1. Zur Auslegung einer Regelung in einer von einer staatlich anerkannten Gütestelle erlassenen Verfahrensordnung, wonach die schriftliche Vollmacht beizufügen oder auf Antrag nachzureichen ist (Abgrenzung gegenüber BGH, Urteil vom 22. Februar 2008, V ZR 86/07, BeckRS 2008, 04680). 2. Für die konkrete Beendigung eines Güteverfahrens im Sinne des § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB kommt es in erster Linie auf den Inhalt der Verfahrensordnung der Gütestelle an (im Anschluss an BGH, Urteil vom 28. Oktober...