Entscheidungsdatum: 27.05.2010
NV: Wirtschaftlich ungleiche Tätigkeitsbereiche sind nicht stets als einheitlicher Gewerbebetrieb zu beurteilen, wenn gemeinsame Lagerräume vorhanden sind und die Leitung der gewerblichen Tätigkeiten von denselben Räumlichkeiten aus erfolgt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete Abweichung des Urteils des Finanzgerichts (FG) von der in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), die zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen würde, liegt nicht vor.
Der Kläger macht geltend, das FG habe in dem angefochtenen Urteil den Rechtssatz aufgestellt, wirtschaftlich ungleiche Tätigkeitsbereiche seien nur dann wirtschaftlich zusammenhängend und damit geeignet, einen einheitlichen Gewerbebetrieb zu begründen, wenn die Betriebsbereiche tatsächlich zusammengeführt worden seien. Bloße Ideen und Pläne zur Zusammenführung seien nicht ausreichend. Damit weiche das FG von dem BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 310/83 (BStBl II 1986, 719) ab. Der BFH habe in diesem Urteil den Rechtssatz aufgestellt, grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass sich mehrere gewerbliche Tätigkeiten gegenseitig ergänzten und unterstützten, wenn sie in einem Ladengeschäft ausgeübt würden. Das FG habe festgestellt, dass die klägerischen Aktivitäten in denselben Räumen vorgenommen und für beide Tätigkeitsbereiche die gleichen Lagerräume verwendet worden seien.
Die behauptete Divergenz liegt nicht vor. Das FG ist ebenso wie der BFH in der zitierten Entscheidung davon ausgegangen, dass bei wesentlich verschiedenen Unternehmensgegenständen nur ein Gewerbebetrieb gegeben sein kann, wenn die Betätigungen finanziell, organisatorisch und vor allem wirtschaftlich zusammenhängen. Ebenso gehen beide Gerichte übereinstimmend davon aus, dass für die Beantwortung der Frage, ob nur ein Gewerbebetrieb gegeben ist, das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls maßgebend ist. Das FG hat auch erkannt, dass die Geschäftsbereiche deshalb organisatorisch verflochten sind, weil gemeinsame Räume genutzt wurden.
Einen Rechtssatz des Inhalts, dies allein bewirke grundsätzlich keine wirtschaftliche Verflechtung, hat das FG nicht aufgestellt. Vielmehr hat es unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Streitfalls dargelegt, die Tätigkeit des Klägers in den Streitjahren sei nicht geeignet gewesen, Synergieeffekte für beide Bereiche zu erzielen. Dass das Betreiben unterschiedlicher Geschäftszweige in einem Ladengeschäft zur Folge hat, dass sich die gewerblichen Tätigkeiten gegenseitig positiv beeinflussen, hat der BFH zudem lediglich im Grundsatz angenommen. Hieraus folgt zugleich, dass dies ausnahmsweise im konkreten Einzelfall anders gelagert sei. Ferner besteht im hier zu beurteilenden Streitfall die Besonderheit, dass kein gemeinsames Ladengeschäft vorhanden war, sondern lediglich die gewerblichen Tätigkeiten von denselben Räumlichkeiten aus geleitet wurden und ferner gemeinsame Lagerräume vorhanden waren. Die hierdurch hergestellte räumliche Verknüpfung kann mit dem Unterhalten eines einheitlichen Ladengeschäfts nicht ohne weiteres verglichen werden.