1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass sich die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO nicht auf eine bestimmte Steuerart oder einen bestimmten Veranlagungszeitraum richtet, sondern nur auf die Besteuerungsgrundlagen, die durch die Ermittlungen aufgedeckt werden. 2. NV: Ablaufhemmung tritt hinsichtlich der Steuern ein, die sich aus Sachverhalten, die Gegenstand der Ermittlungen waren, ergeben. 3. NV: Wird gegen Kläger, die alleinige Gesellschafter einer GmbH sind, wegen Verdachts der...