1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. November 2015, soweit es sie betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Körperverletzung entfällt; der Strafausspruch wird aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere...