Entscheidungsdatum: 18.05.2010
NV: Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden .
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machen zu Unrecht geltend, die Revision sei im Streitfall wegen einer Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, weil das Finanzgericht (FG) bei seiner Entscheidung gegen den Inhalt der Akten verstoßen habe, sowie hilfsweise zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO), weil die Rechtsauffassung des FG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheine.
Das FG hat seine Entscheidung, wonach im Streitjahr 2002 die Höhe nachträglicher Anschaffungskosten der Kläger auf ihre Beteiligung an der B-GmbH (noch) nicht festgestanden habe, nicht nur auf den Umstand, dass am Ende des Streitjahres die Höhe der tatsächlichen Inanspruchnahme aus den von den Klägern eingegangenen Bürgschaften noch nicht klar gewesen sei, sondern u.a. auch auf den Umstand gestützt, dass die Kläger keinerlei Unterlagen vorgelegt hätten, aus denen sich ergebe, dass das Vermögen der B-GmbH die Schulden nicht mehr decken werde. Ist das Urteil des FG --wie im Streitfall-- kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss mit der Nichtzulassungsbeschwerde für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden (z.B. BFH-Beschluss vom 20. Juli 2005 XI B 95/03, BFH/NV 2005, 2032, m.w.N.). Die vom Kläger in seiner Beschwerdebegründung vom 25. Februar 2010 angeführten Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 2 2. Alternative FGO beziehen sich indes alleine auf den nach Auffassung des FG fehlenden Nachweis über die Höhe der nachträglichen Anschaffungskosten. Zu dem das FG-Urteil als selbständige Begründung tragenden materiellen Gesichtspunkt des fehlenden Nachweises der Vermögenslosigkeit der B-GmbH haben die Kläger innerhalb der Begründungfrist keine Zulassungsgründe in der gebotenen Form vorgebracht.