Schließen die Beteiligten in einer selbständigen Familiensache einen Vergleich unter Einbeziehung nicht anhängiger Verfahrensgegenstände (Mehrvergleich), hat der unbemittelte Beteiligte einen Anspruch auf Erweiterung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten auf sämtliche in diesem Zusammenhang ausgelöste Gebühren (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 8. Juni 2004, VI ZB 49/03, BGHZ 159, 263 = FamRZ 2004, 1708 und BGH, Beschluss vom 30. Mai 1984, VIII ZR...