Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 22.03.2016


BGH 22.03.2016 - 3 StR 468/15

Strafverfahren: Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
22.03.2016
Aktenzeichen:
3 StR 468/15
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:220316B3STR468.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Mainz, 1. Juni 2015, Az: 1 Ks 3111 Js 36721/14nachgehend BGH, 22. März 2016, Az: 3 StR 468/15, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Revisionen der Nebenkläger        B.     und       Ba.    gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 1. Juni 2015 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10 a).

Gründe

1

Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat in seinen Antragschriften jeweils zutreffend ausgeführt:

"Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass ein Angeklagter wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung der Revision eines Nebenklägers muss daher erkennen lassen, dass er mit seinem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, die die Berechtigung des Nebenklägers zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 StR 360/12; BGH NStZ 2007, 700, 701). So liegt es hier. Der Nebenkläger hat lediglich die allgemeine Sachrüge erhoben. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen. Seine Revision ist daher zu verwerfen."

2

Dem stimmt der Senat zu.

Schäfer                             Hubert                                 Mayer

                    Gericke                             Tiemann