Aktuelle Urteile Bundesgerichtshofs

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GERICHT
JAHR
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 22. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtbeschwerdeverfahrens beträgt 7.587,80 €.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZB 37/17
Der Antrag der Kläger vom 6. November 2017 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Mai 2017 wird zurückgewiesen. Der Antrag der Kläger auf Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Notanwalt wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens je zur Hälfte.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VII ZR 253/17
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. August 2016 hinsichtlich des Angeklagten G. aufgehoben, a) soweit dieser wegen des Geschehens vom 25. September 2015 verurteilt worden ist, wobei die Feststellungen aufrechterhalten bleiben, b) mit den zugehörigen Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 108/17
1. § 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren umfassend; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kein Raum (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. August 2012, XII ZR 80/11, BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785). 2. Begehrt ein Ehegatte im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag, so hat er einen besonderen Ausnahmefall darzulegen, der es rechtfertigt, die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 488/16
1. Wird zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags geltend gemacht, die fristwahrende Beschwerdebegründung sei nach der Aufgabe zur Post verloren gegangen, so kann ein Postausgangsbuch ein geeignetes Mittel sein, um die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten (im Anschluss an BGH Beschluss vom 27. November 2013, III ZB 46/13 - juris). 2. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn zwischen dem Eintrag in das Postausgangsbuch und der Aufgabe des Schriftstücks zur Post oder dessen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 356/17
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Mai 2017 wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 345/17
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 1. Juli 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.427,11 € festgesetzt. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IV ZR 353/15
1. Wählt die hinsichtlich eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes ausgleichsberechtigte Person innerhalb einer vom Gericht nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist den Ausgleich in die Versorgungsausgleichskasse, liegt darin kein Verzicht auf die Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 VersAusglG, sondern lediglich ein Verzicht auf den Ablauf der vom Gericht nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist. 2. Informiert die ausgleichsberechtigte Person, die auf den Ablauf der nach § 222 Abs....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 214/16
Ohne eine förmliche Bestellung kann der Vormund im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Vergütung und Ersatz von Aufwendungen auch dann nicht verlangen, wenn er bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 30. August 2017, XII ZB 562/16, FamRZ 2017, 1846).
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 436/17
Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist auf die Höhe des gegen die Beklagten zu 1 und 5 bestehenden Zahlungsanspruchs der Klägerin wirksam beschränkt. Die vorsorglich eingelegten Beschwerden der Beklagten zu 1 und 5 gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2017 werden zurückgewiesen. Die Revisionen der Beklagten zu 1 und 5 gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VII ZR 46/17
Die Beschwerde des Steuerberaters gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StBSt (B) 1/17
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom 25. Oktober 2016 zugelassen. Der vorbezeichnete Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 49.065,49 €
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IV ZR 319/16
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Osterode am Harz vom 8. August 2014 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist das Landgericht Göttingen - Strafvollstreckungskammer.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 541/17
Die nachträglichen Entscheidungen während der Führungsaufsicht werden dem Jugendrichter des Amtsgerichts Heinsberg übertragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 524/17
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 19. Dezember 2016 hinsichtlich beider Angeklagter mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Fall II.3 der Urteilsgründe, b) in den Strafaussprüchen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 230/17
Der Rechtsmittelführer ist nur solange als an der fristgemäßen Einreichung der Rechtsmittelbegründung gehindert anzusehen, wie ihm die Prozessakten trotz eines rechtzeitigen Akteneinsichtsgesuchs nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stehen. Ein Antrag auf Akteneinsicht ist in diesem Zusammenhang nicht schon deshalb als rechtzeitig gestellt anzusehen, weil er (gerade) noch vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VI ZB 24/17
Die Beschwerde der Betroffenen gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. April 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Bundeskartellamts trägt die Betroffene. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 3 Millionen Euro festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. KVZ 41/17
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. April 2016 wird 1. das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, in den Fällen II.13, 15, 16 und 19 der Urteilsgründe aufgehoben und das Verfahren eingestellt; die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last; 2. das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II.1, 2, 4 bis 8 der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 308/16
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. März 2017 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 432/17