Entscheidungsdatum: 11.05.2016
1. Nimmt der Netzbetreiber eine zur Durchführung notwendiger Reparaturarbeiten am Versorgungsnetz erforderliche vorübergehende Trennung einer Biogasanlage vom Netz vor, so verletzt er hierdurch nicht eine Pflicht aus dem Einspeiseschuldverhältnis, sondern kommt vielmehr seiner sowohl aus diesem Schuldverhältnis als auch aus § 11 Abs. 1 EnWG 2005 folgenden Pflicht nach, die für die Abnahme des in der Anlage erzeugten Stroms erforderliche Zuverlässigkeit des Versorgungsnetzes sicherzustellen.
2. Dem Anlagenbetreiber steht deshalb ein Anspruch insbesondere auf Ersatz der während der Wartungsarbeiten entgangenen Einspeisevergütung aus § 280 Abs. 1 BGB nicht zu. Auch eine Entschädigung nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 kommt insoweit nicht in Betracht, da diese Vorschrift auf die Netztrennung wegen notwendiger Reparaturarbeiten weder direkt noch analog anwendbar ist.
3. Der Netzbetreiber ist im Rahmen der ihn treffenden Rücksichtnahmepflichten gehalten, die Trennung vom Netz möglichst kurz zu halten und technisch mögliche sowie ihm zumutbare Maßnahmen zur Überbrückung zu ergreifen, soweit der Anlagenbetreiber diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte erwarten darf.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. April 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Die Klägerin betreibt eine Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk in J. , die Beklagte ist Netzbetreiberin. In dem zwischen den Parteien geschlossenen Einspeisevertrag aus dem Jahr 2006 heißt es unter anderem:
"5. Einspeisung
[…]
5.3 E.. [Beklagte] verpflichtet sich, die Energie aus der Erzeugungsanlage des Einspeisers bis zu der unter Ziffer 5.1 genannten Leistung in ihr Netz aufzunehmen.
Diese Verpflichtung besteht nicht, solange E. infolge von Betriebsstörungen, Wartungs- und Reparaturarbeiten an ihren Anlagen o.ä. nicht in der Lage ist, die vom Einspeiser erzeugte elektrische Energie aufzunehmen.
[…]"
Am 2. August 2011 kündigte die Beklagte an, wegen dringender Arbeiten am Versorgungsnetz die Biogasanlage in der Zeit vom 25. Oktober 2011 bis zum 26. Oktober 2011 vom Netz trennen zu müssen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Oktober 2011 machte die Klägerin geltend, es bestehe für eine solche Unterbrechung keine Rechtsgrundlage, und wies darauf hin, möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend machen zu wollen. Vom 25. Oktober 2011 um 8.01 Uhr bis zum 26. Oktober 2011 um 12.48 Uhr trennte die Beklagte die Anlage der Klägerin vom Netz und tauschte eine Lastschaltanlage aus dem Jahr 1973 aus. Während der Arbeiten wurde die Anlage der Klägerin weder mit Strom versorgt, noch war eine Einspeisung in das Netz der Beklagten möglich. Die Klägerin installierte eine Notfackel und ein Notstromaggregat, um die Anlage während der Zeit der Unterbrechung mit Strom versorgen und überschüssiges Gas verbrennen zu können. Ein vorübergehendes Abschalten der Anlage war aus technischen Gründen nicht möglich. Aufgrund der Unterbrechung konnte die Klägerin eine Einspeisevergütung in Höhe von 3.069,44 € nicht erzielen.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Schadensersatz für von ihr behauptete Kosten für die Installation der Notfackel und des Notstromaggregats in Höhe von insgesamt 4.410,76 € sowie die Zahlung entgangener Einspeisevergütung in behaupteter Höhe von 4.077,20 € und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, verlangt.
Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Notfackel (2.771,90 €) sowie wegen der entgangenen Einspeisevergütung in Höhe von 3.069,44 €, jeweils nebst Zinsen, weiter.
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Ein Entschädigungsanspruch für die Unterbrechung der Netzanbindung stehe der Klägerin nicht zu. Ein solcher ergebe sich weder aus § 12 Abs. 1 EEG 2009 in direkter oder analoger Anwendung noch unter Schadensersatzgesichtspunkten.
Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei das EEG 2009 anzuwenden, da die Beklagte die Verbindung zu ihrem Netz im Oktober 2011 unterbrochen habe. Ein Entschädigungsanspruch gemäß § 12 EEG 2009 bestehe jedoch nicht. Nach dieser Vorschrift sei ein Netzbetreiber nur zur Entschädigung aufgrund von Maßnahmen des Einspeisemanagements nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 verpflichtet. Nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 seien die Netzbetreiber berechtigt, an ihr Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu regeln, soweit andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom überlastet wäre. Die Unterbrechung durch die Beklagte sei jedoch keine solche Maßnahme nach § 11 Abs. 1 EEG 2009, denn eine Netzüberlastung habe nicht vorgelegen und sei auch nicht zu befürchten gewesen. Die Unterbrechung habe allein der Wartung beziehungsweise Unterhaltung des Stromnetzes der Beklagten gedient.
Der Klägerin stehe auch kein Anspruch in analoger Anwendung der § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 EEG 2009 zu, denn es liege keine planwidrige Regelungslücke vor. § 12 EEG 2009 sei eine Härtefallregelung, die einen verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch für den Fall von Regelungsmaßnahmen bei einer Netzüberlastung gewähre. Maßnahmen zur Herstellung oder Erhaltung der Versorgungssicherheit des Netzes seien hingegen nicht Regelungsgegenstand. Ausweislich der Gesetzesbegründung habe lediglich eine Entschädigungsregelung für Anlagenbetreiber geschaffen werden sollen, die vom Einspeisemanagement besonders betroffen seien (BT-Drucks. 16/8148, S. 47). Hintergrund der Regelung sei, dass die vom Netzbetreiber aufgrund einer erforderlichen und von ihm nicht verschuldeten Maßnahme des Einspeisemanagements zu zahlenden Entschädigungen bei den Netzentgelten in Ansatz gebracht werden könnten (§ 12 Abs. 2 EEG 2009) und so an den Stromkunden weitergeleitet werden dürften. Hierdurch solle der ungehinderte Ausbau der Kapazitäten der Erneuerbaren Energien gefördert werden.
Darum gehe es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Die Netzabschaltung habe singulären Charakter gehabt und ausschließlich der (Wieder-)Herstellung der Versorgungssicherheit des Stromnetzes gedient. Sie stelle keinen regelmäßig wiederkehrenden Eingriff in das Recht der Klägerin dar, den von ihr erzeugten Strom in das Netz der Beklagten einspeisen zu dürfen. Eine Diskriminierung der Klägerin gegenüber anderen Anlagenbetreibern liege nicht vor. Die Maßnahme der Beklagten habe auch nicht das Ziel gehabt, den Ausbau des Netzes an Erneuerbaren Energien zu fördern. Es sei zwar Ziel des § 12 EEG, eine Rechts-, Planungs-, und Investitionssicherheit für Anlagenbetreiber zu erreichen, dies aber nur mit einer weiteren Ausgestaltung der Regelungen zum Einspeisemanagement. Anlass für die Einführung dieser Härtefallregelung seien Netzengpässe in Zeiten hoher Einspeisung gewesen, die zum Abregeln der Anlagen - insbesondere von Windenergieanlagen - geführt hätten. Wegen des steigenden Einsatzes dieses Erzeugungsmanagements der Netzbetreiber im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 EEG 2004 und der damit verbundenen Einnahmeverluste auf Seiten der Anlagenbetreiber sei die Finanzierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien deutlich erschwert worden. Dem solle § 12 EEG 2009 entgegenwirken, um den weiteren Ausbau Erneuerbarer Energien zu fördern.
Andere Maßnahmen zur Herstellung der Sicherheit und Zuverlässigkeit von Elektrizitätsversorgungsnetzen nach §§ 13, 14 EnWG seien ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 12 EEG 2009 nur subsidiär möglich. Der Gesetzgeber habe das Problem von Eingriffen in das Netz zur Versorgungssicherheit der Elektrizitätsversorgung daher zwar erkannt, die entsprechenden Maßnahmen aber keiner Entschädigungspflicht unterworfen. Wartungs- und Reparaturarbeiten seien netzbezogene Maßnahmen, die der Versorgungssicherheit dienten und einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder der Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems vorbeugen sollten. Daher unterlägen sie dem Regelungsbereich der §§ 13, 14 EnWG, die eine Entschädigungspflicht außerhalb der allgemeinen Haftung gemäß § 280 Abs. 1 BGB aber nicht vorsähen. Eine rechtsmissbräuchliche Ergreifung von Maßnahmen nach §§ 13, 14 EnWG zur Umgehung des Einspeisemanagements behaupte die Klägerin nicht.
Eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 1 EEG 2009 würde gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 EEG 2009 auch dazu führen, dass Kosten von Reparatur- und Wartungsarbeiten am Netz auf die Netzentgelte und damit auf die Stromkunden umgelegt werden könnten. Dass dies vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sei, könne nicht festgestellt werden.
Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung der Abnahmepflicht der Beklagten aus § 8 EEG 2009 und dem Einspeisevertrag zu. Die Beklagte sei allerdings wohl zur Abnahme des Stroms verpflichtet gewesen, denn Ziffer 5.3 des Einspeisevertrages gebe kein Recht zur Unterbrechung, da diese Klausel wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 EEG 2009 unwirksam sei. Nach dieser Vorschrift könne unbeschadet des § 8 Abs. 3 EEG 2009 nicht von den Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abgewichen werden. Es sei auch kein Ausnahmefall nach § 8 Abs. 3 EEG 2009 gegeben, da es sich nicht um eine Maßnahme der besseren Netzintegration gehandelt habe. Schließlich sei die Beklagte auch nicht gemäß § 13 Abs. 2 und 4 EnWG dazu berechtigt gewesen, die Stromeinspeisung zu unterbrechen. § 13 Abs. 2 EnWG ermögliche nur die Anpassung der Einspeiseleistung. Die Unterbrechung des Netzanschlusses und damit der Möglichkeit zur Einspeisung von Strom falle hierunter nicht, zumal die Maßnahme nicht der Netzintegration gedient habe.
Allerdings müsse nicht abschließend entschieden werden, ob die Beklagte ihre Pflicht zur Abnahme des Stroms verletzt habe, denn sie habe eine etwaige Pflichtverletzung jedenfalls nicht im Sinne der §§ 276, 278 BGB zu vertreten. Die Beklagte habe bewiesen, dass sie an der Netzunterbrechung kein Verschulden treffe, da diese notwendig gewesen sei, um die Lastschaltanlage auszutauschen; hierfür sei es erforderlich gewesen, das Stromnetz, an dem die Biogasanlage der Klägerin angeschlossen sei, spannungslos zu schalten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegne insoweit keinen Bedenken, so dass die von diesem festgestellten Tatsachen gemäß § 529 Abs. 1 ZPO auch der Entscheidung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen seien.
Die Beklagte treffe nicht etwa schon deshalb ein Verschulden, weil sie die Lastschaltanlage schon vor Inbetriebnahme der Biogasanlage der Klägerin und vor Erreichen der Altersgrenze von 30 Jahren hätte erneuern müssen. Eine absolute Altersobergrenze für Lastschaltanlagen gebe es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Zudem habe sich erst im Nachhinein herausgestellt, dass die Anlage nicht gut funktioniere, und es sei versucht worden, einzelne Teile auszutauschen. Erst als der Hersteller keine Gewähr mehr dafür übernommen habe, dass die Anlage weitere 20 Jahre funktioniere und sich die Kosten für den Austausch von Einzelteilen als sehr hoch herausgestellt hätten, habe man sich dazu entschlossen, die Lastschaltanlage auszutauschen. Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Versorgungssicherheit als auch unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin und anderer Anlagenbetreiber sei es vertretbar gewesen, zunächst eine Instandsetzung zu versuchen und dann den Austausch in Erwägung zu ziehen.
Die Beklagte habe die Unterbrechung auch nicht aus anderen Gründen zu vertreten. Sie sei zum Einbau einer mobilen Schaltanlage zur Überbrückung des Reparaturzeitraums nicht verpflichtet gewesen. Die tatsächliche Dauer der Netzabschaltung habe sich auf 29,5 Stunden belaufen. Nach der ergiebigen und ausreichenden Aussage des vor dem Landgericht vernommenen Zeugen hätte der Einbau einer mobilen Lastschaltanlage ebenfalls zu einem Ausfall der Netzanbindung von 12 bis 14 Stunden geführt. Die hierfür erforderlichen Kosten von etwa 10.000 € stünden außer Verhältnis dazu, dass sich die Unterbrechung um lediglich 15,5 bis 17,5 Stunden verringert hätte und so etwa 2.038,60 € bis 2.301,65 € Einnahmeausfälle hätten vermieden werden können. Mit unverhältnismäßigen Kosten verbundene Maßnahmen könnten jedoch gemäß § 242 BGB nicht verlangt werden.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der während der Wartungsarbeiten entgangenen Einspeisevergütung und der Kosten für die Installation der Notfackel unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
1. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB (zur Anwendbarkeit der Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts vgl. Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 46 mwN) scheidet bereits deshalb aus, weil die Beklagte ihre Pflichten aus dem Einspeiseschuldverhältnis nicht verletzt hat. Insbesondere liegt eine Pflichtverletzung- anders als die Revision meint - nicht darin, dass die Beklagte die Anlage der Klägerin am 25./26. Oktober 2011 wegen dringender Wartungsarbeiten (Austausch der Lastschaltanlage) vom Netz genommen hat, so dass die Klägerin während dieses Zeitraums den erzeugten Strom nicht einspeisen konnte. Denn die Beklagte ist mit den von ihr ergriffenen Reparaturmaßnahmen lediglich ihrer Pflicht zur Gewährleistung der Netzsicherheit gerecht geworden, die ihr sowohl durch die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes als auch durch den zwischen den Parteien geschlossenen Einspeisevertrag auferlegt ist. Die von der Revision vertretene gegenteilige Auffassung liefe darauf hinaus, der Beklagten als Netzbetreiberin in unzulässiger Weise eine weder gesetzlich noch vertraglich vorgesehene Garantie für eine ununterbrochene Einspeisung aufzubürden.
a) Zwischen den Parteien besteht gemäß § 4 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2009) ein durch den Einspeisevertrag konkretisiertes Dauerschuldverhältnis, das auf einen Zeitraum von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres der Biogasanlage bis zum voraussichtlichen Erreichen der gesetzlichen Vergütungsdauer (§ 21 Abs. 2 EEG 2009) angelegt ist (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, aaO Rn. 27).
Für diese Dauer ist zwar grundsätzlich die ständige Möglichkeit zur Einspeisung in das Netz der Beklagten vorgesehen. Hieraus ergibt sich indes nicht, dass dies ausnahmslos auch für den Zeitraum notwendiger Reparaturen gilt, die nicht unter Spannung durchgeführt werden können und deshalb voraussetzen, dass eine stromerzeugende Anlage - wie hier die der Klägerin - zeitweilig vom Netz genommen wird. Für diese Zeit ist die Abnahmepflicht vielmehr systemimmanent ausgesetzt.
aa) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Klägerin schon gemäß Ziffer 5.3 des Einspeisevertrages berechtigt war, die Anlage wegen "Betriebsstörungen, Wartungs- und Reparaturarbeiten" vom Netz zu trennen, oder ob diese Klausel - wie die Revision und das Berufungsgericht meinen - gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Denn unabhängig von der Wirksamkeit dieser Klausel ist weder dem Einspeisevertrag noch dem gesetzlichen Einspeiseschuldverhältnis nach den Vorschriften des EEG 2009 eine Verpflichtung zu entnehmen, den Netzanschluss in der vorliegenden Situation aufrechtzuerhalten und den technisch erforderlichen Austausch der Lastschaltanlage - zwangsläufig - zu unterlassen, um den in der Anlage der Klägerin erzeugten Strom abnehmen zu können.
Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung über eine Unterbrechung der Einspeisung wegen notwendiger Reparaturen am Netz kann ein Stromerzeuger - wie hier die Klägerin - redlicherweise nicht erwarten, dass die Netzbetreiberin hierzu nicht befugt wäre. Die gegenteilige Sichtweise der Revision lässt außer Acht, dass die Beklagte aufgrund des Einspeiseschuldverhältnisses - auch gegenüber der Klägerin - verpflichtet ist, für die Zuverlässigkeit des Netzes Sorge zu tragen. Denn aus der Pflicht der Beklagten, aufgrund des Einspeiseschuldverhältnisses (Ziffer 5.3 des Einspeisevertrages bzw. § 8 Abs. 1 EEG 2009) über den gesamten Vergütungszeitraum den in der Anlage der Klägerin erzeugten Strom abzunehmen, folgt naturgemäß auch, dass die Beklagte die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der für diese Abnahme erforderlichen Zuverlässigkeit des Netzes ergreifen und entsprechende Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen durchführen muss. Nur so ist die der Klägerin geschuldete langfristige Abnahme sichergestellt, denn es liegt in der Natur der Sache, dass auch die technischen Bestandteile eines Netzes einem Alterungsprozess unterliegen, der gelegentliche Ausbesserungsarbeiten erforderlich macht.
bb) Eine Verpflichtung der Beklagten zum Austausch der Lastschaltanlage ergibt sich zudem aus § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: EnWG 2005), welcher der Beklagten als Betreiberin eines Energieversorgungsnetzes (§ 3 Nr. 2 bis 4 EnWG 2005) aufgibt, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Netz (diskriminierungsfrei) zu betreiben und zu warten. Dies umfasst auch die Verpflichtung, nicht mehr funktionstüchtige sowie solche Bauteile auszutauschen, bei denen ein Defekt zu erwarten ist (Sötebier in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, 3. Aufl., § 11 Rn. 53; Kment/Tüngler, Energiewirtschaftsgesetz, 2015, § 11 Rn. 33; vgl. Salje, Energiewirtschaftsgesetz, 2006, § 11 Rn. 17).
Diese Verpflichtung wird weder durch den Einspeisevertrag noch durch die Abnahmepflicht nach § 8 Abs. 1 EEG 2009 in Frage gestellt, sondern liegt - wie bereits ausgeführt - auch im Interesse der Klägerin, die für die Einspeisung auf ein zuverlässiges Netz angewiesen ist. Denn die die Beklagte im Einspeiseschuldverhältnis treffenden Pflichten, einerseits den gesamten von der Klägerin angebotenen Strom abzunehmen und andererseits die nach § 11 Abs. 1 EnWG 2005 notwendigen Maßnahmen einschließlich Reparatur, Wartung und Instandhaltung ihres Netzes durchzuführen, sind so zu verstehen, dass die Beklagte befugt ist, eine Anlage zur Durchführung notwendiger Arbeiten zeitweise vom Netz nehmen, wenn dies - wie hier - technisch unvermeidbar ist. Hieran ändert - entgegen der Auffassung der Revision - auch der Umstand nichts, dass § 17 der - hier nicht anwendbaren - Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), anders als das EnWG 2005 und das EEG 2009, eine ausdrückliche Regelung der Befugnis des Netzbetreibers zu einer Unterbrechung der Anschlussnutzung enthält. Denn hieraus ergibt sich, anders als die Revision meint, nicht im Umkehrschluss, dass der Netzbetreiber im Einspeiseschuldverhältnis nicht befugt sei, unter den oben genannten Voraussetzungen eine Anlage zur Durchführung notwendiger Arbeiten zeitweise vom Netz nehmen, ohne dem Anlagenbetreiber gegenüber zur Erstattung der diesem entstehenden Ausfallkosten verpflichtet zu sein.
Vorliegend war die Beklagte daher zum Austausch der Lastschaltanlage und der damit verbundenen Unterbrechung des Netzanschlusses ebenso verpflichtet wie berechtigt und für diesen Zeitraum dementsprechend auch nicht zur Abnahme von Strom verpflichtet.
b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte habe es pflichtwidrig unterlassen, die Lastschaltanlage auszutauschen, bevor sie die Anlage der Beklagten an ihr Netz angeschlossen habe, da die Lebensdauer der Lastschaltanlage von 30 Jahren zu diesem Zeitpunkt bereits überschritten gewesen sei. Dabei verkennt die Revision bereits, dass der Beklagten in der Frage des Austauschs der Lastschaltanlage ein sehr weiter, in erster Linie an den konkreten technischen Gegebenheiten und Risiken ausgerichteter unternehmerischer Entscheidungsspielraum zugestanden hat. Diesen Spielraum hat die Beklagte hier nicht überschritten.
Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt es keinen genau bestimmten Zeitraum, nach dessen Ablauf die Lebensdauer einer Lastschaltanlage erreicht und diese auszutauschen ist. Lediglich im Regelfall liegt die Lebensdauer von Anlagen des hier in Rede stehenden Typs bei etwa 30 Jahren. Anhaltspunkte dafür, dass die Lebensdauer der konkreten Lastschaltanlage bei Anschluss der Biogasanlage der Klägerin bereits erreicht war, bestanden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nicht, denn es hatte sich erst im Nachhinein herausgestellt, dass die Anlage nicht mehr richtig funktionierte und auch der Austausch einzelner Teile in Zusammenarbeit mit dem Hersteller langfristig die Versorgungssicherheit nicht würde gewährleisten können. Übergangenen Sachvortrag der für die behauptete Pflichtverletzung darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin zeigt die Revision insoweit nicht auf.
c) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht es nicht als Pflichtverletzung der Beklagten angesehen, dass diese den Zeitraum der (unvermeidlichen) Trennung vom Netz nicht durch die Installation einer mobilen Lastschaltanlage verringert hat. Allerdings ist ein Netzbetreiber im Rahmen der ihn treffenden Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2, § 242 BGB) gehalten, die Trennung vom Netz möglichst kurz zu halten und technisch mögliche sowie ihm zumutbare Maßnahmen zur Überbrückung zu ergreifen, soweit der Anlagenbetreiber diese nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte erwarten darf. Eine Pflicht zur Installation einer mobilen Lastschaltanlage hat das Berufungsgericht vorliegend jedoch rechtsfehlerfrei verneint, indem es unter Abwägung der beiderseitigen Parteiinteressen angenommen hat, dass der mit der Installation einer provisorischen Lastschaltanlage verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Abnahmeinteresse der Klägerin gestanden hätte.
Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung sieht der Senat gemäß § 564 ZPO ab.
2. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der für den Zeitraum der Netzreparatur entgangenen Einspeisevergütung ergibt sich auch nicht aus § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB. Die Auffassung der Revision, die von der Klägerin nach dem Einspeisevertrag geschuldete Einspeisung sei aufgrund der Unterbrechung des Netzanschlusses infolge Zeitablaufs zu einem Zeitpunkt unmöglich geworden, in dem sich die Beklagte im Verzug mit der Annahme des von der Klägerin erzeugten Stroms befunden hätte, trifft bereits deshalb nicht zu, weil die Beklagte schon nicht in Verzug mit der Annahme des in der Anlage erzeugten Stroms geraten ist (§§ 293, 294 BGB).
Gläubigerverzug liegt nur dann vor, wenn der Schuldner zur angebotenen Zeit leisten darf, die Forderung mithin im Sinne des § 271 Abs. 1 BGB erfüllbar ist (MünchKommBGB/Ernst, 7. Aufl., § 293 Rn. 7; Staudinger/Feldmann, BGB, Neubearb. 2014, § 293 Rn. 12; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - II ZR 256/01, BGHReport 2002, 925). Das war hier jedoch während der Reparatur nicht der Fall. Wie bereits ausgeführt, war die Beklagte berechtigt, die Anlage der Klägerin zur Durchführung notwendiger Reparaturarbeiten vom Netz zu nehmen. Dementsprechend bestand in diesem Zeitraum auch kein Einspeiserecht der Klägerin.
3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch weder aufgrund direkter noch analoger Anwendung des § 12 Abs. 1 EEG 2009 ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen der durch die Unterbrechung des Netzanschlusses entgangenen Einnahmen zu.
a) Zu Recht und von der Revision nicht beanstandet hat das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 12 Abs. 1 EEG 2009 in direkter Anwendung verneint. Nach dieser Vorschrift besteht ein (verschuldensunabhängiger) Entschädigungsanspruch des Betreibers einer Anlage, wenn deren Leistung wegen eines drohenden Netzengpasses im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009 als Maßnahme des Einspeisemanagements reduziert wurde. Ein solcher Netzengpass liegt vor, wenn aufgrund einer zeitweise hohen Einspeisung aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung die Netzkapazität erschöpft ist (vgl. BT-Drucks. 16/8148, S. 46). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn die Anlage der Klägerin wurde unabhängig von der Menge eingespeisten Stroms und der Netzkapazität wegen der Reparaturarbeiten an der Lastschaltanlage der Beklagten vom Netz getrennt.
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 1 EEG 2009 verneint. Mit der Härtefallregelung des § 12 EEG 2009 wollte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung eine Entschädigungsregelung für Anlagenbetreiber schaffen, die vom Einspeisemanagement besonders betroffen sind (BT-Drucks. aaO). Dabei hatte er allein die besondere Situation des Einspeisemanagements im Blick. Dies folgt bereits aus dem Ziel des § 12 EEG 2009, dadurch einen effizienten Einsatz des Einspeisemanagements zu erreichen, dass die hiervon besonders betroffene Anlagenbetreiber entschädigt werden und die Entschädigungszahlungen bei den Netzentgelten in Ansatz gebracht werden können (§ 12 Abs. 2 EEG 2009), so dass sowohl für Anlagen- als auch für Netzbetreiber eine nennenswerte Mehrbelastung nicht entsteht (vgl. BT-Drucks., aaO). Für eine analoge Anwendung dieser Ausnahmevorschrift ist daher schon mangels einer planwidrigen Regelungslücke kein Raum.
Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer
Dr. Bünger Kosziol