Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 17.01.2018


BGH 17.01.2018 - XII ZB 500/17

Betreuungssache: Voraussetzungen der Bestellung eines Notanwalts


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
17.01.2018
Aktenzeichen:
XII ZB 500/17
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:170118BXIIZB500.17.1
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Ulm, 9. August 2017, Az: 3 T 71/17vorgehend Notariat Göppingen, 18. April 2017, Az: VI VG 33/2015
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 9. August 2017 wird verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 27. Dezember 2017 verlängerten Frist begründet worden ist, §§ 71 Abs. 2, 74 Abs. 1 FamFG.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 4 und 5 auf Beiordnung eines Notanwalts werden zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anträge auf Bestellung eines Notanwalts gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 FamFG in Verbindung mit § 78 b ZPO haben keinen Erfolg.

I.

2

Die Beteiligte zu 4 hat keine hinreichenden Gründe vorgetragen, die die Beiordnung eines Notanwalts rechtfertigen könnten.

3

Die Voraussetzungen hierfür sind - unbeschadet des Vorliegens der Erfolgsaussicht und des Fehlens von Mutwilligkeit - nur erfüllt, wenn der Beteiligte zumutbare Anstrengungen unternommen und seine vergeblichen Bemühungen, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat. Hat der Beteiligte - wie hier - zunächst einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat der Beteiligte ebenfalls darzulegen (vgl. BGH Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13 - NJW-RR 2014, 378 Rn. 9).

Hierzu hat die Beteiligte zu 4 indes nichts vorgetragen.

II.

4

Der Notanwaltsantrag des Beteiligten zu 5 ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12 - FamRZ 2012, 1865 Rn. 3 mwN). Anders als die Beteiligte zu 4 hat der Beteiligte zu 5 innerhalb der Monatsfrist keine Rechtsbeschwerde eingelegt. Sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist zwar noch innerhalb der verlängerten Begründungsfrist beim Bundesgerichtshof eingegangen, aber deutlich nach Ablauf der einmonatigen Rechtsbeschwerdefrist, die am 23. August 2017 zu laufen begann.

Dose     

      

Schilling     

      

Günter

      

Botur     

      

Krüger