Entscheidungsdatum: 01.04.2010
1. NV: Mangels einer Betriebsaufgabeerklärung werden aus der Verpachtung eines (gewerblichen) Betriebs gewerbliche Einkünfte i. S. d. EStG erzielt.
2. NV: Ein Verpachtungsbetrieb kann nach § 24 UmwStG in eine Personengesellschaft eingebracht werden.
I. An der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --der X-GmbH & Co. GbR mbH (GbR)-- waren u.a. die Eheleute Y. beteiligt. Im Jahr 1995 brachte Herr Y. sein bis dahin verpachtetes und als ruhender Gewerbebetrieb behandeltes Einzelunternehmen, zu dem auch das Grundstück Z-Straße gehörte, zu Buchwerten in die GbR ein. Darüber hinaus verpflichtete sich Frau Y. dazu, weiteren Grundbesitz, der ihrem Betriebsvermögen (bzw. Sonderbetriebsvermögen) zuzurechnen war, gleichfalls zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen der GbR gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten zu übertragen. Entgegen der für das Streitjahr (2003), in dem das Grundstück Z-Straße veräußert worden ist, abgegebenen Feststellungserklärung (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, dass die GbR auch im Streitjahr einen ruhenden Geschäftsbetrieb (Verpachtungsbetrieb) unterhalten habe und deshalb der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks als Teil der gewerblichen Einkünfte festzustellen sei. Die Klage blieb im Wesentlichen ohne Erfolg; das Finanzgericht (FG) hat --auf der Grundlage einer tatsächlichen Verständigung der Beteiligten-- lediglich die Höhe des festgestellten Veräußerungsgewinns gemindert.
II. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt.
1. Das FG hat seine Entscheidung im Kern auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gestützt, nach der auch ein verpachtetes Unternehmen gemäß § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in eine Personengesellschaft zu Buchwerten eingebracht werden kann (BFH-Urteil vom 20. Juni 1989 VIII R 100/86, BFH/NV 1990, 102; Schmidt/Wacker, EStG, 28. Aufl., § 16 Rz 716); mangels einer eindeutigen und unmissverständlichen Betriebsaufgabeerklärung seien deshalb auch nach der Einbringung Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt worden. Folge hiervon sei --so die Vorinstanz-- des Weiteren, dass die im Streitjahr realisierten stillen Reserven der Besteuerung zu unterwerfen seien.
2. Demgemäß wäre es zur schlüssigen Rüge der geltend gemachten Zulassungsgründe (hier: grundsätzliche Bedeutung; Rechtsfortbildung; § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO) erforderlich gewesen, dass die Klägerin sich mit diesen, die Vorentscheidung tragenden Erwägungen substantiiert auseinandergesetzt hätte. Letzteres ist nicht geschehen. Vielmehr hat die Klägerin --neben dem Hinweis, dass sie unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht die Voraussetzungen einer gewerblichen Prägung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) erfüllt habe-- lediglich geltend gemacht, dass es auf der Grundlage der Ansicht des FG nicht erforderlich gewesen wäre, die fortdauernde Gewerblichkeit der Einkünfte durch eine verbindliche Auskunft vor Einbringung abzusichern, und im Übrigen die Ansicht der Vorinstanz verkenne, dass zwischen dem vormaligen Einzelunternehmen und der Klägerin keine Identität bestehe. Unsubstantiiert ist in diesem Zusammenhang ferner der Verweis darauf, dass die Tatbestände in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 einerseits sowie in § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG andererseits zu trennen seien. Dies ist zwar im Ausgangspunkt unstreitig, verkennt jedoch, dass das FG hieraus zutreffend abgeleitet hat, dass sich im Regelfall (d.h. jedenfalls für Zwecke der Einkommensteuer) die Frage nach einer gewerblichen Prägung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht stellt, wenn die Gesellschafter der Personengesellschaft bereits originär gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG erzielen (hier: aus gewerblicher Betriebsverpachtung; zur Gewerbesteuer s. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2009 IV B 122/08, juris).