Entscheidungsdatum: 17.03.2016
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.
Auf Empfehlung des Beklagten zeichnete der Kläger am 17. April 2008 nach drei Beratungsgesprächen Beteiligungen an der H. II GmbH & Co. KG (Beteiligungsgesellschaft I) sowie der H. II VV GmbH & Co. KG (Beteiligungsgesellschaft II) - geschlossenen Schiffsfonds - über eine Summe von insgesamt 60.000 € zuzüglich 5 % Agio. Die hierfür benötigten finanziellen Mittel hatte er aus der Auflösung einer privaten Rentenversicherung gewonnen. In den Jahren 2008 und 2009 blieben die von dem Beklagten in Aussicht gestellten monatlichen Ausschüttungen aus. Auf entsprechende Nachfragen des Klägers erklärte der Beklagte, dies beruhe darauf, dass der Kläger die Beteiligungen erst im Laufe des Jahres 2008 erworben habe und Ausschüttungen nur rückwirkend für ein ganzes Jahr geleistet würden, so dass erst Anfang 2010 mit einer Ausschüttung für den zurückliegenden Zeitraum zu rechnen sei. In diesem Jahr erfolgte eine Ausschüttung von 1,5 %. Nachdem weitere Ausschüttungen ausgeblieben waren, ließ der Kläger den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Dezember 2012 auffordern, Schadensersatz zu leisten.
Mit der dem Beklagten am 11. September 2013 zugestellten Klage hat der Kläger in erster Linie die Zahlung von 74.560,33 € Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots auf Abtretung der Rechte aus den gezeichneten Beteiligungen verlangt. Er hat geltend gemacht, von dem Beklagten weder über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken noch über die zu erwartende Rendite zutreffend aufgeklärt worden zu sein. Der Beklagte habe die Anlage als absolut sicher dargestellt und Ausschüttungen in Höhe von 8 % jährlich in Aussicht gestellt, wobei monatliche Auszahlungen vorgesehen gewesen seien. Das Vorliegen einer unternehmerischen Beteiligung mit erheblichen Risiken bis hin zum Substanzverlust und auch die mangelnde Fungibilität der Beteiligung seien ihm nicht deutlich gemacht worden; die Anlage sei nicht für die beabsichtigte Altersvorsorge geeignet gewesen. Der Beklagte habe es im Übrigen verstanden, ihn regelmäßig zu vertrösten und in dem Glauben zu lassen, dass planmäßig demnächst mit den Ausschüttungen zu rechnen sei.
Der Beklagte hat Beratungsfehler in Abrede gestellt und die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach einem entsprechenden Hinweisbeschluss hat das Oberlandesgericht die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Die zulässige Revision des Klägers ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung verjährt. Hierbei hat das Berufungsgericht entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass die maßgeblichen Tatsachen dem Kläger jedenfalls seit Ende 2009 bekannt gewesen seien. Seitdem wisse er, dass die ihm empfohlene Fondsbeteiligung erhebliche Risiken berge und nicht als sichere Kapitalanlage mit regelmäßigen Ausschüttungen gelten könne, wie er dies angestrebt habe. Entscheidend sei dabei, dass entgegen den Äußerungen des Beklagten sowohl nach der Zeichnung im Jahr 2008 als auch im Jahr 2009 die versprochenen monatlichen Ausschüttungen vollständig ausgeblieben seien. Ein sorgfältiger und aufmerksamer Anleger in der Lage des Klägers habe dies zum Anlass nehmen müssen, vordringlich der Frage einer Pflichtverletzung des Beklagten nachzugehen. Der Kläger habe sich jedoch von einem Jahr auf das andere vertrösten lassen, obwohl sich ihm allein aufgrund der ausgebliebenen monatlichen Ausschüttungen die Erkenntnis habe aufdrängen müssen, dass sein Anlagekapital gefährdet und ihm eine zur Altersvorsorge geeignete Anlage nicht vermittelt worden sei. Der Anleger sei in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich nach Zeichnung der Kapitalanlage ein dringender, den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis rechtfertigender Anlass für die nachträgliche Lektüre der Fondsunterlagen ergebe, zu Nachforschungen im eigenen Interesse gehalten. Dem habe sich der Kläger offenbar verschlossen, indem er die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen - Prospekt und insbesondere die Beratungsdokumentation, aus deren auf der Rückseite abgedruckten Hinweisen eine nicht anlegergerechte Beratung zu entnehmen gewesen sei - außer Acht gelassen und sich lediglich auf die Äußerungen des Beklagten verlassen habe. Dies begründe deshalb den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis.
II.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Die Würdigung des Berufungsgerichts, nach Zeichnung der Anlage habe sich ein dringender, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigender Anlass für den Kläger zur Lektüre insbesondere der von ihm am 22. September 2008 auf der Vorderseite unterschriebenen Beratungsdokumentation ergeben, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers können entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts Schadensersatzansprüche wegen nicht anleger- und anlagegerechter Beratung bezüglich der gezeichneten Kommanditbeteiligungen nicht ausgeschlossen werden. Solche - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Ansprüche des Klägers sind nach den getroffenen Feststellungen jedenfalls nicht insgesamt nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB wegen grob fahrlässiger Unkenntnis des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen als verjährt anzusehen.
1. Die tatrichterliche Beurteilung, ob einer Partei der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis zu machen ist, unterliegt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht dahin, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, bei der Beurteilung des Verschuldens ganz wesentliche Umstände außer Acht gelassen oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152 Rn. 27 mwN). Davon ist im Streitfall auszugehen, weil das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht erschöpfend gewürdigt und die Anforderungen an das Vorliegen grober Fahrlässigkeit rechtsfehlerhaft beurteilt hat.
2. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, für deren Annahme die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. etwa Senat, Urteil vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 25), liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung, eine schwere Form von "Verschulden gegen sich selbst", vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben (vgl. nur Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 28 und vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 8 jeweils mwN).
a) Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts diesen Maßgaben nicht hinreichend gerecht wird, weil eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von der behaupteten fehlerhaften Beratung allein daraus hergeleitet worden ist, dass er trotz des ihm bekannten Ausbleibens monatlicher Ausschüttungen in den Jahren 2008 und 2009 weiterhin auf die Beschwichtigungen des Beklagten vertraut und dies nicht zum Anlass genommen habe, seine Anlageentscheidung anhand des Prospekts und insbesondere der Beratungsdokumentation, aus der sich die beanstandeten Beratungsfehler ohne weiteres erschlossen hätten, kritisch zu überprüfen. Aus diesem Verhalten lässt sich noch keine grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB herleiten.
b) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Umstand, dass der Anlageinteressent den ihm überlassenen Emissionsprospekt nicht gelesen hat, für sich allein nicht, um den Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis von Auskunfts- oder Beratungsfehlern, die aus der Lektüre des Prospekts ersichtlich wären, zu begründen. Denn der Anleger misst den Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen seines Beraters oder Vermittlers, die dieser in einem persönlichen Gespräch unterbreitet, besonderes Gewicht bei. Wenn er deshalb auf den Rat und die Angaben seines Beraters vertraut und davon absieht, den ihm übergebenen Prospekt durchzusehen und auszuwerten, so ist darin im Allgemeinen kein in subjektiver und objektiver Hinsicht grobes Verschulden gegen sich selbst zu sehen (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 29 ff; vom 22. Juli 2010 - III ZR 99/09, NZG 2011, 68 f Rn. 13 ff und vom 7. Juli 2011 - III ZR 90/10, NJOZ 2011, 2087 Rn. 19 jeweils mwN). Auch nach der Zeichnung hat der Anleger, sofern er auf den Rat und die Angaben seines Beraters oder Vermittlers vertraut, den ihm übergebenen Anlageprospekt nicht zusätzlich durchzusehen und auszuwerten, es sei denn, es besteht hierzu ein dringender - den Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis rechtfertiger - Anlass (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2010 aaO Rn. 35).
c) Ein derartiger Ausnahmefall kann jedoch vorliegend nicht angenommen werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und des Beklagten bestand für den Kläger in den Jahren 2008 und 2009 kein dringender Anlass, den ihm nach seiner Darstellung erst Monate nach der Zeichnung übersandten Prospekt sowie vor allem die Beratungsdokumentation durchzusehen. Eine solche Unterlassung kann nicht als grob fahrlässig im obigen Sinn eingestuft werden.
aa) Dem Kläger war angesichts des Ausbleibens der monatlichen Ausschüttungen nach Zeichnung der Beteiligung und der diesbezüglichen Erläuterungen des Beklagten frühzeitig bekannt, dass das von ihm in der Klage unter anderem angesprochene Ziel, regelmäßige monatliche Einnahmen zu erhalten, nicht erreicht worden war. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einen Beratungsfehler geltend gemacht hat, hätte er bezüglich dieser Pflichtverletzung bereits damals Klage erheben können, begann insoweit die Verjährungsfrist. Zur Klage benötigte er keine weiteren Erkenntnisse aus dem Prospekt oder der Beratungsdokumentation. Es bestand für ihn deshalb keine zwingende Veranlassung, diese Unterlagen daraufhin durchzuarbeiten, ob das Ausbleiben der monatlichen Ausschüttungen auch von deren Inhalt abwich.
bb) Ein dringender Anlass bestand nicht im Hinblick auf die anderen vom Kläger geltend gemachten Aufklärungs- bzw. Beratungsfehler des Beklagten.
Erhält ein Kapitalanleger Kenntnis von einer bestimmten Pflichtverletzung des Anlageberaters, so handelt er bezüglich weiterer Pflichtverletzungen regelmäßig nicht grob fahrlässig, wenn er die erkannte Pflichtverletzung nicht zum Anlass nimmt, die Fondsunterlagen nachträglich durchzulesen, auch wenn er bei deren Lektüre Kenntnis auch der weiteren Pflichtverletzungen erlangt hätte. Insoweit kann die Obliegenheit, bezüglich einer Pflichtverletzung bestimmte Maßnahmen vorzunehmen, von ihrem Schutzzweck her nicht auf andere Pflichtverletzungen erstreckt werden. Entscheidend ist, ob bezüglich der weiteren Fehler eine jeweils eigenständige Obliegenheitsverletzung vorliegt, aufgrund derer sich der Anleger einer ihm aufdrängenden Kenntnis verschlossen hat. Unterlässt es ein Anleger grob fahrlässig, sich trotz eines konkreten Anlasses über einen bestimmten Umstand zu informieren, wird er so behandelt, als hätte er hiervon Kenntnis. Der Zusammenhang zwischen der Obliegenheitsverletzung und der Unkenntnis fehlt aber bei solchen Informationen, die der Anleger nicht gezielt hätte suchen müssen, sondern die er nur anlässlich einer anderweitig angelegten - und von ihm unterlassenen - Recherche hätte erlangen können (vgl. nur Senat, Urteile vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 16 ff und vom 22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 13 ff).
Dass der Kläger sich in der Zeit bis Ende 2009 bezüglich der weiteren behaupteten Fehler jeweils einer ihm aufdrängenden Kenntnis verschlossen und das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem Anleger hätte einleuchten müssen, kann nicht festgestellt werden. Bezüglich der fehlenden Fungibilität der Beteiligung bestand keinerlei Zusammenhang mit den ausbleibenden monatlichen Ausschüttungen und den hierzu erfolgten Erklärungen des Beklagten. Aber auch bezüglich der Anlageziele des Kapitalerhalts und der gesicherten Altersvorsorge lässt sich grobe Fahrlässigkeit nicht feststellen. Der Kläger hat im Verlauf des Rechtsstreits wiederholt vorgetragen, der Beklagte habe ihm auf seine Nachfragen zu den ausgebliebenen Ausschüttungen erklärt, diese würden nur jährlich beziehungsweise rückwirkend nur für ein ganzes Jahr und damit erstmals Anfang 2010 ausgezahlt werden, er brauche sich keine Sorgen zu machen; der Beklagte habe es insoweit verstanden, ihn davon zu überzeugen, dass planmäßig demnächst mit der Auszahlung der Ausschüttungen gerechnet werden könne. Wenn der Kläger sich auf diese beschwichtigenden Äußerungen, die der Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, verlassen hat, rechtfertigt dies noch nicht den Vorwurf eines völlig unverständlichen Verhaltens. Der Kläger war - entgegen der Auffassung des Berufungsgericht und des Beklagten - insbesondere nicht verpflichtet, zur Vermeidung des Vorwurfs grober Fahrlässigkeit die Beratungsdokumentation zu lesen, um zu überprüfen, ob er bezüglich der von ihm verfolgten weiteren Ziele des Kapitalerhalts und der gesicherten Altersvorsorge falsch beraten worden war. Das Ausbleiben der monatlichen Ausschüttungen war insoweit kein Umstand, aufgrund dessen es jedem Anleger zwingend hätte einleuchten müssen, dass er den Angaben des Beraters, aufgrund derer diese Ziele nicht in Frage gestellt waren, keinesfalls mehr vertrauen kann, ohne diese anhand der Fondsunterlagen zu überprüfen. Dies gilt umso weniger für das geforderte Durchlesen der Beratungsdokumentation, bei der Warnhinweise allein auf der Rückseite abgedruckt sind, eine Unterzeichnung durch den Anleger aber nur auf der Vorderseite vorgesehen ist und dort lediglich auf "Hinweise: (siehe Rückseite)", nicht aber etwa auf eine Beschreibung der Anlage und damit zusammenhängende Risiken aufmerksam gemacht wird. Daraus lässt sich für einen durchschnittlichen Anleger wie den Kläger schon nicht erkennen, dass etwa auf der Rückseite maßgebliche Warnhinweise gegeben werden, die eine Beurteilung der erfolgten Beratung und der Eignung der gezeichneten Anlage für die verfolgten Zwecke zulassen. Die Beratungsdokumentation zielt erkennbar nicht darauf ab, rechtliche Wirkungen im Hinblick auf eine vertragliche Bindung zu erzeugen, wie auch die Revisionserwiderung einräumt; sie soll nach ihrem auch für den Anleger erkennbaren Sinn und Zweck lediglich den Inhalt des Beratungsgesprächs wiedergeben, so dass nicht mit auf der Rückseite abgedruckten Warnhinweisen gerechnet werden muss. Deshalb musste auch der Kläger bei der nur auf der vorderen Seite und damit als Abschluss vorgesehenen Unterzeichnung nicht erkennen, dass mit ihr zugleich Warnhinweise und eine Risikobeschreibung verbunden sind, aus denen er Beratungsfehler hätte erkennen können. Der Umstand, dass die Beratungsdokumentation im Vergleich zu einem umfangreichen Prospekt leichter verständlich sein mag und zusätzlich unterschrieben werden muss, führt unter diesen Umständen deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung. Es kann danach auch nicht als grob fahrlässig angesehen werden, wenn der Kläger das Beratungsprotokoll bei Unterzeichnung nicht gelesen hat.
Sofern die Revisionserwiderung meint, alternativ sei ohnehin zu vermuten, dass der Kläger mit seiner Unterschrift die gesamte Dokumentation einschließlich der Warnhinweise auf der Rückseite sogar gelesen und damit bereits Kenntnis von den behaupteten Beratungsfehlern vorgelegen habe, kann dem unabhängig davon, ob diese Warnhinweise überhaupt als ausreichend angesehen werden können, ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn der Beklagte ist für das Vorliegen von Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Klägers von den seinen Anspruch begründenden Umständen darlegungs- und beweispflichtig. Vortrag dazu aber, dass der Kläger insbesondere die Rückseite der Dokumentation gelesen hat und ihm deren Inhalt deshalb bekannt war, ist nicht aufgezeigt.
III.
Die auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen vorgenommene Beurteilung des Berufungsgerichts trägt danach die Folgerung nicht, der auf eine fehlerhafte Beratung gestützte Klageanspruch sei gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Eine eigene Entscheidung des Senats war nicht möglich, weil das Berufungsgericht nunmehr über die von ihm offen gelassene Frage zu befinden haben wird, ob eine verjährungsrelevante Kenntnis des Klägers bereits am 26. Mai 2008 vorgelegen hat, weil seiner Rechtsschutzversicherung schon zu diesem Zeitpunkt ein Schadensfall mit dem Betreff "P. J. /A. F. (H. II)" gemeldet worden sein soll. Darüber hinaus wird es, sofern die Einrede der Verjährung nicht begründet ist, über das Vorliegen der behaupteten Beratungsfehler und die weiteren Voraussetzungen der geltend gemachten Ansprüche, gegebenenfalls nach Erhebung der angebotenen Beweise, zu entscheiden haben.
Seiters Wöstmann Hucke
Tombrink Reiter