Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 15.03.2016


BGH 15.03.2016 - 1 StR 605/15

Strafverfahren wegen schweren Bandendiebstahls: Versuchsbeginn bei Mittäterschaft


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
15.03.2016
Aktenzeichen:
1 StR 605/15
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:150316B1STR605.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Mannheim, 14. August 2015, Az: 4 KLs 201 Js 20806/14
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. August 2015 wird

a) das Verfahren in den Fällen III.1., 2., 15. und 25. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils wegen schweren Bandendiebstahls in 23 Fällen verurteilt sind.

2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

3. Die Angeklagten haben die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schweren Bandendiebstahls in 27 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Die Angeklagten wenden sich mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen gegen ihre Verurteilung. Die Rechtsmittel haben nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten in den Fällen III.1., 2., 15. und 25. jeweils wegen schweren Bandendiebstahls verurteilt worden sind. Anders als der Generalbundesanwalt es in seiner Antragsschrift vertritt, hält der Senat aber jedenfalls die Schwelle zum strafbaren Versuch für die Diebstahlstaten für überschritten: Ein gesondert verfolgter Mittäter hatte in einem Selbstbedienungsgeschäft hochwertige Waren in eine Tüte gesteckt und diese zumeist noch in einem anderen Bereich des Geschäfts zwischen Waren verborgen, wo sie absprachegemäß von den Angeklagten abgeholt werden sollten, wozu es jedoch dann nicht kam (vgl. hierzu RG, Urteil vom 9. Juli 1885 – Rep 1677/85, RGSt 12, 353, 355 f.; BGH, Urteile vom 7. Oktober 1954 – 3 StR 560/53, NJW 1955, 71 und vom 18. Dezember 1959 – 4 StR 499/59, JZ 1960, 447; Beschluss vom 6. Oktober 1961 – 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 274; Urteil vom 27. Februar 1975 – 4 StR 310/74, NJW 1975, 1176, 1177; Beschluss vom 4. Mai 1984 – 2 StR 133/84; Vogel, LK StGB, 12. Aufl., § 242 Rn. 97, 100).

3

Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren und sechs Monaten, zweimal zwei Jahren und drei Monaten, zwei Jahren sowie neunzehnmal einem Jahr und elf Monaten Freiheitsstrafe ausschließen, dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall verhängten Strafen eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.

4

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Graf     

Jäger     

     Cirener

RiBGH Dr. Bär ist

urlaubsbedingt an einer

Unterschriftsleistung

gehindert.

Radtke     

Graf