1. Die Anwendung von § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO setzt nicht voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Anschlussberufung zugrunde liegen, seit der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz oder sogar seit Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO geändert haben (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 2009, XII ZR 119/07, Rn. 22 ff., NJW 2009, 1271). 2. Ist eine Anschlussberufung hinsichtlich der mit ihr geltend gemachten künftig fällig werdenden...