Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. September 2015 mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über den Verfall aufgehoben, soweit der Angeklagte L. betroffen ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil wird verworfen, soweit der Angeklagte...