Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 14.03.2016


BGH 14.03.2016 - 1 StR 337/15

Vorsätzlicher Bankrott durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens: Tatbeendigung im Falle der Insolvenz einer natürlichen Person


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
14.03.2016
Aktenzeichen:
1 StR 337/15
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:140316B1STR337.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 13. April 2015, Az: 3 KLs 504 Js 1187/12
Zitierte Gesetze

Leitsätze

Vorsätzlicher Bankrott durch Verheimlichen von Bestandteilen des Vermögens im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist im Falle der Insolvenz einer natürlichen Person bei fortdauerndem Verheimlichen bis zur Restschuldbefreiung erst dann beendet, wenn diese erteilt wird.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. April 2015 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Bankrotts zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, von denen es als Kompensation für eine überlange Verfahrensdauer zwei Monate für vollstreckt erklärt hat. Die Revision des Angeklagten, mit der er den Eintritt der Verfolgungsverjährung als Verfahrenshindernis geltend macht und im Übrigen die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Sie ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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Der Erörterung bedürfen lediglich die Frage der Verfolgungsverjährung und die Strafzumessung.

I.

3

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

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1. Nach der Inanspruchnahme aus Bürgschaften beantragte der Angeklagte durch seinen anwaltlichen Vertreter beim Amtsgericht (Insolvenzgericht) Fürth mit am 1. April 2005 dort eingegangenem Schreiben die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Zu diesem Zeitpunkt besaß er, wie er wusste, in einem Depot der Bank C.         in Z.     eine auf seinen Namen lautende Geldanlage über mehr als zwei Mio. US-Dollar. In den von ihm persönlich unterschriebenen Anlagen zum Insolvenzeröffnungsantrag, in denen u.a. Guthaben sowie Wertpapiere zu benennen waren, gab er lediglich ein Guthaben von 16,68 Euro bei der V.                          an. Das Depot in der Schweiz verschwieg er bewusst.

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Am 30. Juni 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Angeklagten eröffnet. Nach diesem Zeitpunkt, am 19. September 2005, legte er das in dem Depot bei der C.        dann vorhandene Guthaben von mehr als 2,4 Mio. US-Dollar für 120 Monate in eine kapitalbildende Lebensversicherung bei der Cr.                     Ltd. an. Auch diesen Umstand teilte er weder dem Insolvenzgericht noch der Insolvenzverwalterin mit.

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Mit Beschluss vom 19. November 2007 stellte das Amtsgericht Fürth fest, dass der Angeklagte Restschuldbefreiung erhalte, wenn er für die Zeit von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Obliegenheiten nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO erfülle. Am 8. Januar 2008 hob das Amtsgericht das Insolvenzverfahren auf. Mit Beschluss vom 6. September 2011 erteilte es dem Angeklagten schließlich die in Aussicht gestellte Restschuldbefreiung.

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Obwohl er weiterhin hierzu verpflichtet war, machte der Angeklagte auch bis zu diesem Zeitpunkt weder gegenüber dem Insolvenzgericht noch der Insolvenzverwalterin – welche später zur Treuhänderin (vgl. § 287 Abs. 2 InsO) wurde – Angaben über sein bis zum 18. September 2005 bei der C.        bestehendes Depot und über seine anschließend mit der Cr.                    Ltd. abgeschlossene Lebensversicherung. Ihm war dabei bekannt, dass er bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30. Juni 2005 nach § 20 InsO, danach jedenfalls bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 8. Januar 2008 aus § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO und bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung am 6. September 2011 aus §§ 20, 97 InsO die Verpflichtung hatte, den Inhalt des Depots bzw. nach der Vermögensumschichtung seine Lebensversicherung gegenüber dem Insolvenzgericht und der Insolvenzverwalterin bzw. Treuhänderin zu offenbaren, weil diese Vermögenswerte dem Insolvenzbeschlag unterlagen. Da der Angeklagte jedoch den Anlagebetrag für seine Altersvorsorge nutzen und deshalb verhindern wollte, dass er in die Insolvenzmasse fällt, verschwieg er dessen Existenz. Nachdem am Ende des Insolvenzverfahrens lediglich 102 Euro zur Verfügung standen, kam es zu keiner Verteilung an die Insolvenzgläubiger, die Forderungen in Höhe 1,8 Mio. Euro angemeldet hatten.

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Als den deutschen Finanzbehörden im Jahr 2012 über eine sog. Steuer-CD bekannt wurde, dass der Angeklagte über eine Geldanlage verfügte, wurde ein Steuerstrafverfahren gegen ihn eingeleitet. Im Hinblick auf die verschwiegene Geldanlage widerrief das Amtsgericht Fürth am 2. Oktober 2012 die dem Angeklagten im September 2011 erteilte Restschuldbefreiung. Daraufhin veranlasste der Angeklagte über seinen Verteidiger, dass sein gesamtes Guthaben bei der Cr.                   Ltd. in Höhe von nahezu 1,8 Mio. Euro auf ein Anderkonto bei der Treuhänderin überwiesen wurde. Hierdurch wurde diese in die Lage versetzt, die Insolvenzforderungen im Wege einer Nachtragsverteilung mit einer Quote von 95,9 % zu bedienen.

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2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als vorsätzlichen Bankrott gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StGB gewertet, weil er einen wesentlichen Bestandteil seines Vermögens, der im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehört, bewusst verheimlicht habe. Es hielt die Tat deswegen nicht für verjährt, weil sie erst mit Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Amtsgericht Fürth am 6. September 2011 beendet gewesen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Angeklagte auch ohne besondere Nachfrage zur Offenlegung bislang verheimlichter Vermögenswerte verpflichtet gewesen. Die Verjährung sei deshalb durch richterliche Durchsuchungsanordnungen vom 6. November 2012 sowie die Anklageerhebung vom 10. August 2013 wirksam unterbrochen worden (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 und 6 StGB).

II.

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Das von der Revision geltend gemachte Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB) liegt nicht vor. Die Durchsuchungsanordnungen vom 6. November 2012 haben die Verjährung wirksam unterbrochen, weil die Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.

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1. Vorsätzlicher Bankrott (§ 283 Abs. 1 und 2 StGB) verjährt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB in fünf Jahren.

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2. Gemäß § 78a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Dies war hier erst am 6. September 2011 mit der Feststellung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht und nicht schon mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall.

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a) Nach dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewendeten materiellen Beendigungsbegriff ist die Tat erst beendet, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abschließt, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist (vgl. etwa Urteile vom 26. Februar 1997 – 3 StR 525/96, BGHSt 43, 1, 7; vom 18. Juni 2003 – 5 StR 489/02, NStZ 2004, 41; vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 927 [insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt] und vom 19. Juni 2008 – 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 302). Dies bedeutet, dass die Beendigung der Tat nicht allein an die weitere Verwirklichung tatbestandlich umschriebener Merkmale der Straftat nach deren Vollendung anknüpft; vielmehr umfasst die Tatbeendigung auch solche Umstände, die – etwa weil der Gesetzgeber zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsgüterschutzes einen Deliktstypus mit vorverlagertem Vollendungszeitpunkt gewählt hat – zwar nicht mehr von der objektiven Tatbestandsbeschreibung erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht der Tat vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensivieren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 – 3 StR 90/08, BGHSt 52, 300, 303 mwN).

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b) Das Rechtsgut der Insolvenzdelikte besteht im Schutz der Insolvenzmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung und ungerechter Verteilung zum Nachteil der Gesamtgläubigerschaft (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., Vor § 283 Rn. 3; Reinhart in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, Vor §§ 283 ff. StGB Rn. 1). Verheimlichen ist dabei jedes Verhalten, durch das ein Vermögensbestandteil oder dessen Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse der Kenntnis der Gläubiger oder der des Insolvenzverwalters entzogen wird. Verheimlichen kann daher sowohl durch falsche Angaben als auch durch Unterlassen bei Verletzung einer Auskunfts- oder Anzeigepflicht verwirklicht werden (vgl. Radtke/Petermann, MüKo-StGB, 2. Aufl., § 283 Rn. 17 f. mwN).

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c) Bei der Insolvenz einer natürlichen Person dauert im Falle des Verheimlichens von Vermögensbestandteilen im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Angriff auf das geschützte Rechtsgut bei einer erstrebten Restschuldbefreiung jedenfalls so lange an, bis das Insolvenzgericht durch Beschluss feststellt, dass der Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung erlangt hat (vgl. § 287a Abs. 1 Satz 1 InsO bzw. § 289 Abs. 1 Satz 2 InsO in der im Tatzeitraum geltenden Fassung). Denn die Pflicht, ohne besondere Nachfrage Vermögensbestandteile zu offenbaren, besteht gemäß §§ 20, 97 InsO nicht nur nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern auch noch nach dessen Abschluss im Restschuldbefreiungsverfahren fort (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 2012 – IX ZB 70/10, ZInsO 2012, 751). Tatbestandsmäßige Handlungen sind in diesem Verfahrensstadium weiter möglich (vgl. Radtke/Petermann, MüKo-StGB, 2. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 96 mwN). Auch ist das Tatunrecht der Bankrottstraftat in solchen Fällen erst dann in vollem Umfang verwirklicht, wenn die Restschuldbefreiung erlangt ist, weil die vorsätzliche Verletzung dieser Pflicht einen zwingenden Versagungsgrund für die beantragte Restschuldbefreiung darstellt (vgl. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Bis dahin wird durch weiteres Verheimlichen von Vermögensbestandteilen das materielle Unrecht der Tat vertieft, weil hierdurch der Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuiert wird.

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d) Soweit die Revision eine Verjährung des Tatgeschehens daraus herleiten will, dass sie das Verhalten des Angeklagten in mehrere voneinander zu trennende Taten aufspaltet, ist dem nicht zu folgen.

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Zwar hat der Angeklagte, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, mehrere als Verheimlichen zu wertende tatbestandsmäßige Bankrotthandlungen im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen, indem er Vermögensbestandteile erst durch Falschangaben und später durch pflichtwidriges Unterlassen verheimlicht hat. Diese Handlungen stehen jedoch nicht isoliert und rechtlich unabhängig nebeneinander. Vielmehr bildet das gesamte, von einem einheitlichen Willen zur Verheimlichung des im Ausland angelegten Vermögens getragene Verhalten des Angeklagten bis zur Restschuldbefreiung ein einheitliches Delikt des Bankrotts (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1978 – 3 StR 387/78; BGH, Urteil vom 20. Dezember 1957 – 1 StR 492/57, BGHSt 11, 145, 146).

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Die Tat begann mit den Falschangaben in den Anlagen zu dem am 1. April 2005 eingereichten Insolvenzantrag, mit denen der Angeklagte das Vorhandensein weiterer Vermögensbestandteile bewusst wahrheitswidrig verneinte. Sie setzte sich in der pflichtwidrigen Nichtoffenlegung des weiterhin vorhandenen Vermögens bis zur Restschuldbefreiung fort. Umschichtungen oder ertragsbedingte Zuwächse im Vermögen, namentlich die Auflösung des Depots bei der C.         und die Neuanlage des Anlagebetrages in einer Lebensversicherung, stellten keine Zäsuren dar, die das anschließende Weiterverheimlichen zu eigenständigen Taten qualifizieren würden. Vielmehr dienten sowohl die Falschangaben im Insolvenzantrag als auch das anschließende weitere Verschweigen des vorhandenen Vermögens dem einheitlichen Ziel, dieses bis zur Restschuldbefreiung geheim zu halten, um einen Zugriff im Insolvenzverfahren zu vermeiden.

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Auch wenn das pflichtwidrige Verschweigen des bereits durch falsche Angaben verheimlichten Vermögensgegenstands damit lediglich der Sicherung der Besitzlage diente und keinen neuen, eigenständigen Angriff auf das geschützte Rechtsgut bewirkte (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 1978 – 3 StR 387/78), war es für die Frage, wann das Tatgeschehen seinen Abschluss fand, nicht bedeutungslos. Denn es perpetuierte die Gefährdung für das geschützte Rechtsgut mit dem Ziel einer Verletzung desselben bis zur erstrebten Restschuldbefreiung. Damit hatte das Tatgeschehen mit dem Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 283 Abs. 6 StGB) seinen endgültigen Abschluss noch nicht gefunden. Soweit in der Literatur im Verheimlichen eines bereits zuvor beiseite geschafften Vermögensbestandteils eine mitbestrafte Nachtat gesehen wird (vgl. Radtke/ Petermann, MüKo-StGB, 2. Aufl., § 283 Rn. 87; Heine/Schuster in Schönke/ Schröder, StGB, 29. Aufl., § 283 Rn. 66, jeweils mwN), ergibt sich hieraus nichts anderes.

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e) Der Umstand, dass es sich beim Bankrott um ein Erfolgsdelikt handelt, führt – entgegen der Auffassung der Revision – ebenfalls nicht zur Annahme der Tatbeendigung bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

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Es trifft allerdings zu, dass bei Erfolgsdelikten, bei denen mit dem Erfolgseintritt zugleich eine endgültige Verletzung des Rechtsguts eintritt, wie etwa bei Zerstörung oder Beschädigung einer Sache, der Angriff auf das geschützte Rechtsgut damit auch abgeschlossen ist. Daher ist die Tat bei Zustandsdelikten wie Körperverletzung oder Sachbeschädigung mit der Herbeiführung des rechtswidrigen Zustands und Abschluss der Tathandlung beendet (vgl. dazu Fischer, StGB, 63. Aufl., Vor § 52 Rn. 58 mwN).

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Beim Verheimlichen von Vermögensbestandteilen gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB besteht dagegen der tatbestandliche Erfolg nicht in einer Rechtsgutsverletzung, sondern in einer Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Damit handelt es sich bei diesem Bankrotttatbestand rechtsgutsbezogen um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Radtke/Petermann, MüKo-StGB, 2. Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn. 22 mwN). Da der Taterfolg tatobjektsbezogen ausgestaltet ist, sind die Kategorien „Gefährdungsdelikt“ und „Erfolgsdelikt“ kein gegensätzliches, sich gegenseitig ausschließendes Begriffspaar (vgl. Radtke/Petermann aaO). Im Hinblick darauf, dass die Gefährdung für das Rechtsgut nach dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs fortdauert, findet das Tatgeschehen mit diesem noch nicht seinen tatsächlichen Abschluss. Vielmehr wird bei dieser „informationsbezogenen“ Bankrotthandlung der einer Befriedigung der Gläubiger dienende Vermögensbestand des Schuldners zwar gefährdet, aber noch nicht beeinträchtigt. Sobald die verheimlichten Vermögensbestandteile bekannt werden, können sie zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen werden.

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Da somit nicht nur die Rechtspflicht zur Offenbarung des verheimlichten Vermögensgegenstandes fortbesteht, sondern auch die Gefährdungslage, die noch in eine (endgültige) Verletzung des Rechtsguts umschlagen kann und nach dem Willen des Täters auch soll, handelt es sich beim Verheimlichen gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Ergebnis um ein Dauerdelikt (zum Begriff vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., Vor § 52 Rn. 58). Ein vorheriger Abschluss des Tatgeschehens kann bei Gefährdungsdelikten allenfalls dann vorliegen, wenn der Angriff auf das Rechtsgut bereits so weit fortgeschritten ist, dass der Täter bereits eine gesicherte Position erlangt hat, die einer (endgültigen) Verletzung des Rechtsguts gleichkommt. Dies war hier jedoch nicht der Fall. Denn der Angeklagte erlangte weder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2005 noch mit dem Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 19. November 2007 die gesicherte Erwartung einer Restschuldbefreiung. Mit diesem Beschluss stellte das Landgericht lediglich fest, dass der Angeklagte eine Restschuldbefreiung erlangen kann, wenn er für die Zeit von sechs Jahren die sich aus § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO ergebenden Obliegenheiten erfüllt. Eine abschließende Prüfung, ob die Voraussetzungen der Restschuldbefreiung tatsächlich eingetreten sind, sollte dagegen erst nach Ablauf dieses Zeitraums stattfinden.

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Im Ergebnis hat hier zwar die Falschangabe im Insolvenzantrag zum Taterfolg des Verheimlichens geführt; auch trat spätestens mit dem Verheimlichen der Vermögenswerte in der Schweiz die objektive Bedingung der Strafbarkeit ein (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 1 StR 234/12, BGHR StGB § 283 Abs. 2 Herbeiführen 1 = BGHSt 58, 115 mwN). Jedoch war der Angriff auf das geschützte Rechtsgut hierdurch nicht abgeschlossen, weil der Angeklagte fortlaufend weiter gegen seine Pflicht zur Offenbarung der verheimlichten Vermögensbestandteile verstieß. Ein endgültiger Schaden war noch nicht eingetreten, weil die verheimlichten Vermögensbestandteile bei ihrem Bekanntwerden noch zur Befriedigung der Gläubiger verwendet werden konnten und der Angeklagte auch noch keine gesicherte Erwartung auf Restschuldbefreiung erlangt hatte. Weder die Einleitung noch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens verschafften ihm eine solche gesicherte Position.

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f) Ein Vergleich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Delikt der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO führt zu keinem anderen Ergebnis.

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Die Steuerhinterziehung im Festsetzungsverfahren ist ebenfalls zugleich Erfolgsdelikt und Gefährdungsdelikt (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2009 – 1 StR 627/08 Rn. 37, BGHSt 53, 221, 229; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – 1 StR 322/08 Rn. 22, BGHSt 53, 99, 106). Auch bei diesem Straftatbestand bewirkt nicht allein das pflichtwidrige Verheimlichen von Besteuerungsgrundlagen in einer Steuererklärung die Tatbeendigung. Vielmehr ist die Tat bei Veranlagungssteuern erst dann beendet, wenn sie durch eine unrichtige Steuerfestsetzung (§ 155 AO) ihren endgültigen Abschluss gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 1984 – 3 StR 413/83, wistra 1984, 142) oder das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk für den maßgeblichen Zeitraum allgemein abgeschlossen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2001 – 5 StR 395/01, BGHR AO § 370 Verjährung 9 = BGHSt 47, 138). Denn erst zu diesem Zeitpunkt ist für den Veranlagungszeitraum regelmäßig nicht mehr mit einer zutreffenden Steuerfestsetzung zu rechnen. Auch bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern durch unrichtige Angaben ist die Tat erst dann beendet, wenn die Umsatzsteuerjahreserklärung gemäß § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, selbst wenn die unrichtigen Angaben bereits in den Umsatzsteuervoranmeldungen gemacht worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 1989 – 3 StR 552/88, wistra 1989, 188).

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Im Gegensatz zu dem vom Prinzip der Abschnittsbesteuerung nach Veranlagungszeiträumen geprägten Besteuerungsverfahren bei Veranlagungssteuern ist das Insolvenzverfahren bis zur Restschuldbefreiung als Einheit anzusehen. Erst mit dieser findet das Verfahren seinen endgültigen Abschluss. Mit der bei der Steuerhinterziehung einer Tatbeendigung nicht entgegen stehenden Möglichkeit steuerlicher Nachprüfung oder Berichtigung (vgl. §§ 164, 172 ff. AO) ist – entgegen der Auffassung der Revision – die fortwährende Tatbestandsverwirklichung der Verheimlichung von Vermögensbestandteilen durch Unterlassen gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB daher nicht vergleichbar.

III.

28

Die Strafzumessung hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

29

1. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Verheimlichen der im Ausland befindlichen Vermögensbestandteile um eine einheitliche Tat des Bankrotts handelt, stellt die spätere Nichtoffenbarung dieser Vermögensbestandteile nicht etwa nur eine bloße Sicherungstat für ein bereits verjährtes Verheimlichen durch falsche Angaben dar (s.o.). Eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 13 Abs. 2 StGB kam wegen der Falschangaben im Insolvenzantrag und damit einer aktiven Täuschung nicht in Betracht. Die Dauer des Verheimlichens durfte das Landgericht unter dem Gesichtspunkt der kriminellen Energie strafschärfend berücksichtigen.

30

2. Einer Erörterung der Möglichkeit, gemäß § 41 StGB eine Geldstrafe neben einer (damit niedrigeren) Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten zu verhängen, bedurfte es entgegen der Auffassung der Revision nicht. Aufgrund ihres Ausnahmecharakters (vgl. BGH, Urteile vom 24. August 1983 – 3 StR 89/83, BGHSt 32, 60, 65 und vom 28. April 1976 – 3 StR 8/76, BGHSt 26, 325, 330 sowie Beschluss vom 26. November 2015 – 1 StR 389/15) muss zwar die Entscheidung für die Kumulation von Geldstrafe und Freiheitsstrafe näher begründet werden, nicht aber die Nichtanwendung der Vorschrift des § 41 StGB. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein erheblicher Gewinn aus der Tat die Anwendung des § 41 StGB nahe legt (vgl. Radtke in MüKo-StGB, 2. Aufl., § 41 Rn. 32 mwN). Dies war hier nicht der Fall.

IV.

31

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Jäger                        Cirener                     Radtke

              Fischer                          Bär