1. NV: Die Behauptung, die Entscheidung sei für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen von grundsätzlicher Bedeutung, ist keine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). In der Beschwerdebegründung muss schlüssig und substantiiert dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. 2. NV: Die Behauptung, das FG habe seine Pflicht zur Sachaufklärung...