1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 16. Oktober 2014, soweit es den Angeklagten W. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen