1. Auf die Revision der Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Februar 2014, soweit es sie betrifft, a) hinsichtlich der Fälle II.3 - II.5, II.7 - II.8, II.10, II.15 - II.16 der Urteilsgründe insgesamt mit den Feststellungen, sowie b) im Strafausspruch hinsichtlich der Fälle II.2, II.6 und II.12 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des...