Entscheidungsdatum: 23.09.2014
1. Eine rechtskräftige Entscheidung entfaltet Bindungswirkung regelmäßig nur gegenüber den Parteien des Vorprozesses.
2. Für die Kenntnis von einem Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X reicht aus, dass der Schädiger tatsächliche Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist, dass sie versicherungspflichtig machen.
3. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte setzt eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation voraus. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, macht Ansprüche gegen die Beklagte aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht für Aufwendungen geltend, die sie wegen unfallbedingter Verletzungen des bei ihr versicherten K. erbracht hat.
Am 2. Januar 2008 gegen 11.00 Uhr befuhr K. mit dem LKW seiner Arbeitgeberin, einer Transportfirma, das Betriebsgelände der Beklagten, um dort Kalk zu laden. Da die Verladestation durch einen anderen LKW besetzt war, verließ K. das Fahrzeug, um den Domdeckel seines LKW's zu öffnen. Im Folgenden stürzte K. auf einer Eisplatte. Der Unfallhergang ist streitig und ungeklärt. Infolge des Sturzes zog sich K. erhebliche Verletzungen zu und war längere Zeit arbeitsunfähig. Der Klägerin entstanden hierdurch Aufwendungen in Höhe von 34.371,83 €. Sie macht unter Anrechnung eines Mitverschuldens des Versicherten von 30 % gegenüber der Beklagten 70 % der Aufwendungen geltend.
Der Versicherte der Klägerin ist in einem Vorprozess gegen die Beklagte unterlegen. Die Klageabweisung hat das Landgericht auf die Haftungsprivilegierung der Beklagten nach § 106 Abs. 3 Alt. 3, § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gestützt. Das Oberlandesgericht hat sich der Beurteilung des Landgerichts angeschlossen und die Berufung des Versicherten K. mit Urteil vom 17. Februar 2010 zurückgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat sich das Landgericht an die rechtskräftige Entscheidung für gebunden gehalten und die Klage ebenfalls abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts in dem zwischen dem Versicherten K. und der Beklagten geführten Vorprozess für den vorliegenden Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten Bindungswirkung entfalte, denn jedenfalls sei ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz bestehender und künftiger Schäden aufgrund der Haftungsprivilegierung der Beklagten nach § 106 Abs. 3 Alt. 3, § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen. Die beiderseitigen Aktivitäten des Versicherten der Klägerin und der Mitarbeiter der Beklagten stellten sich als ein aufeinander bezogenes Zusammenwirken dar. Es komme hierfür nicht darauf an, ob sich der Unfall ereignet habe, als K., unmittelbar nachdem er den Domdeckel geöffnet habe, von seinem Fahrzeug heruntergeklettert sei oder auf dem Rückweg von der auf dem Betriebsgelände befindlichen Toilette. Spätestens mit dem Öffnen des Domdeckels seines eigenen LKW's habe die wechselseitige Gefährdungslage im konkreten Arbeitsvorgang begonnen. Eine andere Betrachtungsweise führe zur Aufspaltung der Geschehnisse mit der Folge, dass ein Zusammenwirken auf einer gemeinsamen Betriebsstätte durch vom Unternehmer nicht zu beeinflussende Einzelereignisse, Kleinigkeiten und Zufälligkeiten unterbrochen werden könnte, was einen ständigen Wechsel zwischen Anwendbarkeit und Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs zur Folge habe. Dies sei mit dem gesetzgeberischen Zweck der Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII, wonach das versicherungspflichtige Unternehmen durch die Haftungsfreistellung eine gewisse Entlastung als Ausgleich für die Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung erfahren solle, nicht vereinbar.
II.
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ist nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin aus übergegangenem Recht des Versicherten von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) beanspruchen kann. Ein solcher Anspruch ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht aufgrund einer Haftungsprivilegierung wegen des Zusammenwirkens auf einer gemeinsamen Betriebsstätte (§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII) ausgeschlossen.
1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung entfaltet das rechtskräftige Urteil im Verfahren zwischen dem Versicherten K. und der Beklagten, durch das die Klage wegen der Haftungsprivilegierung der Beklagten abgewiesen worden ist, keine Bindungswirkung im vorliegenden Rechtsstreit zu Gunsten der Beklagten.
a) Das Urteil wirkt Rechtskraft nur zwischen den damaligen Prozessparteien (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 35/93, BGHZ 124, 86, 95; Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 33 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. § 325 Rn. 3). Hingegen erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf Dritte, die am Prozess nicht teilgenommen haben und deshalb auf die Entscheidungsfindung keinen Einfluss hatten. Einer der Fälle, in denen das Gesetz die Rechtskraft auf Dritte erstreckt (§§ 325 ff. ZPO), liegt offensichtlich nicht vor (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28. Mai 1969 - V ZR 46/66, BGHZ 52, 150, 151 ff.).
Für die Anwendung der Regelung in § 325 Abs. 1 ZPO, wonach das rechtskräftige Urteil zugleich für und gegen die Personen wirkt, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind, fehlt, dass die Ansprüche des Versicherten K. erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit auf die Klägerin übergegangen sind. Der Anspruchsübergang gemäß § 116 Abs. 1 SGB X lag zeitlich jedenfalls vor der Rechtshängigkeit des Vorprozesses. Liegen die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 SGB X vor, so geht der Anspruch des Geschädigten gegen den Schädiger kraft Gesetzes, d.h. ohne weiteres Zutun des regressberechtigten Sozialleistungsträgers, auf diesen über (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl., § 116 SGB X S. 971 b; Nehls in Hauck/Noftz, SGB X/2, K § 116 Rn. 1 [Lfg. 1/07]; Kater in Kasseler Kommentar, § 116 SGB X Rn. 141a [Stand: Juni 2013]; Pickel/Marschner, SGB X, § 116 Rn. 13, 21 [Stand: April 2014]; Gitter in SGB-SozVers-GesKomm; § 116 SGB X Anm. 9; Wannagat/Eichenhofer, SGB X, § 116 Rn. 13, Stand: März 2001). Der Übergang auf einen Sozialversicherungsträger erfolgt dem Grunde nach bereits im Augenblick des schadenstiftenden Ereignisses, wenn eine Leistungspflicht des Versicherungsträgers gegenüber dem Verletzten irgendwie in Betracht kommt, also nicht völlig unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile vom 20. September 1994 - VI ZR 285/93, BGHZ 127, 120, 125; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 346; vom 12. April 2011 - VI ZR 158/10, BGHZ 189, 158 Rn. 8; vom 17. April 1990 - VI ZR 276/89, VersR 1990, 1028, 1029; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 197/07, VersR 2008, 1350 Rn. 12). Die im Streit befindlichen Schadensersatzansprüche gingen danach zeitlich vor der Rechtshängigkeit des Vorprozesses auf die Klägerin über, da offensichtlich war, dass die Klägerin als Sozialversicherungsträgerin für die Verletzungen des bei ihr Versicherten K. Leistungen zu erbringen haben würde. § 325 Abs. 1 ZPO bietet mithin keine Grundlage für eine Erstreckung der Rechtskraft des Urteils, das zwischen dem Verletzten K. und der Beklagten ergangen ist, auf die Klägerin.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung war das Berufungsgericht nicht gehalten, aufgrund einer Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils zwischen dem Versicherten K. und der Beklagten seinem Urteil zugrunde zu legen, dass die Beklagte gegenüber dem Versicherten K. haftungsprivilegiert ist und ein Schadensersatzanspruch deshalb gegen sie nicht gegeben ist. Ebenso wie die Rechtskraft wirkt eine frühere Entscheidung nur gegenüber den Parteien des Vorprozesses bindend, nicht jedoch gegenüber nicht am Prozess beteiligten Dritten, da ansonsten der Anspruch auf rechtliches Gehör des nicht am Prozess beteiligten Dritten nicht hinreichend gewährleistet wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 Rn. 19, 23).
b) Eine Rechtskrafterstreckung folgt auch nicht aus den Regelungen in § 407 Abs. 2, § 412 BGB. Danach muss der neue Gläubiger (hier die Klägerin) ein Urteil gegen sich gelten lassen, das zwischen dem Schuldner einer abgetretenen bzw. übergegangenen Forderung (hier: die Beklagte) und dem bisherigen Gläubiger (hier: der Versicherte K.) in einem nach dem Forderungsübergang anhängig gewordenen Rechtsstreit rechtskräftig über die Forderung ergangen ist (§ 407 Abs. 2, 412 BGB). § 407 Abs. 2 BGB führt - anders als § 325 ZPO - zu einer Rechtskrafterstreckung nur gegen den Zessionar. Diese Voraussetzung wäre im Streitfall gegeben, da die Klage des Versicherten K. gegen die Beklagte abgewiesen worden ist. Die Vorschrift des § 407 Abs. 2 BGB verwehrt es aber dem Schuldner, sich auf eine rechtskräftig in einem Prozess zwischen ihm und dem früheren Gläubiger ergangene Entscheidung zu berufen, wenn dieser Rechtsstreit erst nach seiner Kenntnis vom Anspruchsübergang rechtshängig geworden ist. So liegt der Fall hier.
Dass die Beklagte den Anspruchsübergang auf die Klägerin bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Vorprozesses nicht kannte, kann aufgrund der unfallbedingten Verletzungen des Versicherten nicht angenommen werden. An die Kenntnis vom Forderungsübergang werden, um den Schutz der sozialen Leistungsträger nicht durch die Behauptung fehlenden Wissens vom Gläubigerwechsel unterlaufen zu können, von der Rechtsprechung im Rahmen des § 116 Abs. 1 SGB X, wie schon zur Zeit der Geltung des § 1542 RVO (Senatsurteil vom 4. Oktober 1983 - VI ZR 44/82, VersR 1984, 35 juris Rn. 18), nur maßvolle Anforderungen gestellt. Für die Kenntnis des Schädigers von einem Forderungsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X genügt schon das Wissen, dass der Verletzte sozialversichert ist; es reicht sogar aus, wenn er tatsächliche Umstände kennt, von denen allgemein bekannt ist, dass sie versicherungspflichtig machen (ständige Rechtsprechung, so etwa Senatsurteile vom 12. Dezember 1995 - VI ZR 271/94, BGHZ 131, 274, 286 und vom 20. September 1994 - VI ZR 285/93, BGHZ 127, 120, 127 f.). Für die Beklagte lag auf der Hand, dass K. als Mitarbeiter der Silotransportfirma gesetzlich versichert ist und die Klägerin wegen der unfallbedingten Verletzungen des bei ihr gesetzlich Versicherten K. Leistungen erbringen würde. Mithin kann sie sich nicht nach § 407 Abs. 2, § 412 BGB auf das ihr günstige, die Klage abweisende Urteil berufen.
2. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass auf der Grundlage der im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen eine Haftungsprivilegierung der Beklagten gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII schon deshalb nicht angenommen werden kann, weil die Schädigung des Versicherten der Klägerin nicht durch ein selbst auf der Betriebsstätte tätiges versichertes Organ der Beklagten erfolgt ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt das Haftungsprivileg nur dem versicherten Unternehmer zu Gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00, BGHZ 148, 209 und VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04, VersR 2005, 1397, 1398 und vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 10 mwN). Das Unfallversicherungsrecht unterscheidet zwischen Unternehmer und den für einen Betrieb Tätigen (vgl. §§ 104, 105, 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII). Dass ein für die Beklagte handelndes Organ an dem Unfall beteiligt gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Für eigenes Tun oder Unterlassen besteht eine Haftungsbefreiung der Beklagten schon deshalb nicht.
3. Eine Haftungsprivilegierung der Beklagten kommt mithin nur nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses (§§ 831, 840 Abs. 2 BGB) in Betracht. Dafür fehlt aber die Voraussetzung, dass sich der Unfall bei einer Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte zwischen dem Kläger und den Mitarbeitern der Beklagten zugetragen hat (§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII).
a) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schädigern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten gegen einen Gesamtschuldner (Zweitschädiger) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschädiger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 BGB nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers gestört wäre (st. Rspr. vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 212 ff.; vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03, BGHZ 157, 9, 14; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, VersR 2007, 948 Rn. 19; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07, VersR 2008, 642 Rn. 11 und vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 12). In solchen Fällen hat der erkennende Senat den Zweitschädiger in Höhe des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile vom 11. November 2003 - VI ZR 13/03, aaO, 14 f.; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 und vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, jeweils aaO). In Anwendung dieser Grundsätze könnte im Streitfall eine Haftung aus dem Gesichtspunkt des gestörten Gesamtschuldverhältnisses nur entfallen, wenn sich der Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zwischen dem Versicherten der Klägerin und den Mitarbeitern der Beklagten ereignet hätte.
b) Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall.
aa) Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist aber ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f.; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rn. 7 und vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10, VersR 2011, 882 Rn. 12). § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f.; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 14; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09 und vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10, jeweils aaO). Der Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist (nur) im Hinblick auf die zwischen den Tätigen verschiedener Unternehmen bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03 aaO, S. 218 mwN). Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass typischerweise jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen gleichermaßen zum Schädiger und Geschädigten werden kann (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214, 220; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1228 ff.; Otto, NZV 2002, 10, 14; Schmidt, BB 2002, 1859, 1860 f.). Der Haftungsausschluss knüpft daran an, dass eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigen bei konkreten Arbeitsvorgängen (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, aaO Rn. 7 und 9) in der konkreten Unfallsituation gegeben ist, die die "gemeinsame" Betriebsstätte entscheidend kennzeichnet (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f.; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 14 und 16; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rn. 7 und vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10, VersR 2011, 882 Rn. 12 sowie vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 248/10, VersR 2011, 1567 Rn. 9).
bb) Mit diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, im Unfallzeitpunkt habe zwischen den Mitarbeitern der Beklagten und dem Versicherten K. eine "gemeinsame Betriebsstätte" vorgelegen, nicht zu vereinbaren. Das Berufungsgericht stützt die Haftungsprivilegierung allein auf den zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Versicherten K. und der Anwesenheit von Mitarbeitern der Beklagten am Unfallort zur Ausführung des in Aussicht genommenen Befüllvorgangs. Die Anwesenheit des Versicherten der Klägerin auf dem Betriebsgelände der Beklagten und das Abstellen des LKW's, um diesen nach Freiwerden der Befüllstation befüllen zu lassen, begründet für sich gesehen noch keine Gefahrengemeinschaft, deren Risikoträchtigkeit sich in dem Schadensfall verwirklicht hätte (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 248/10, VersR 2011, 1567 Rn. 9 mwN). Es fehlte zum Unfallzeitpunkt ein betriebliches Zusammenwirken zwischen den Mitarbeitern der Beklagten und K., bei dem die Tätigkeit der Mitwirkenden im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet war und sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen konnten. Das Öffnen des Domdeckels durch K. begründete nicht eine Gefahrengemeinschaft zwischen K. und den Mitarbeitern der Beklagten. Zwar ist dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass das Öffnen des Domdeckels erforderlich war, um den Befüllvorgang durchzuführen. Auch konnte der gesamte Befüllvorgang angesichts der Art der Transportfahrzeuge sowie des Befüllvorgangs als solchem und der sich daraus ergebenden Gefahren nicht ohne Absprache und Fachkenntnis der Beteiligten erfolgen. Doch hatte der Versicherte der Klägerin den LKW an die Befüllstation lediglich herangefahren und dort abgestellt, um das Freiwerden der Befüllstation abzuwarten. Ein Zusammenwirken mit den Mitarbeitern der Beklagten, das eine gegenseitige Gefahrensituation begründet hätte, war damit nicht verbunden. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass für eine wechselseitige Gefährdungslage nicht ausreichend ist, dass für eine der Parteien eine nur theoretische Möglichkeit besteht, verletzt zu werden.
Sollte K. erst auf dem Rückweg von der Toilette zu seinem Fahrzeug gestürzt sein, fehlen ebenso die Voraussetzungen eines notwendigen Miteinanders im Arbeitsablauf sowie des wechselseitigen Bezugs der betrieblichen Aktivitäten und damit die notwendige Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation (vgl. Senatsurteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 248/10, VersR 2011, 1567 Rn. 9 aE). K. war dem Risiko, auf dem Gelände der Klägerin zu Schaden zu kommen, nicht anders ausgesetzt als jeder andere, der dieses Gelände begangen hat.
Zum Unfallzeitpunkt war nach den getroffenen Feststellungen mithin das für die "gemeinsame Betriebsstätte" erforderliche aufeinander bezogene betriebliche Zusammenwirken des Verletzten mit den Mitarbeitern der Beklagten (noch) nicht gegeben.
c) Die Bedenken des Berufungsgerichts, dass die Aufspaltung der Geschehnisse einen ständigen Wechsel zwischen Anwendbarkeit und Unanwendbarkeit des Haftungsprivilegs zur Folge habe und dies mit dem gesetzgeberischen Zweck der Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 SGB VII, den versicherungspflichtigen Unternehmen durch die Haftungsfreistellung eine gewisse Entlastung als Ausgleich für die Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung zukommen zu lassen, nicht vereinbar sei, teilt der erkennende Senat nicht. Der Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII beruht auf dem Gedanken der sogenannten Gefahrengemeinschaft (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 218). Andere Gesichtspunkte, die in den Fällen der §§ 104, 105 SGB VII eine Rolle spielen, so die Wahrung des Betriebsfriedens oder auch die Haftungsersetzung durch die an die Stelle des Schadensersatzes tretenden Leistungen der Unfallversicherung, die vom Unternehmer finanziert wird (vgl. BVerfGE 34, 118, 132), kommen dagegen nicht zum Tragen und können deshalb den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII auch nicht rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00, BGHZ 148, 209, 212 und VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214, 220 und vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, aaO). Nur demjenigen, der als Schädiger von der Haftungsbeschränkung profitiert, kann es als Geschädigtem zugemutet werden, den Nachteil hinzunehmen, dass er selbst bei einer Verletzung keine Schadensersatzansprüche wegen seiner Personenschäden geltend machen kann (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 198/00 und VI ZR 284/00 jeweils aaO; BVerfGE 34, 118, 136; Lemcke, r+s 2002, 508).
d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Streitfall gut vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 248/10 zugrunde lag. Ein Zusammenwirken der Beteiligten in einem konkreten Arbeitsvorgang zum Zeitpunkt des Unfalls ist - wie dort - auch im Streitfall nicht gegeben. Gleiches gilt für die Fallgestaltung, die dem Senatsurteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10 zugrunde lag. Auch dort war bezogen auf den Unfallzeitpunkt noch kein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen festzustellen.
4. Ist eine Haftung der Beklagten weder nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII noch nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses ausgeschlossen, fällt das Urteil der Aufhebung anheim. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Schadensersatzanspruch des Versicherten, der auf die Klägerin übergegangen ist, besteht.
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