Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 16.01.2018


BGH 16.01.2018 - XI ZR 477/17

Fortbestehendes Widerrufsrecht bei Altverträgen über Immobiliendarlehen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung: Datum des Ablaufs der absoluten Ausschlussfrist


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
16.01.2018
Aktenzeichen:
XI ZR 477/17
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:160118BXIZR477.17.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend OLG Dresden, 30. Juni 2017, Az: 5 U 1681/16vorgehend LG Dresden, 28. Oktober 2016, Az: 9 O 1443/16
Zitierte Gesetze
Art 229 § 38 Abs 3 S 2 BGBEG

Tenor

Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Juni 2017 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) im Tenor dahin berichtigt, dass es unter "I." anstelle "Auf die Berufung der Kläger" zutreffend heißt: "Auf die Berufung der Beklagten".

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Juni 2017 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 1 EGBGB so verstanden hat, ein von dieser Vorschrift erfasstes Widerrufsrecht habe bis zum Ablauf des 21. Juni 2016 ausgeübt werden können, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung bis zum Ablauf des 21. Juni 2016 genügte (§ 355 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung). Sowohl der Wortlaut der Vorschrift ("drei Monate nach dem 21. März 2016") als auch eine systematische Zusammenschau mit Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, demzufolge der Ablauf des dort genannten Tages entscheidet, als auch die Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drucks. 18/7584, S. 146: "also mit Ablauf des 21. Juni 2016") führen zu diesem Ergebnis (ebenso BVerfG, WM 2016, 1431, 1433 und WM 2016, 1434, 1437; OLG Stuttgart, ZIP 2017, 1459 f.; Kreße, WM 2017, 1485, 1490; Krumscheid, EWiR 2017, 453, 454; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., Art. 229 § 38 EGBGB Rn. 5). Soweit in der Literatur (Omlor, NJW 2016, 1265, 1267 f.; ders., BKR 2017, 123; Spitzer, MDR 2016, 1297, 1301 f.) und von der landgerichtlichen Rechtsprechung (LG Essen, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 6 O 383/16, juris Rn. 82 ff.; LG Köln, BKR 2017, 300 Rn. 12 f.; LG Stuttgart, BKR 2017, 121, 122) wegen des Inkrafttretens der Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemäß Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl I S. 396) am 21. März 2016 um 0.00 Uhr unter Verweis auf § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB anderes vertreten wird, steht dem die Auslegung des Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 1 EGBGB anhand der genannten Auslegungskriterien entgegen.

Im Übrigen lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 242 BGB erkennen, dass es die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen und gewürdigt hat. Zulassungsrelevante Rechtsfehler sind ihm dabei nicht unterlaufen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 155.000 €.

Ellenberger          

      

Grüneberg          

      

Maihold

      

Menges          

      

Derstadt