Entscheidungsdatum: 18.05.2010
NV: Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann grundsätzlich nicht auf eine angeblich unzulässige Abtrennung eines von mehreren Klagegegenständen gestützt werden .
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund --wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erfordert-- hinreichend schlüssig dargelegt ist; denn der behauptete Verfahrensmangel liegt jedenfalls nicht vor.
Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren (§ 73 FGO) können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und unterliegen daher nicht der Beurteilung der Revision (§ 124 Abs. 2 FGO), weshalb eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf eine angeblich fehlerhafte Verfahrenstrennung gestützt werden kann. Eine Verfahrenstrennung begründet allenfalls dann einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, wenn das Finanzgericht (FG) sie willkürlich --also ohne sachlichen Grund-- erlassen hat oder wenn der Steuerpflichtige dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445, m.w.N.).
Entgegen der Ausführungen in der Beschwerdebegründung ist die Entscheidung des FG im Streitfall weder willkürlich noch wurde der Kläger durch sie in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert. Das FG hat das Verfahren wegen der angefochtenen Aufteilungsbescheide zur Einkommensteuer 1996 bis 2000 vom übrigen Verfahren abgetrennt, da insoweit eine Beiladung der früheren Ehefrau des Klägers erforderlich ist. Diese Anordnung ist sach- und ermessensgerecht. Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) sowie auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist in dem noch durchzuführenden Verfahren wegen der Aufteilungsbescheide gewahrt.