1. NV: Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung ist grundsätzlich die Beschwerde gegeben. 2. NV: Einer solchen Beschwerde fehlt jedenfalls dann nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Urteil des Finanzgerichts, dessen Berichtigung begehrt wird, erst nach Erschöpfung des Rechtsweges unanfechtbar geworden ist. 3. NV: Nur das Berichtigungsverfahren nach § 107 FGO, nicht aber das Beschwerdeverfahren gegen den Berichtigungsbeschluss des FG ist kostenfrei.