1. Handeln die Schädiger als Mittäter oder Gehilfen, sind im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Geschädigten gemäß § 254 BGB ihre Verursachungs- und Schuldbeiträge in einer Gesamtschau dem Beitrag des Geschädigten gegenüberzustellen (Fortführung von Senat, Urteil vom 16. Juni 1959, VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203, 206 und im Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 10. November 2016, III ZR 235/15, BGHZ 213, 1 Rn. 46). 2. Bei einer Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1...