Entscheidungsdatum: 16.01.2018
1. Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wird als allgemeines Verfahrensgrundrecht neben dem Gebot effektiven Rechtsschutzes auch ein Anspruch auf faires Verfahren abgeleitet. Danach muss das Verfahren so gestaltet werden, wie die Parteien des Zivilprozesses es vom Gericht erwarten dürfen. Das Gericht darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 26. April 1988, 1 BvR 669/87, BVerfGE 78, 123, 126; BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2013, 1 BvR 1623/11, NJW 2014, 205 Rn. 20 mwN).
2a. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO sieht im Berufungsverfahren ohne Einwilligung des Gegners lediglich die Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat, nicht aber um einen Monat nach erfolgter Akteneinsicht vor.
2b. Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht deswegen unwirksam, weil er kein bestimmtes Enddatum, sondern nur eine Frist benennt, die mit Eintritt eines bestimmten künftigen Ereignisses (hier: Akteneinsicht) zu laufen beginnen soll (Fortentwicklung von BGH, Beschluss vom 5. April 2001, VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931 unter II [zu § 519 Abs. 2 ZPO aF]).
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 18. August 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird bezüglich der Beklagten zu 1 auf 2.509,88 € und hinsichtlich der Beklagten zu 2 auf 2.210 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus einem Wohnraummietverhältnis restliche Mietzahlungen und Nebenkostennachforderungen sowie gegen die Beklagte zu 1 zusätzlich Pkw-Abschleppkosten geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihrem Rechtsbeistand am 19. April 2017 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin durch ihren erstmals für das Berufungsverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten fristgerecht Berufung eingelegt. Dieser hat in der Berufungsschrift vom 17. Mai 2017 unter Hinweis darauf, dass ihm nur der Tenor des amtsgerichtlichen Urteils vorliege, um Übersendung der Verfahrensakten gebeten und zugleich beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat nach Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu verlängern.
Die Berichterstatterin der Berufungskammer hat mit Verfügung vom 8. Juni 2017 dem Akteneinsichtsgesuch stattgegeben. Eine Fristverlängerung ist nicht erfolgt. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Erledigung seiner Anträge auf Gewährung von Akteneinsicht und auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung erinnert. Hilfsweise hat er beantragt, die Frist für die Berufungsbegründung "um einen weiteren Monat bis zum 19.06.2017 zu verlängern". Daraufhin hat die zuständige Geschäftsstelle dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch mitgeteilt, dass bereits versucht worden sei, ihm die Akten zuzustellen, die Sendung jedoch als unzustellbar zurückgekommen sei. Laut Vermerk vom 5. Juli 2017 hat sie sodann die Akten erneut an den Klägervertreter versandt.
Auf die von der Berichterstatterin veranlasste Aktenrückforderung vom 14. Juli 2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Juli 2017, eingegangen beim Berufungsgericht am 20. Juli 2017, die Akten zurückgegeben und zugleich beantragt, die Frist für die Begründung der Berufung bis zum 14. August 2017 zu verlängern. Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 hat die Berichterstatterin den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Gewährung einer Stellungnahmefrist von zehn Tagen darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden, weil lediglich ein Schriftsatz vorliege, in dem eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Juni 2017 beantragt worden sei, und der weitere Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 18. Juli 2017 erst am 20. Juli 2017 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingegangen sei.
Hierauf hat der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 26. Juli 2017 mitgeteilt, er habe bereits in der Berufungsschrift beantragt, die Frist für die Begründung der Berufung um einen Monat nach Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu verlängern. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2017, also noch vor Ablauf der Begründungsfrist, habe er hieran erinnert. Die Gerichtsakten seien ihm erst am 14. Juli 2017 zugestellt worden. Der darauf gestellte Antrag vom 18. Juli 2017 sei lediglich klarstellend erfolgt; es handele sich hierbei um die Wiederholung des ursprünglichen Antrags vom 17. Mai 2017. Auf die in dem Schriftsatz zusätzlich erbetene umgehende Mitteilung, ob dem Fristverlängerungsgesuch stattgegeben werde, hat der Klägervertreter keine Antwort erhalten.
Mit Schriftsatz vom 14. August 2017, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufung begründet. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit einem einen Tag später eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt, dass eine Zustimmung der Beklagten zu einer Fristverlängerung nie erteilt worden sei. Daraufhin hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 18. August 2017 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Berufung sei unzulässig, da sie erst am 14. August 2017 und damit entgegen § 520 Abs. 2 ZPO nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach der am 19. April 2017 bewirkten Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils begründet worden sei. Es sei unerheblich, dass die Klägerin bereits in der Berufungsschrift den Antrag gestellt habe, die Frist für die Begründung der Berufung um einen Monat nach der ebenfalls beantragten Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu verlängern. Dabei könne dahinstehen, ob dieses Fristverlängerungsgesuch ausreichend bestimmt gewesen sei. Denn im Hinblick auf die Regelung des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO sei ohne eine Einwilligung der Beklagten eine Fristverlängerung auf einen Monat begrenzt gewesen, so dass auch im Falle einer vom Berufungsgericht gewährten Fristverlängerung die Berufung spätestens am 19. Juli 2017 hätte begründet werden müssen. Zudem habe die Klägerin auch selbst mit Schriftsatz vom 15. Juni 2017 ihren Fristverlängerungsantrag wiederholt und dabei lediglich eine Fristverlängerung bis zum 19. Juni 2017 beantragt. Der weitere Schriftsatz der Klägerin, mit dem eine weitere Fristverlängerung bis zum 14. August 2017 beantragt worden sei, sei erst am 20. Juli 2017 und damit zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem selbst eine - ohne Einwilligung des Gegners mögliche - verlängerte Frist verstrichen gewesen wäre. Zudem hätten die Beklagten diesem weiteren Fristverlängerungsgesuch ihre Zustimmung nicht erteilt.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der Beschluss des Berufungsgerichts nicht die Klägerin in ihren Ansprüchen auf faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) und auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
2. Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wird als allgemeines Verfahrensgrundrecht neben dem Gebot effektiven Rechtsschutzes auch ein Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitet (BVerfGE 78, 123, 126; BVerfG, NJW 2014, 205 Rn. 20 mwN). Danach muss das Verfahren so gestaltet werden, wie die Parteien des Zivilprozesses es vom Gericht erwarten dürfen. Das Gericht darf sich nicht widersprüchlich verhalten (BVerfGE 78, aaO; 69, 381, 387; BVerfG, aaO), darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (BVerfGE 78, aaO mwN; 110, 339, 342; BVerfG, aaO) und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (BVerfGE 78, aaO mwN; BVerfG, aaO).
Die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es den Gerichten, bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 8; AnwBl. 2015, 976 f.; FamRZ 2016, 1139 Rn. 12; jeweils mwN).
Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, Anträge auf Fristverlängerung zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - V ZB 33/03, FamRZ 2004, 1189 unter II 1 b). Weiter verlangt es von den Gerichten, einer Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG, AnwBl. 2015, aaO mwN; Senatsbeschlüsse vom 4. November 2014 - VIII ZB 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 6; vom 1. März 2016 - VIII ZB 57/15, NJW 2016, 2042 Rn. 12; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 9; jeweils mwN).
3. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung der vorgenannten Verfahrensgrundrechte nicht vor.
a) Das Berufungsgericht hat nicht gegen das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verstoßen, indem es zwar dem Akteneinsichtsgesuch stattgegeben, die daneben gestellten Anträge zur Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung aber nicht beschieden hat. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Klägerin habe ihre Berufung deswegen nicht rechtzeitig begründet, weil deren Prozessbevollmächtigter hinsichtlich der beantragten Fristverlängerung "so irregeführt worden [sei], dass die Grundsätze eines vom Gericht zu gewährenden fairen Verfahrens verletzt worden" seien. Das Berufungsgericht habe "über den begründeten Verlängerungsantrag der Klägerin" wegen nicht zugegangener Gerichtsakten nicht entschieden, auf telefonische Rückfrage des Rechtsanwalts aber bestätigt, dass die Fristverlängerung kein Problem sei und die Gerichtsakten noch zugesandt würden. Dieser Vorwurf trifft bei näherer Betrachtung nicht zu.
aa) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte bereits angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht damit rechnen, dass seinem Fristverlängerungsbegehren in dem verlangten - und von ihm ausgeschöpften - Umfang stattgegeben wird. Er hat in der Berufungsschrift - und erneut im Schriftsatz vom 15. Juni 2017 - beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat nach Einsichtnahme in die Gerichtsakten zu verlängern. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2017, eingegangen bei Gericht am 20. Juli 2017, hat er um eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung bis zum 14. August 2017 nachgesucht. Im Schriftsatz vom 26. Juli 2017 hat er den zuletzt gestellten Fristverlängerungsantrag dahin erläutert, er habe am 14. Juli 2017 Akteneinsicht erhalten und habe daher nun Fristverlängerung bis 14. August 2017 beantragt. Bei dem Fristverlängerungsgesuch vom 18. Juli 2017 handele es sich um die Wiederholung des ursprünglichen Antrags. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er nach wie vor an seinem ursprünglichen Gesuch auf Fristverlängerung um einen Monat nach Zurverfügungstellung der Gerichtsakten festhält.
(1) Eine solche Fristverlängerungsmöglichkeit sieht die Zivilprozessordnung im Berufungsverfahren - anders als § 551 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 2 ZPO für das Revisionsverfahren - aber nicht vor. Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegründung ohne Einwilligung des Gegners auf Antrag lediglich um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Eine Einwilligung der Berufungsbeklagten zu einer länger als einen Monat andauernden Fristverlängerung wurde aber zu keinem Zeitpunkt erteilt. Entsprechendes hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Er durfte daher unter keinen Umständen damit rechnen, dass seinem auf Bewilligung einer Fristverlängerung bis einen Monat nach erfolgter Akteneinsicht gerichteten Gesuch uneingeschränkt stattgegeben würde.
(2) Dass das Berufungsgericht die gestellten Fristverlängerungsanträge nicht beschieden hat, ist zwar verfahrensfehlerhaft. Der Klägerin sind hierdurch aber keine vom Gericht verursachten Verfahrensnachteile entstanden. Denn dem Klägervertreter musste die eindeutige Rechtslage bekannt sein. Hiervon durfte auch das Berufungsgericht ausgehen. Es war daher nicht aus Fürsorgegründen verpflichtet, den Klägervertreter durch eine Bescheidung der Fristverlängerungsgesuche rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass lediglich eine Fristverlängerung um einen Monat, also bis zum 19. Juli 2017, in Betracht kam.
(3) Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Gesetz einen Berufungsführer in den Fällen, in denen die gesetzlich vorgesehene Fristverlängerungsmöglichkeit von einem Monat nicht ausreicht und eine Einwilligung des Gegners für eine weitere Fristverlängerung nicht zu erreichen ist, durch die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) schützt. Hiervon hat die Klägerin aber keinen Gebrauch gemacht. Sie hat zu keinem Zeitpunkt einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Zwar braucht ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht ausdrücklich erklärt zu werden; es kann vielmehr konkludent in einem Schriftsatz enthalten sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2006 - XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518 Rn. 13; vom 5. Februar 1975 - IV ZB 52/74, BGHZ 63, 389, 392). Dazu ist aber erforderlich, dass der Rechtsmittelführer zumindest eine Versäumung der Begründungsfrist für möglich hält und vorsorglich Ausführungen zu Wiedereinsetzungsgründen macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2006 - XI ZB 4/05, aaO Rn. 14; vom 5. Juni 2012 - VI ZB 76/11, NJW-RR 2012, 1206 Rn. 8).
(a) Gemessen daran ist auch nicht von einem stillschweigend gestellten Wiedereinsetzungsantrag auszugehen. Der Klägervertreter hat zu keinem Zeitpunkt Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen ihm - nach Erhalt der Akten - eine frühere Erstellung und Einreichung der Berufungsbegründung nicht möglich gewesen wäre. Solche Angaben sind weder im Schriftsatz vom 15. Juni 2017 enthalten, mit dem allein an die ausstehende Fristverlängerung erinnert und hilfsweise eine Fristverlängerung um einen Monat bis zum 19. Juni 2017 (ersichtlich gemeint ist: 19. Juli 2017) beantragt worden ist, noch in dem - erst am 20. Juli 2017 eingegangenen - Schriftsatz vom 18. Juli 2017, in dem unter Hinweis auf einen am 14. Juli 2017 erfolgten Akteneingang ausschließlich um eine Fristverlängerung bis 14. August 2017 nachgesucht worden ist. Auch der Stellungnahme des Klägervertreters im Schriftsatz vom 26. Juli 2017 zu den vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung ist ein Wiedereinsetzungsbegehren nicht zu entnehmen. Sie beschränkt sich allein auf die Darlegung, aus welchen Gründen die beantragte weitere Fristverlängerung zu bewilligen sei. Den Abschluss bildet die Berufungsbegründung vom 14. August 2017, die mit keinem Wort auf die noch ausstehende Entscheidung über die Fristverlängerungsanträge und eine mögliche Versäumung der Berufungsbegründungsfrist eingeht. Dass der Klägervertreter zumindest stillschweigend einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hätte, macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend.
(b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in dem Zeitraum vom 19. Juni 2017 bis 14. August 2017 war auch nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von Amts wegen zu gewähren. Zwar begann - wenn man von einer schuldlosen Fristversäumung hinsichtlich der bis zum 19. Juli 2017 ohne Einverständnis der Berufungsbeklagten verlängerbaren Berufungsbegründungsfrist ausgeht - die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist mit Verstreichen dieser Frist, so dass die mit Schriftsatz vom 14. August 2017 nachgeholte versäumte Prozesshandlung noch rechtzeitig erfolgt ist (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Eine Wiedereinsetzung vom Amts wegen kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn unter anderem die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO offenkundig sind oder nach einem erforderlichen gerichtlichen Hinweis offenkundig geworden wären (BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - V ZB 187/13, NJW-RR 2015, 628 Rn. 12; vom 11. April 2013 - IX ZB 100/11, juris Rn. 2). Auch nach Fristablauf können erkennbar unklare Angaben noch durch Erläuterung offenkundig werden, sofern die nachgeschobenen Angaben innerhalb der Frist zumindest angedeutet worden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - V ZB 187/13, aaO; vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12, NJW 2014, 1390 Rn. 14 mwN).
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Klägervertreter hat nach seinen Angaben im Schriftsatz vom 26. Juli 2017 die Gerichtsakten zwar erst am 14. Juli 2017 erhalten. Dass er die erst am 14. August 2017 eingereichte Berufungsbegründung, die lediglich aus zwei Seiten Ausführungen nebst einer halben Seite Anträge besteht, nicht bis zum Ablauf des 19. Juli 2017, also innerhalb von fünf Tagen (bzw. drei Arbeitstagen) hätte erstellen und einreichen können, sondern hierzu fast noch einen weiteren Monat benötigte, ist nicht ersichtlich, geschweige denn offenkundig. Die Berufungsbegründung beschränkt sich auf pauschale Angriffe gegen die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und dessen rechtliche Würdigung. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Gerichtsakte findet nicht statt. Dass nach Erstellung der Berufungsbegründung noch eine Abstimmung mit der Klägerin hätte erfolgen müssen, ist weder vorgetragen noch im Hinblick auf den beschriebenen Inhalt der Berufungsbegründung anzunehmen. Vor diesem Hintergrund war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, gemäß § 139 ZPO aufzuklären, aus welchen Gründen dem Klägervertreter eine frühere Einreichung der Berufungsbegründung nicht möglich gewesen ist.
bb) Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf ein faires Verfahren liegt auch nicht darin, dass das Berufungsgericht auf den Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. Juni 2017 die Akten übersandt, aber nach wie vor nicht über das Fristverlängerungsgesuch entschieden hat und - so die Darstellung der Rechtsbeschwerde - dem Klägervertreter auf dessen Nachfrage telefonisch mitgeteilt haben soll, die als unzustellbar zurückgekommenen Verfahrensakten würden nochmals versandt und "die Begründung könne antragsgemäß" erfolgen. Mit diesem Schriftsatz hat der Klägervertreter an seinen - aus seiner Sicht noch unerledigten - Antrag auf Akteneinsicht und die noch ausstehende Entscheidung über die begehrte Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat nach gewährter Akteneinsicht erinnert und hat hilfsweise beantragt, diese Frist um einen Monat bis zum 19. Juni 2017 (gemeint ist ersichtlich der 19. Juli 2017, da am 19. Juni 2017 die reguläre Begründungsfrist ablief) zu verlängern. Im Hinblick auf diesen Schriftsatz nahm ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen Vermerks vom 5. Juli 2017 die Geschäftsstelle telefonisch Kontakt zum Klägervertreter auf, um das Problem der - bereits einmal fehlgeschlagenen - Akteneinsicht zu klären.
Aufgrund des mit der Geschäftsstelle geführten Telefonats durfte der Klägervertreter aber nicht darauf vertrauen, dass er von dieser auch eine verbindliche Auskunft über eine Fristverlängerung erhalten würde. Ihm musste als Rechtsanwalt bekannt sein, dass über Fristverlängerungsgesuche allein der Vorsitzende der Berufungskammer zu entscheiden hat (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen Vermerks vom 5. Juli 2017 ist das Telefonat mit der Geschäftsstelle und nicht mit dem Kammervorsitzenden oder dessen Vertreter geführt worden. Auch die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass die von ihr behaupteten und vom zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eidesstattlich versicherten Äußerungen (§ 236 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO finden allerdings keine Anwendung, weil ein Wiedereinsetzungsverfahren nicht eingeleitet worden ist) des Berufungsgerichts vom Vorsitzenden oder der Berichterstatterin als dessen Vertreterin getätigt worden wären oder dass die Geschäftsstelle mit diesen Rücksprache gehalten hätte. In der Rechtsbeschwerde und der ihr beigefügten eidesstattlichen Versicherung heißt es lediglich, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe "vom Landgericht Wiesbaden einen Anruf" erhalten.
cc) Ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verfahrens liegt schließlich auch nicht darin begründet, dass das Berufungsgericht nicht wenigstens eine Fristverlängerung um einen Monat, also bis zum 19. Juli 2017, gewährt hat, sondern auch insoweit untätig geblieben ist. Ein solches Fristsetzungsbegehren war zwar als Minus bereits im ursprünglichen Antrag enthalten und wurde mit Schriftsatz vom 15. Juni 2017 hilfsweise gestellt. Das Untätigbleiben des Berufungsgerichts hat aber auch insoweit nicht zu unausweichlichen Nachteilen für die Klägerin geführt. Denn sie hätte sich für diesen Zeitraum auf einen Wiedereinsetzungsgrund nach § 233 ZPO berufen können. Dies hat sie jedoch unterlassen. Außerdem hätte ein Wiedereinsetzungsgesuch im Hinblick darauf, dass eine solche Fristverlängerung für ihren Prozessbevollmächtigten für sich allein nicht ausgereicht hat, auch Vortrag dazu erfordert, weshalb eine Berufungsbegründung nicht wenigstens bis zum 19. Juli 2017 gefertigt werden konnte.
(1) Einer Fristverlängerung um diesen Zeitraum stand nicht entgegen, dass der Verlängerungsantrag kein bestimmtes Enddatum, sondern nur eine Frist (Monat) benannt hat, die mit Eintritt eines bestimmten künftigen Ereignisses (Akteneinsicht) zu laufen beginnen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931 unter II [zu § 519 Abs. 2 ZPO aF]; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 520 Rn. 16; MünchKommZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 520 Rn. 8; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 22. Aufl., § 520 Rn. 12; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 14. Aufl., § 520 Rn. 7). Auch hat der erstmals für das Berufungsverfahren bestellte Prozessbevollmächtigte der Klägerin, der vorgetragen hat, ihm habe bei Berufungseinlegung nur der Tenor der angefochtenen Entscheidung vorgelegen, zu einer ordnungsgemäßen Bearbeitung der Sache sei er daher auf eine Einsichtnahme in die Gerichtsakten angewiesen, erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dargelegt. Einer weiteren Substantiierung bedurfte es nicht (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 13 mwN [zur Arbeitsüberlastung]).
(2) Gleichwohl hatte die Klägerin keinen (durchsetzbaren) Anspruch auf Gewährung der begehrten Fristverlängerung, weil das Gesetz die Entscheidung hierüber in das pflichtgemäße Ermessen des Vorsitzenden des Berufungsgerichts stellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 11; vgl. ferner Beschluss vom 21. Februar 2000 - II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947 unter II 2 [zu § 519 Abs. 2 ZPO aF]). Sie durfte nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar mit der Bewilligung einer Fristverlängerung um einen Monat bis zum 19. Juli 2017 mit großer Wahrscheinlichkeit rechnen, weil sie erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dargelegt hatte. Dies führte aber nur dazu, dass sie sich in einem Wiedereinsetzungsverfahren mit Erfolg auf ihr Vertrauen auf eine solche Fristverlängerung hätte berufen können (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 11 f. mwN).
Wie bereits oben unter II 3 a aa (3) (a) ausgeführt, hat die Klägerin aber zu keinem Zeitpunkt - auch nicht schlüssig - einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Denn der Klägervertreter hatte von vornherein nicht beabsichtigt, die Berufungsbegründung innerhalb einer möglichen Fristverlängerung bis zum 19. Juli 2017 vorzulegen, sondern hat auch nach Ablauf dieser Frist - und nach einem Hinweis des Berufungsgerichts - auf einer weiteren Fristverlängerung bis 14. August 2017 beharrt. Es ist damit gerade nicht offenkundig, dass der Klägervertreter lediglich wegen der nicht erfolgten Bewilligung einer Fristverlängerung bis zum 19. Juli 2017 an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert war. Dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch bezüglich des Zeitraums vom 19. Juli 2017 bis 14. August 2017 schuldlos war, ist - wie oben bereits unter II 3 a aa (3) (b) erörtert - mangels auch nur ansatzweiser Darlegung entsprechender Gründe nicht ersichtlich.
b) Auch eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) ist nicht zu erkennen. Das Berufungsgericht hat durch die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Bescheidung der gestellten Fristverlängerungsanträge der Klägerin nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise den Zugang zur Berufungsinstanz erschwert. Vielmehr hätte der Klägervertreter, der - wie oben mehrfach ausgeführt - auf eine Fristverlängerung lediglich um einen Monat bis zum 19. Juli 2017 hätte vertrauen dürfen, entweder dafür Sorge tragen müssen, dass er nach Erhalt der Akten (nach seinen Angaben am 14. Juli 2017; ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle wurde die Versendung am 5. Juli 2017 verfügt) die Begründung bis zum Ablauf des 19. Juli 2017 erstellt, oder er hätte nach Verstreichen dieser Frist einen Wiedereinsetzungsantrag stellen und dabei vortragen und glaubhaft machen müssen, aus welchen konkreten Gründen eine Fertigstellung der Berufungsbegründung bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war.
c) Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind dem Berufungsgericht ebenfalls nicht unterlaufen.
aa) Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, "das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dien(e) in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Gehör zu garantieren", verkennt sie, dass ein Wiedereinsetzungsverfahren zu keinem Zeitpunkt betrieben worden ist und - wie bereits mehrfach ausgeführt - Wiedereinsetzungsgründe auch nicht vorliegen.
bb) Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist auch nicht deswegen in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil das Berufungsgericht die Fristverlängerungsanträge nicht zur Kenntnis genommen hätte. Denn es hat sich - wenn auch erst am 24. Juli 2017 - mit den Fristverlängerungsanträgen befasst und den Klägervertreter darauf hingewiesen, dass der erneute Fristverlängerungsantrag vom 18. Juli 2017 erst am 20. Juli 2017 und damit verspätet gestellt sei. Die daraus resultierende Einschätzung des Berufungsgerichts, dass die Berufung wegen noch nicht eingereichter Berufungsbegründung unzulässig sein dürfte, trifft im Ergebnis zu, auch wenn das Berufungsgericht nicht alle Umstände in den Blick genommen hat.
Es hat bei seinem Hinweis übersehen, dass bereits am 17. Mai 2017 ein Fristverlängerungsantrag gestellt worden ist, und hat weiter verkannt, dass die mit Schriftsatz vom 15. Juni 2017 hilfsweise beantragte Fristverlängerung um einen Monat nicht auf das Enddatum 19. Juni 2017, sondern bei zutreffender Lesart auf den 19. Juli 2017 bezogen war. Das Außerachtlassen dieser Gesichtspunkte ist jedoch unschädlich. Denn der Klägervertreter hätte wegen der fehlenden Einwilligung der Berufungsbeklagten nur eine - aus Sicht des Klägervertreters nicht ausreichende - Fristverlängerung bis 19. Juli 2017 erreichen können, so dass dem weiteren Fristverlängerungsantrag vom 18. Juli 2017, der zudem erst am 20. Juli 2017 bei Gericht eingegangen ist, von vornherein nicht zu entsprechen war.
cc) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt schließlich auch nicht darin, dass das Berufungsgericht vor dem Erlass des angefochtenen Verwerfungsbeschlusses nicht über die Fristverlängerungsanträge entschieden hat. Zwar ist grundsätzlich ein Fristverlängerungsantrag zu bescheiden, bevor die Berufung als unzulässig verworfen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931 unter II [zu § 519 Abs. 2 ZPO aF]). Hiervon konnte jedoch im Streitfall ausnahmsweise abgesehen werden, weil eine Fristverlängerung bis zum 14. August 2017 unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kam und der Klägerin mit einer - an sich möglichen - Fristverlängerung bis 19. Juli 2017 nicht geholfen gewesen wäre.
Dr. Milger |
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Dr. Hessel |
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Dr. Fetzer |
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Dr. Bünger |
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Kosziol |
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