1. NV: Aus dem Umstand, dass sich der BFH in der Begründung der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit sämtlichen Erwägungen der Beschwerdebegründung detailliert befasst hat, kann nicht darauf geschlossen werden, er habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. 2. NV: Der BFH ist grundsätzlich nicht gehalten, den Beschwerdeführer vor der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde auf die dem Zurückweisungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtsauffassungen...