung durch, so dass ihnen bei Falschangaben zum Drogenkonsum die Rechte aus §§ 19 ff. VVG zustehen. Die Beklagte hat demgegenüber in der hier zu beurteilenden besonderen Konstellation einer Filmausfallversicherung sowohl von der Vereinbarung der Ausschlussklausel für Eingriffe am Körper abgesehen als auch Deckungsschutz für Unfall und Unfalltod ohne Risikoprüfung gewährt.

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cc) Nach dem revisionsrechtlich maßgebenden Sachverhalt ist mangels abweichender Feststellungen davon auszugehen, dass die Gesundheitsbeschädigung nicht freiwillig erfolgte.

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Das Merkmal der Unfreiwilligkeit bezieht sich nicht auf die Einwirkung von außen, sondern die durch das Unfallereignis bewirkte Gesundheitsschädigung (Senatsurteil vom 12. Dezember 1984 - IVa ZR 88/83, VersR 1985, 177 unter II 2). Dabei gibt es keine Einschränkung dahingehend, dass damit allein die erste, unter Umständen nur geringfügige Gesundheitsschädigung - wie etwa die Hautverletzung nach einem Spritzeneinstich - gemeint ist (so aber Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 178 Rn. 20). Hat die versicherte Person bei der Durchführung risikoreicher Handlungen zwar mit Verletzungen gerechnet, infolge einer Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf jedoch nicht mit deren konkretem, die Leistungspflicht des Versicherers auslösendem Ausmaß, so erleidet sie die Gesundheitsschädigung unfreiwillig (OLG Karlsruhe VersR 2005, 678; OLG Saarbrücken VersR 1997, 949, 950; OLG Oldenburg VersR 1997, 1128, 1129; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl. § 178 Rn. 7; HK-VVG/Rüffer, 2. Aufl. § 178 Rn. 13 f.; Jannsen in Schubach/Jannsen, Private Unfallversicherung § 1 Rn. 31). Dass der Tod der Schauspielerin als Folge der Injektion von Kokain und der sich anschließenden Kokainintoxikation auf dieser Grundlage freiwillig war, was die Beklagte darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hätte, stehen nicht fest.

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c) Das Berufungsgericht, das zum Vorliegen der Voraussetzungen des Versicherungsfalles Unfall bzw. Unfalltod noch keine Feststellungen getroffen hat, wird dies - gegebenenfalls nach neuem Sachvortrag der Parteien - nachzuholen haben.

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III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Entgegen der Ansicht der Revision hat sich die Beklagte nicht auf eine Anfechtung beschränkt, sondern auch den Rücktritt vom gesamten Vertrag erklärt. Es fehlen jedoch Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, ob dieser Rücktritt, der auch hinsichtlich der Deckung für das Unfallrisiko erklärt wurde, insbesondere mit Blick auf die Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG und die Voraussetzungen nach § 29 VVG, wirksam ist.

Mayen                         Harsdorf-Gebhardt                                  Dr. Karczewski

              Lehmann                                     Dr. Brockmöller