Aktuelle Urteile Bundesgerichtshofs

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JAHR
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 26. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK i.V.m. einem...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 426/14
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. Oktober 2013 - auch soweit es den Mitangeklagten T. betrifft - aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 182/14
Stromnetz Olching Werden in einem Konzessionsvertrag nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 KAV unzulässige Nebenleistungen vereinbart, so folgt daraus keine Gesamtnichtigkeit des Vertrags gemäß § 134 BGB, wenn die unzulässigen Leistungen weder Kriterium für die Auswahl des Konzessionärs waren noch sich in anderer Weise auf die Auswahlentscheidung der Gemeinde ausgewirkt haben.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. EnZR 86/13
Der Gegenwert für das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der Verfallsbeteiligten O. auf 30.000.000,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 166/07
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des § 168c Abs. 5 StPO...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 381/14
1. Auf die Revision der Angeklagten E. R. wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 29. April 2014, soweit es sie betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert und klarstellend neu gefasst, dass die Angeklagte der Beihilfe zur Untreue in 141 tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit Untreue in 27 Fällen schuldig ist, b) aufgehoben, aa) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II. 1 bis 141 der Urteilsgründe (Taten zum Nachteil der Geschädigten B. ) sowie bb) im Ausspruch über die...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 371/14
Der Anspruch der Gläubiger einer abhängigen Gesellschaft auf eine Sicherheitsleistung für Verbindlichkeiten, die bis zur Bekanntmachung der Eintragung der Beendigung des Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags begründet, aber erst danach fällig werden, ist entsprechend den Nachhaftungsregeln in §§ 26, 160 HGB und § 327 Abs. 4 AktG auf Ansprüche, die vor Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntmachung fällig werden, begrenzt.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. II ZR 361/13
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Mai 2014 in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 397/14
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der am 24. Mai 2012 verkündete Beschluss des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Landesregulierungsbehörde vom 29. Januar 2009 in Nummer 1 und Nummer 4a aufgehoben. Die Landesregulierungsbehörde wird verpflichtet, die Betroffene auch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Die Kosten und...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. EnVR 25/12
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 26. November 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 214/14
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags enthaltene Vertragsklauseln, wonach Gewährleistungsansprüche bis zur vorbehaltlosen Annahme der Schlusszahlung des Auftraggebers in Höhe von 7 % der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme durch Bürgschaften gesichert sind, benachteiligen den Auftragnehmer unangemessen und sind daher unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 5. Mai 2011, VII ZR 179/10, BauR 2011, 1324 = NZBau 2011, 410).
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  2. Bundesgerichtshof
  3. VII ZR 164/12
1. Soweit das Einkommen eines Ehegatten, der ein Kind betreut, als aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit stammend unberücksichtigt zu bleiben hat, kommt ein Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB in Betracht. 2. Besteht ein Teilunterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt und ein weiterer Teilanspruch aufgrund eines anderen Unterhaltstatbestands, unterfällt der Gesamtanspruch dem Rang des § 1609 Nr. 2 BGB.
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  3. XII ZB 185/13
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  3. XII ZB 635/13
1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter für die Berechnung der Höhe des - auch für den Elternunterhalt einzusetzenden - Taschengeldanspruchs im Regelfall eine Quote von 5% des bereinigten Familieneinkommens zugrunde legt. 2. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn der Tatrichter beim Elternunterhalt als Taschengeldselbstbehalt im Regelfall einen Anteil in Höhe von ebenfalls 5% vom Familienselbstbehalt ansetzt und dem Unterhaltspflichtigen zusätzlich die Hälfte des darüber...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZR 133/13
Stützt ein Berufungsgericht in einem Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO seine Rechtsauffassung auf einen Gesichtspunkt, den der Berufungskläger erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, muss diesem Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die hierdurch veranlassten neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel dürfen nicht zurückgewiesen werden.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. VII ZR 28/13
Eine Stoffpreisgleitklausel des öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen ist überraschend und wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ohne ausreichenden Hinweis den Auftragnehmer zur Vermeidung erheblicher Nachteile bei Stoffpreissenkungen dazu anhält, bereits bei seiner Kalkulation von üblichen Grundsätzen abzuweichen.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. VII ZR 344/13
1. Ein in erster Instanz bestellter Verfahrenspfleger ist auch im Beschwerdeverfahren zu beteiligen; seine Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben worden ist, gemäß § 276 Abs. 5 FamFG erst mit der Rechtskraft der Endentscheidung. 2. Die Voraussetzungen für eine Betreuung können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012, XII ZB 584/11, FamRZ 2012, 1210).
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  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 462/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 9. Oktober 2013 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit Betrug in 40 Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 227/14
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der Vertraulichkeitssphäre und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt. 2. Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst. 3. Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichterstattung verwertet, kommt es bei der...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. VI ZR 490/12
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. In Ergänzung der Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Rüge des Angeklagten A. , seine Ablehnungsgesuche gegen die...
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  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 351/14