Entscheidungsdatum: 23.09.2014
1. Besteht das zur Fristversäumung führende Hindernis in der Mittellosigkeit der Partei, so fällt dieses dann weg, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei in einer Weise ändern, dass sie objektiv in die Lage versetzt wird, die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, und sie dies auch erkennt oder jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen könnte.
2. Der Prozessbevollmächtigte, der eine Partei in zwei Prozessen gegen denselben Prozessgegner vertritt und aufgrund eines in einem der beiden Prozesse erwirkten rechtskräftigen Titels mit einem Zahlungseingang und einer dadurch bewirkten Beseitigung der Mittellosigkeit seiner Partei rechnen kann, ist gehalten, sein Büropersonal anzuweisen, ihm einen entsprechenden, den Zahlungseingang im Parallelverfahren ausweisenden Kontoauszug unverzüglich vorzulegen.
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 4.000 €
I. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen einer GmbH. Sie nimmt die Beklagte als Erbin eines Gründungsgesellschafters auf Zahlung einer Einlage in Höhe von 4.000 € in Anspruch. In einem weiteren Verfahren gegen die Beklagte, in dem die Klägerin von derselben Prozessbevollmächtigten wie in dem vorliegenden Rechtsstreit vertreten wurde, hatte die Klägerin am 18. Januar 2013 einen auf Zahlung gerichteten Titel in Höhe von 8.500 € erstritten.
Das die Klage abweisende Urteil im vorliegenden Verfahren wurde der Klägerin am 11. Januar 2013 zugestellt. Am 11. Februar 2013 stellte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin in deren Auftrag einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Insolvenzmasse sei nicht in der Lage, die Kosten für die Durchführung des Berufungsverfahrens zu tragen. Mit Massezuflüssen sei in näherer Zukunft nicht zu rechnen. Der Titel im Parallelverfahren sei nicht rechtskräftig und die Beklagte habe nicht bezahlt. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. März 2013 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung des im Parallelverfahren ausgeurteilten Betrags von 8.500 € auf das Konto der Prozessbevollmächtigten auf. Nachdem die Beklagte dem Prozesskostenhilfeantrag mit Schriftsatz vom 22. März 2013 unter Hinweis auf die mittlerweile eingetretene Rechtskraft ihrer Verurteilung im Parallelverfahren entgegengetreten war, hielt die Klägerin unter dem 23. April 2013 den Prozesskostenhilfeantrag aufrecht, weil die Beklagte trotz der Zahlungsaufforderung noch nicht bezahlt habe, so dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hätten eingeleitet werden müssen. Im Rahmen der Begründung wurde weiter ausgeführt, dass die Bedürftigkeit wegfalle und die Klägerin die Kosten für das Berufungsverfahren aufbringen könne, sofern die Beklagte den im Parallelverfahren ausgeurteilten Betrag überweisen sollte. Die Zahlung von 8.500 € war dem Konto der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am 22. April 2013 gutgeschrieben worden.
Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2013, bei Gericht eingegangen am 16. Mai 2013, hat die Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist begehrt, weil die Masse nunmehr ausreiche, um die Kosten für das Berufungsverfahren zu tragen, zugleich Berufung eingelegt und diese begründet. Der die Gutschrift vom 22. April 2013 ausweisende Kontoauszug sei am 25. April 2013 in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten eingegangen. Diese habe am 2. Mai 2013 davon Kenntnis erlangt und sie, die Klägerin, am 3. Mai 2013 informiert.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Klägerin habe den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt. Die Frist beginne nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben sei. Das Hindernis der Bedürftigkeit sei mit der Gutschrift der 8.500 € auf dem Konto der Bevollmächtigten der Klägerin am 22. April 2013 weggefallen, bei Berücksichtigung einer etwaigen erneuten Überprüfung der Prozesskostenhilfevoraussetzungen jedenfalls nach Ablauf von sechs Werktagen vom Zeitpunkt des Zahlungseingangs an gerechnet und damit vor dem 2. Mai 2013. Der Wiedereinsetzungsantrag sei daher am 16. Mai 2013 nicht mehr rechtzeitig gestellt worden. Der Ablauf in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin von der Gutschrift bis zur Information der Klägerin entspreche nicht der Anwendung der gebotenen Sorgfalt, die zur Überwachung eines Zahlungseingangs im Hinblick auf den möglichen Wegfall der Bedürftigkeit und die damit verbundene Notwendigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren von Seiten der Bevollmächtigten geschuldet gewesen sei. Mit dieser Sorgfalt lasse es sich nicht vereinbaren, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin erst nach Ablauf von sechs Werktagen von der Gutschrift Kenntnis erlangt habe. Wenn sich die Klägerin das Verschulden aufgrund einer fehlenden Beiordnung nicht nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, dann jedenfalls entsprechend § 166 Abs. 1 BGB, so dass es nicht auf die tatsächliche Kenntnis der Klägerin ankomme.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Die Klägerin hat die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt. Die Berufungsfrist von einem Monat begann gemäß § 517 ZPO mit der Zustellung des Urteils des Amtsgerichts am 11. Januar 2013. Sie ist daher gemäß § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB am 11. Februar 2013 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist ist keine Berufung eingelegt worden.
b) Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu Recht verworfen, weil dieser nicht fristgerecht gestellt worden ist. Bei der Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin als verspätet handelt es sich um eine der Verallgemeinerung nicht zugängliche Einzelfallentscheidung. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der am 16. Mai 2013 bei Gericht eingegangene Antrag sei nicht fristgemäß gestellt worden, überspannt unter den vorliegenden Umständen auch nicht die Sorgfaltspflichten ihrer Prozessbevollmächtigten, so dass entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde der Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) nicht verletzt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04, NJW-RR 2005, 435, 436).
aa) Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt werden. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO, sobald das Hindernis behoben, das heißt die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder ihr Fortbestehen nicht mehr unverschuldet ist. Im Fall der Mittellosigkeit der Partei entfällt das Hindernis grundsätzlich spätestens mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Prozesskostenhilfebewilligung (BGH, Beschluss vom 21. März 2006 - VI ZB 31/05, VersR 2006, 1141 Rn. 9; Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08, NJW 2009, 854 Rn. 10; Beschluss vom 6. Oktober 2010 - XII ZB 22/10, NJW 2011, 153 Rn. 9; Beschluss vom 23. April 2013 - II ZB 21/11, ZIP 2013, 1494 Rn. 16). Kann der Antragsteller aber schon früher nicht mehr mit einer Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe rechnen, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist bereits zu diesem Zeitpunkt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 19/88, FamRZ 1988, 1153, 1154; Beschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08, NJW 2009, 854 Rn. 11).
Behoben ist das Hindernis dabei schon dann, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Das Fortbestehen des Hindernisses kann nicht mehr als unverschuldet angesehen werden, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den Wegfall des Hindernisses hätten erkennen können (BGH, Beschluss vom 11. November 1998 - XII ZR 262/98, NJW 1999, 793; Beschluss vom 21. März 2006 - VI ZB 31/05, VersR 2006, 1141 Rn. 9). Besteht das zur Fristversäumung führende Hindernis in der Mittellosigkeit der Partei, so fällt dieses dann weg, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Partei in einer Weise ändern, dass sie objektiv in die Lage versetzt wird, die Prozesskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, und sie dies auch erkennt oder jedenfalls bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen könnte (BGH, Beschluss vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 19/88, FamRZ 1988, 1153, 1154; Beschluss vom 11. November 1998 - XII ZR 262/98, NJW 1999, 793; Beschluss vom 22. August 2001 - XII ZB 67/01, FamRZ 2002, 1704, 1705; vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990 – IV ZB 5/90, NJW 1991, 109, 110 zur Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 234 Rn. 8).
bb) Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin waren am 22. April 2013 objektiv weggefallen. Die Klägerin hätte diesen Umstand bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vor dem 2. Mai 2013 erkennen können. Die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen war daher bereits vor dem 16. Mai 2013 abgelaufen gewesen (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).
(1) Unstreitig konnten nach der Vermehrung der Insolvenzmasse durch die Zahlung der Beklagten in Höhe von 8.500 € die Kosten im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO aus der von der Klägerin verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin und damit das Hindernis gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit Eingang der Zahlung auf dem Konto der Prozessbevollmächtigten am 22. April 2013 objektiv weggefallen sind.
(2) Das Hindernis im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO ist nicht erst am 3. Mai 2013 mit der (positiven) Kenntniserlangung der Klägerin vom Zahlungseingang weggefallen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es beruhe auf einem Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass diese selbst erst am 2. Mai 2013 Kenntnis vom Eingang der 8.500 € auf ihrem Konto erlangt und diese Information erst am 3. Mai 2013 an die Klägerin weitergeleitet habe, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls ist es insbesondere nicht mit den an einen Prozessbevollmächtigten zu stellenden Sorgfaltspflichten zu vereinbaren, dass der bereits am 25. April 2013 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangene Kontoauszug dieser erst am 2. Mai 2013 vorgelegt worden ist. Die Beeinflussung der Leistungsfähigkeit der Masse durch eine etwaige Zahlung der Beklagten lag auf der Hand, war bereits zuvor in den Schriftsätzen der Parteien angesprochen worden und die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte selbst die Auffassung geäußert, dass bei Überweisung des im Parallelverfahren ausgeurteilten Betrags die Bedürftigkeit wegfallen werde und die Klägerin die Kosten für das Berufungsverfahren aufbringen könne. Bei dieser Sachlage war die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, wenn man nicht bereits eine Verpflichtung zu täglicher Kontoprüfung annehmen will, jedenfalls gehalten gewesen, ihr Büropersonal anzuweisen, ihr einen entsprechenden, den Zahlungseingang im Parallelverfahren ausweisenden Kontoauszug unverzüglich vorzulegen. Wird der Lauf einer Frist nicht durch eine Zustellung in Gang gesetzt, sondern - wie hier - durch den Eintritt eines sonstigen Ereignisses, hat der Anwalt die zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um vom Eintritt des Ereignisses anderweitig zu erfahren (BGH, Beschluss vom 28. September 1989 - VII ZR 115/89, ZIP 1989, 1411, 1412). Die Klägerin hat weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass eine solche Anweisung gegeben worden wäre, noch wurde überhaupt Stellung dazu genommen, weshalb sich der Vorgang der Vorlage des Kontoauszugs derart in die Länge gezogen hat (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 1. Juli 2013 berücksichtigt, dass diese nach Kenntnis von dem Zahlungseingang zunächst habe prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe weggefallen seien. Im Gegensatz zur Klägerin hat es diesen Prüfungsvorgang nicht als sehr kompliziert angesehen. Darin liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern eine zulässige abweichende Würdigung des Vortrags der Klägerin. Zudem ist das Vorbringen im Hinblick auf das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorzuwerfende Informationsverschulden unerheblich. Wäre die Klägerin von ihrer Prozessbevollmächtigten früher über den Zahlungseingang informiert worden, wäre sie entsprechend früher in der Lage gewesen, zu prüfen, ob die Kosten nach Eingang der Zahlung aus der verwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden konnten.
c) Die Klägerin muss sich das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen, auch wenn diese in der Berufungsinstanz noch nicht nach § 121 ZPO beigeordnet war.
Auf die fehlende Beiordnung kommt es nicht an. Eine Zurechnung über § 85 Abs. 2 ZPO findet - nur - statt, wenn der Anwalt wirksam bevollmächtigt worden ist. Vertretungsmacht erlangt auch der beigeordnete Anwalt erst dadurch, dass ihm der Betroffene eine Vollmacht i.S. des § 167 BGB erteilt (BGH, Urteil vom 22. Juni 1959 - III ZR 52/58, BGHZ 30, 226, 228 f.; Urteil vom 1. März 1973 - III ZR 188/71, BGHZ 60, 255, 258 f.; Beschluss vom 22. Oktober 1986 - VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441; Beschluss vom 22. November 2000 - XII ZB 28/00, FamRZ 2001, 1143, 1144; BFH, BFH/NV 2011, 1170 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 85 Rn. 20, 22; Musielak/Weth, ZPO, 11. Aufl., § 85 Rn. 15; MünchKommZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 85 Rn. 12).
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin war bereits in erster Instanz nach ihrer Beiordnung von der Klägerin bevollmächtigt worden. Sie hat namens und in Vollmacht der Klägerin Klage erhoben. Eine Prozessvollmacht ermächtigt zur Führung des Prozesses in allen Instanzen und endet nicht mit der Beendigung der Instanz (§ 81 ZPO; BGH, Urteil vom 19. März 1991 - XI ZR 138/90, NJW-RR 1991, 1213, 1214; Urteil vom 8. November 1993 - II ZR 26/93, ZIP 1993, 1867, 1868; Urteil vom 18. Januar 1994 - XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542; Urteil vom 31. Januar 2001 - VIII ZR 142/00, NJW 2001, 1356). Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auf der Grundlage der fortbestehenden Vollmacht ausdrücklich im Auftrag der Klägerin um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. § 85 Abs. 2 ZPO gilt auch im Prozesskostenhilfeverfahren (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2001 - XI ZR 161/01, BGHZ 148, 66, 70 ff.; Beschluss vom 21. Juli 2008 - II ZA 4/08, FamRZ 2008, 1924 Rn. 3).
Bergmann Caliebe Drescher
Born Sunder