1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. August 2015 wird a) das Verfahren in den Fällen III.1., 2., 15. und 25. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils wegen schweren Bandendiebstahls in 23 Fällen verurteilt sind. 2. Die weitergehenden...