Entscheidungsdatum: 01.10.2014
1. Ein in erster Instanz bestellter Verfahrenspfleger ist auch im Beschwerdeverfahren zu beteiligen; seine Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben worden ist, gemäß § 276 Abs. 5 FamFG erst mit der Rechtskraft der Endentscheidung.
2. Die Voraussetzungen für eine Betreuung können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012, XII ZB 584/11, FamRZ 2012, 1210).
Dem Betroffenen wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 3. Juni 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 5.000 €
I.
Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner Betreuung.
Das Betreuungsgericht (Notariat) hat dem Betroffenen mit Beschluss vom 8. August 2012 für die Aufgabenkreise persönliche Angelegenheiten, insbesondere Sorge für die Pflege und Gesundheit einschließlich Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen und Behandlungen, Aufenthaltsbestimmung einschließlich Entscheidung über eine Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme, vermögensrechtliche Angelegenheiten einschließlich Geltendmachung von Renten-, Unterhalts- und Sozialhilfeansprüchen und Wohnungsangelegenheiten einen Betreuer, den Beteiligten zu 1, bestellt. Den Termin zur Überprüfung der Betreuung hat das Betreuungsgericht auf den 8. August 2014 bestimmt. Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 3. Juni 2014 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, es sei nicht zu verantworten, den Betroffenen ohne fremde Hilfe sich selbst zu überlassen. Dabei sei zum einen die nach dem vorliegenden Gutachten des Gesundheitsamts diagnostizierte psychische Erkrankung (die insbesondere dazu führe, dass der Betroffene seine gesundheitliche Situation völlig realitätsfern einschätze) und zum anderen die schwere, lebensbedrohliche Erkrankung des Betroffenen (Entzündung an den Unterschenkeln; gravierende Herzerkrankung) zu berücksichtigen. Aus der Dokumentation seines Gesundheitszustands ergebe sich, dass er selbst nicht in der Lage gewesen sei, für die grundlegenden Entscheidungen, zum Beispiel das Bestehen einer Krankenversicherung und die körperliche Hygiene sowie die unerlässliche ärztliche Behandlung der bei ihm aufgetretenen Beschwerden und Erkrankungen, zu sorgen. Die Notwendigkeit, den dadurch bedingten Defiziten in der Handlungsfähigkeit des Betroffenen durch Bestellung eines Berufsbetreuers zu begegnen, ergebe sich aus den "erschreckenden tatsächlichen und Gesundheitsumständen des Betroffenen."
Nachdem der Betroffene selbst Beschwerde eingelegt, die Hinzuziehung eines Fachanwaltes angekündigt sowie bei der kurzen persönlichen Anhörung den Eindruck hinterlassen habe, dass er zur Wahrnehmung seiner Rechte in der Lage sei, sei die beim Betreuungsgericht bestellte Verfahrenspflegerin für das Beschwerdeverfahren nicht mehr hinzuzuziehen gewesen, zumal der Betroffene mit ihrer Einschätzung nicht zufrieden gewesen sei.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.
a) Zutreffend rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht die vom Betreuungsgericht bestellte Verfahrenspflegerin in verfahrensfehlerhafter Weise nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt hat.
Gemäß § 276 Abs. 5 FamFG endet die Bestellung des Verfahrenspflegers, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
Dementsprechend hätte das Landgericht die Verfahrenspflegerin im Beschwerdeverfahren beteiligen müssen; eine Entpflichtung der Verfahrenspflegerin ist weder festgestellt noch ersichtlich. Im Übrigen wäre eine Aufhebung der Bestellung gemäß § 276 Abs. 4 FamFG auch nicht mit der Begründung möglich gewesen, der Betroffene habe angekündigt, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Denn § 276 Abs. 4 FamFG setzt voraus, dass der Verfahrensbevollmächtigte bereits beauftragt worden ist.
Hinzu kommt schließlich, dass die Verfahrenspflegerin neben dem Betroffenen selbst Beschwerde eingelegt hat und damit von ihrem gemäß § 303 Abs. 3 FamFG bestehenden Beschwerderecht Gebrauch gemacht hat.
b) Auch die weitere Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde, wonach die erforderliche Sachkunde der Sachverständigen nicht belegt ist, ist begründet.
Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 188/13 - FamRZ 2013, 1800 Rn. 6 mwN).
Weder das vom Landgericht in Bezug genommene Sachverständigengutachten noch die Entscheidung des Landgerichts enthalten Angaben bzw. Feststellungen zu der erforderlichen Sachkunde der Gutachterin im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
c) Die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das Sachverständigengutachten enthalte keine sichere fachliche Diagnose, greift ebenfalls durch.
aa) Dem gemäß § 280 FamFG einzuholenden Sachverständigengutachten muss mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sein, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB vorliegen; eine Verdachtsdiagnose genügt nicht (Senatsbeschluss vom 16. Mai 2012 - XII ZB 584/11 - FamRZ 2012, 1210 Rn. 7).
bb) Diesen Anforderungen wird das von den Instanzgerichten eingeholte Sachverständigengutachten nicht gerecht.
Zutreffend verweist die Rechtsbeschwerde darauf, das Sachverständigengutachten beschränke sich auf die Feststellung, dass ein "begründeter Demenzverdacht ohne nähere Diagnostik" bestehe. Diese Feststellung vermag die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB nicht zu begründen.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen, § 74 Abs. 7 FamFG.
4. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG ist dem Senat nicht möglich, da diese wegen der durch das Beschwerdegericht noch durchzuführenden Ermittlungen nicht zur Endentscheidung reif ist.
Die Zurückverweisung wird dem Beschwerdegericht Gelegenheit geben, auch die von ihm getroffenen Feststellungen zum freien Willen des Betroffenen im Sinne von § 1896 Abs. 1 a BGB auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens einer Überprüfung zu unterziehen (vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 6 ff.). Insoweit wird sich das Beschwerdegericht auch die Frage vorlegen müssen, ob die über einen längeren Zeitraum geführte Korrespondenz zwischen dem Betroffenen und dem Vorsitzenden der Beschwerdekammer die Fähigkeit des Betroffenen zur Abgabe inhaltlich strukturierter Stellungnahmen nahelegt. Zudem hat das Beschwerdegericht selbst ausgeführt, der Betroffene habe bei seiner persönlichen Anhörung den Eindruck hinterlassen, dass er zur Wahrnehmung seiner Rechte in der Lage sei. Dies könnte ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür sein, dass der Betroffene jedenfalls zwischenzeitlich in der Lage ist, einen freien Willen im Sinne des § 1896 Abs. 1 a BGB zu bilden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 632/12 - FamRZ 2014, 647 Rn. 12 f.).
Dose Weber-Monecke Schilling
Nedden-Boeger Guhling