Entscheidungsdatum: 19.12.2017
1. Handeln die Schädiger als Mittäter oder Gehilfen, sind im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Geschädigten gemäß § 254 BGB ihre Verursachungs- und Schuldbeiträge in einer Gesamtschau dem Beitrag des Geschädigten gegenüberzustellen (Fortführung von Senat, Urteil vom 16. Juni 1959, VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203, 206 und im Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 10. November 2016, III ZR 235/15, BGHZ 213, 1 Rn. 46).
2. Bei einer Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB und direktem Schädigungsvorsatz kommt die anspruchsmindernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten nicht in Betracht (Fortführung von BGH, Versäumnisurteil vom 10. November 2016, III ZR 235/15, BGHZ 213, 1 Rn. 42 und Urteil vom 9. Oktober 1991, VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310, 311).
I. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 17. März 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. Juni 2015 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95.824,02 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29. Juli 2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 76 % und die Beklagte zu 24 %. Die Kosten der Rechtsmittelzüge trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen ihrer Mitwirkung an der Veräußerung von Kapitallebensversicherungsverträgen auf Schadensersatz in Anspruch.
Unter der Geschäftsbezeichnung "U. GbR" kauften V. P. und U. B. Lebensversicherungen an. Die vereinbarten Kaufpreise lagen über den Rückkaufswerten der Versicherer. Anschließend erwarb die Beklagte regelmäßig unter der Geschäftsbezeichnung "Pfandkredithaus B." von V. P. sowie U. B. die zuvor angekauften sowie gekündigten Lebensversicherungen und zog die Gegenwerte bei den Versicherungsunternehmen ein. Den Kaufpreis in Höhe von etwa 59 bis 86 % der Rückkaufwerte zahlte sie in bar an V. P. Eine dauerhafte Gewinnerzielung war für V. P. und U. B. mit dem Geschäftsmodell nicht möglich. Die Verkäufer erhielten die vereinbarten Kaufpreise nicht vollständig. V. P. und U. B. verstarben während des gegen sie geführten Strafverfahrens. Weitere Beteiligte wurden wegen Betruges verurteilt. Das Strafverfahren gegen die Beklagte wurde gemäß § 153a StPO eingestellt.
Die Klägerin verkaufte an die "U. GbR", für deren "Direktion B." V. P. auftrat, neun Kapitallebensversicherungen. Der vereinbarte Kaufpreis lag um 15 % über dem Rückkaufswert der Versicherer. Die Kapitallebensversicherungsverträge kündigten teilweise V. P. selbst und teilweise die Klägerin auf deren Weisung. Außerdem unterzeichnete die Klägerin auf Veranlassung von V. P. Abtretungserklärungen bezüglich aller Rechte und Ansprüche aus den Versicherungsverträgen, teilweise mit Auszahlungsanweisungen an die Versicherer zu Gunsten der Beklagten. Am selben Tag erwarb die Beklagte von V. P. und einer weiteren Person die Lebensversicherungen zu einem sofort bar zu zahlenden Kaufpreis unter dem Rückkaufswert. Die Klägerin erhielt die Rückkaufswerte aus drei Versicherungen unmittelbar an sich ausgezahlt, da sich die Versicherer weigerten, an die Beklagte zu zahlen. Außerdem leistete V. P. zwei Teilzahlungen an die Klägerin.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz (in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und den erhaltenen Zahlungen) gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte teilweise zur Zahlung von Schadensersatz (in Höhe der Hälfte der zuletzt als negatives Interesse geltend gemachten Differenz zwischen den Rückkaufswerten und den erhaltenen Zahlungen) verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Im Revisionsverfahren verfolgen die Klägerin dieses Begehren und die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
A.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin in hälftiger Höhe begründet.
Der Klägerin stünden Schadensersatzansprüche zu, weil die Beklagte Beihilfe zu einem Betrug der V. P. zu Lasten der Klägerin geleistet habe. Nach den Feststellungen des gegen weitere Beteiligte ergangenen Strafurteils habe V. P. ein Geschäftsmodell unterhalten, das einem Schneeballsystem entspreche. Die erhaltenen Zahlungen habe V. P. überwiegend ihren privaten Zwecken zugeführt, nur in geringen Teilbeträgen seien auch Zahlungen an die verkaufenden Versicherungsnehmer erfolgt. Das im Strafurteil beschriebene Geschäftsmodell entspreche in allen Details ihrem Vorgehen im vorliegenden Fall. Bei zusammenfassender Würdigung aller den Streitfall auszeichnenden Umstände sei der Senat davon überzeugt, dass die Beklagte durch ihren Tatbeitrag den Betrug der V. P. gefördert, nämlich in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dieser gehandelt habe. Nur mit Unterstützung der Beklagten habe das Geschäftsmodell funktionieren können. Aus den mit der Klägerin geschlossenen Kaufverträgen habe sich kein finanzieller Vorteil erreichen lassen, da sich infolge Kündigung der Versicherungsverträge nur noch die Rückkaufswerte realisieren ließen, welchen die diese übersteigenden Kaufpreisansprüche gegenüber ständen. Es habe sich nicht um ein wirtschaftlich schlüssiges Konzept gehandelt. Erst durch die Barzahlungen der Beklagten sei V. P. in die Lage versetzt worden, Geld zu vereinnahmen, der privaten Verwendung zuzuführen und allenfalls offenkundig der Beruhigung der Kunden dienende geringfügige Teilzahlungen auf die Kaufpreisforderungen zu leisten.
Der Klägerin sei allerdings ein erhebliches, ihren Anspruch minderndes Mitverschulden vorzuwerfen. Zwar trete in der Regel ein nur fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten hinter einem vorsätzlichen Handeln des Schädigers, insbesondere auch in Betrugsfällen, zurück. Dies gelte aber nicht, wenn der Geschädigte sich besonders leichtfertig verhalten und die in eigenen Angelegenheiten gebotene Vorsicht in erheblichem Maße außer Acht gelassen habe. Auch dem geschäftlich unerfahrenen Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung müsse sich geradezu aufdrängen, dass der Verkauf zu einem Betrag deutlich über dem Rückkaufswert unter gleichzeitigem Ausspruch der Kündigung zu einem wirtschaftlich sinnlosen Geschäft werde. Der verkaufende Versicherungsnehmer müsse sich notwendig Gedanken darüber machen, woraus sich das Gewinnversprechen seines Käufers finanzieren solle. Neben der Gleichzeitigkeit von Verkauf und Kündigung trete im Streitfall noch die Besonderheit hinzu, dass der Klägerin, wiederum noch an demselben Tage, Erklärungen zur Abtretung des aus der Lebensversicherung bestehenden Anspruchs nebst Auszahlungsanweisungen vorgelegt worden seien zu Gunsten eines ihr Unbekannten. Die eigenen Erklärungen der Klägerin bestätigten diese Erwägungen. Sie gebe an, sich in der Folgezeit gefragt zu haben, wie es sein könne, dass die Versicherungen überhaupt hätten gekündigt werden müssen. Indem die Klägerin sich über sämtliche offenkundigen Bedenken hinweggesetzt habe, treffe sie der Vorwurf eines besonders leichtfertigen Verhaltens.
B.
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
I.
Die Revisionen sind zulässig. Bei einer uneingeschränkten Zulassung der Revision in der Entscheidungsformel des Berufungsurteils kann sich aus dessen Entscheidungsgründen eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels ergeben, sofern sich eine solche mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt (Senat, Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, VersR 2017, 959 Rn. 16; BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - VIII ZR 292/15, WuM 2017, 410 Rn. 15 jeweils mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Im Entscheidungstenor hat das Berufungsgericht die Revision ohne Beschränkung zugelassen. In den Urteilsgründen hat es lediglich ausgeführt, dass dies "im Hinblick auf die in Parallelverfahren ergangenen Entscheidungen" eines anderen Zivilsenats desselben Gerichts erfolgt sei.
II.
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte der V. P. zu deren Betrug zum Nachteil der Klägerin vorsätzlich Hilfe leistete (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB bzw. § 830 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB).
1. Die Voraussetzungen einer Hilfeleistung in diesem Sinne richten sich nach den für das Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Danach verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den Willen der einzelnen Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern; objektiv muss eine Beteiligung an der Ausführung der Tat hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützte und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutsverletzung gerichteten Willen getragen war. Eine Haftung ist nur bei vorsätzlicher Beteiligung an einem fremden Vorsatzdelikt gegeben (Senat, Beschluss vom 30. September 2014 - VI ZR 567/13, juris Rn. 4; Urteile vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 15; vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11, NJW 2012, 3177 Rn. 17). Bedingter Vorsatz reicht für die subjektive Tatseite der Beihilfe aus. Der Vorsatz eines Gehilfen muss sich auf die Ausführung einer zwar nicht in allen Einzelheiten, wohl aber in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Tat richten (BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 2012 - 3 StR 435/11, wistra 2012, 302; vom 8. November 2011 - 3 StR 310/11, NStZ 2012, 264; vom 20. Januar 2011 - 3 StR 420/10, NStZ 2011, 399, 400; vom 12. Juli 2000 - 1 StR 269/00, wistra 2000, 382; Urteil vom 18. April 1996 - 1 StR 14/96, BGHSt 42, 135, 137).
Der Vorsatz enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, gekannt oder vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Die Annahme des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Es genügt dagegen nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und sich dem Handelnden hätten aufdrängen müssen. In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt (Senat, Urteile vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380 Rn. 12; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 255/13, BGHZ 197, 225 Rn. 17; vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, NJW-RR 2012, 404 Rn. 10).
2. Von diesen an einen Gehilfenvorsatz zu stellenden Anforderungen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, indem es diese seiner Prüfung ausdrücklich und zutreffend vorangestellt hat. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten hat es der folgenden Begründung nicht - auch nicht verdeckt - einen Fahrlässigkeitsmaßstab zugrunde gelegt. Vielmehr hat es sich die Überzeugung gebildet, dass die Beklagte durch ihren Tatbeitrag den Betrug der V. P. gefördert, "nämlich in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dieser gehandelt hat." Die Beklagte vermöge sich "nicht mit Erfolg mit der Behauptung zu entlasten, dass sie über die Vertragsbeziehung der V. P. zur Klägerin und die dort getroffenen Absprachen, so insbesondere über die Höhe des Kaufpreises, keine Kenntnis gehabt habe". Die Begründung nur eines Fahrlässigkeitsvorwurfs ergibt sich auch nicht aus der Formulierung, dass die Beklagte "in allen in Frage kommenden Alternativen unzweifelhaft wissen musste", dass V. P. betrügerisch zu Lasten der Versicherungsnehmer vorging. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt, sollte mit dieser Formulierung nicht ausgedrückt werden, was die Beklagte bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, sondern, dass es - wie im Weiteren begründet wird - ohne Zweifel so sein muss, dass sie die maßgeblichen Umstände kannte.
3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senat, Urteile vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, VersR 2012, 454 Rn. 13; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 241/09, VersR 2011, 223 Rn. 10; vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, VersR 2010, 1220 Rn. 14; BGH, Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, VersR 2005, 1301 Rn. 9).
Derartige Rechtsfehler liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung auf die von der Revision der Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen gestützt, dass die Beklagte und V. P. in einer auf den Ankauf fremder Lebensversicherungen gegen sofortige Bargeldzahlung gerichteten ständigen Geschäftsbeziehung standen und die Beklagte wusste, dass sie von V. P. bereits gekündigte Lebensversicherungen kaufte und die von ihr an V. P. gezahlten Kaufpreise erheblich unter den ihr bekannten Rückkaufwerten lagen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kannte die Beklagte zwar nicht die Kaufpreise, die V. P. bzw. die U. GbR mit den Versicherungsnehmern vereinbart hatte. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass es insoweit nur drei denkbare Varianten gab: Der vereinbarte Kaufpreis entsprach entweder genau dem Rückkaufwert oder er lag darüber oder darunter. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine irrtümliche Annahme der Beklagten dahingehend ausgeschlossen hat, dass die Versicherungsnehmer die gekündigten Lebensversicherungen zu einem Kaufpreis unter dem Rückkaufwert anboten (Variante 2). In der Tat ließe sich nicht erklären, weshalb die Versicherungsnehmer, etwa bei dringendem Bargeldbedarf, sich nicht wenigstens den Rückkaufwert dadurch sicherten, dass sie diesen nach Kündigung selbst einzogen. Rechtsfehlerfrei ist ferner die Würdigung des Berufungsgerichts, dass für den - hier tatsächlich gegebenen - Fall, dass die den Versicherungsnehmern versprochenen Kaufpreise über dem Rückkaufwert lagen (Variante 1), der damit versprochene Gewinn angesichts der von der Beklagten an V. P. gezahlten erheblich unter dem Rückkaufwert liegenden Kaufpreise nicht erzielt werden konnte. In dieser Variante war somit klar, dass V. P. die Kaufpreise von vornherein nicht in der versprochenen Höhe zahlen konnte oder wollte. Dasselbe gilt auch für Variante 3, also den Fall, dass die den Versicherungsnehmern versprochenen Kaufpreise dem Rückkaufwert entsprachen. Auch hier war klar, dass V. P. mit den unter den Rückkaufwerten liegenden Kaufpreiszahlungen seitens der Beklagten ihr Versprechen gegenüber den Versicherungsnehmern nicht erfüllen konnte. Auf die Begründung des Berufungsgerichts, dass es in diesem Fall für die Versicherungsnehmer zudem (wirtschaftlich) nicht sinnvoll war, V. P. überhaupt gegen Zahlung einer Provision einzuschalten, anstatt den Rückkaufwert selbst einzuziehen, kommt es in dieser Variante im Ergebnis nicht an. Weitere denkbare Varianten sind weder von der Revision der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Schließlich ist es entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten nicht widersprüchlich oder zumindest begründungsbedürftig, dass das Berufungsgericht jeweils unter Hinweis auf die wirtschaftliche Sinnlosigkeit des von V. P. und U. B. betriebenen Geschäftsmodells von V. P. bei der Beklagten von (zumindest) bedingtem Vorsatz und bei der Klägerin (nur) von Leichtfertigkeit ausgegangen ist. Diese differenzierte Bewertung erklärt sich zwanglos schon dadurch, dass die Klägerin nur die sie selbst betreffenden Umstände kannte, wohingegen die Beklagte wegen ihrer ständigen Geschäftsbeziehung mit V. P. Kenntnisse über den Umfang der Geschäfte und insbesondere die verdachtsbegründenden Umstände ihrer eigenen Beteiligung (Ankauf von V. P. gegen Barzahlungen in Höhe deutlich unter den Rückkaufswerten) hatte.
III.
Die Revision der Klägerin ist begründet.
Die Anrechnung eines schadensmindernden Mitverschuldens der Klägerin hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Klage ist - wie von der Klägerin in der Hauptsache noch begehrt - in Höhe von 95.824,02 € nebst Zinsen begründet.
1. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (Senat, Urteile vom 28. April 2015 - VI ZR 206/14, NJW-RR 2015, 1056 Rn. 10; vom 23. November 2010 - VI ZR 244/09, NJW-RR 2011, 347 Rn. 29 jeweils mwN).
2. Dem vorsätzlich handelnden Schädiger ist es in der Regel verwehrt, sich auf ein fahrlässiges mitwirkendes Verhalten des Geschädigten zu berufen (Senat, Urteile vom 23. November 2010 - VI ZR 244/09, NJW-RR 2011, 347 Rn. 31; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, NJW 2002, 1643, 1646; vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82, NJW 1984, 921, 922; BGH, Urteile vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, BGHZ 213, 1 Rn. 41, vom 21. Mai 1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130 mwN). Dieser Grundsatz gilt nicht ausnahmslos. Vielmehr ist stets darauf abzustellen, ob es nach den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gerechtfertigt ist, dass der Schaden teilweise bei dem nur fahrlässig an der Schadensentstehung mitwirkenden Geschädigten belassen wird (Senat, Urteile vom 23. November 2010 - VI ZR 244/09, NJW-RR 2011, 347 Rn. 31; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, NJW 2002, 1643, 1646; vom 8. Juli 1986 - VI ZR 47/85, BGHZ 98, 148, 158 f.; BGH, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, BGHZ 213, 1 Rn. 41 jeweils mwN).
Jedoch kommt bei einer Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB und direktem Schädigungsvorsatz die anspruchsmindernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten nicht in Betracht (vgl. zu § 826 BGB BGH, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, BGHZ 213, 1 Rn. 42; Urteil vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310, 311). Dies gilt bereits dann, wenn ein (Mit-) Täter oder Gehilfe mit zumindest direktem Vorsatz handelte. Denn die Verursachungs- und Schuldbeiträge von Mittätern oder Gehilfen sind in einer Gesamtschau dem Beitrag des Geschädigten gegenüberzustellen (BGH, Versäumnisurteil vom 10. November 2016 - III ZR 235/15, BGHZ 213, 1 Rn. 46 mAnm Ekkenga/Schirrmacher, WuB 2017, 299, 301; Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Geschädigten im Privatrecht [1999], S. 619 f.; zur Mittäterschaft Senat, Urteil vom 16. Juni 1959 - VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203, 206).
3. So liegt es hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts. Ein schadensminderndes Mitverschulden der Klägerin kann schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil jedenfalls die Haupttäterin V. P. zumindest mit direktem Vorsatz handelte. Dies ergibt sich bereits aus der Feststellung des Berufungsgerichts, wonach V. P. ein einem "Schneeballsystem" entsprechendes Geschäftsmodell betrieb (siehe weiter zu Schaden und Schädigungsvorsatz bei sog. Schneeballsystemen BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199 Rn. 17 f.; Urteil vom 24. März 2016 - 2 StR 36/15, wistra 2016, 404 Rn. 23, 25 mwN).
IV.
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung kann der Senat selbst entscheiden, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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