Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 15.06.2010


BFH 15.06.2010 - VIII B 2/10

(Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO)


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
15.06.2010
Aktenzeichen:
VIII B 2/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 18. November 2009, Az: 2 K 85/08, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass sich die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO nicht auf eine bestimmte Steuerart oder einen bestimmten Veranlagungszeitraum richtet, sondern nur auf die Besteuerungsgrundlagen, die durch die Ermittlungen aufgedeckt werden.

2. NV: Ablaufhemmung tritt hinsichtlich der Steuern ein, die sich aus Sachverhalten, die Gegenstand der Ermittlungen waren, ergeben.

3. NV: Wird gegen Kläger, die alleinige Gesellschafter einer GmbH sind, wegen Verdachts der Steuerhinterziehung ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen die Geschäftsräume der GmbH sowie die Wohnräume der Kläger durchsucht werden und beruht der strafrechtliche Vorwurf darauf, die Kläger hätten Umsätze der GmbH teilweise verschwiegen und selbst vereinnahmt, so mussten die Kläger erkennen, dass mit steuerlichen Konsequenzen sowohl für die GmbH als auch für sie als Anteilseigner zu rechnen war.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Beschwerdeschrift (inzidenter) Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils erheben, wird damit kein Zulassungsgrund dargelegt. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten.

3

2. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage,

"ob die im Rahmen einer Prüfung durch die Steuerfahndungsstelle bei einer Kapitalgesellschaft durchgeführten Ermittlungen bzw. die Einleitung eines Strafverfahrens nicht nur die Ablaufhemmung für die Steuern für das Steuersubjekt Körperschaft sondern auch die Ablaufhemmung für die Einkommensteuer der an der Körperschaft beteiligten Gesellschafter im Falle der Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung (VGA) bei der Gesellschaft zur Folge hat, ohne dass gegenüber den Gesellschaftern hinsichtlich der Einkommensteuer ein Strafverfahren eingeleitet oder für den einzelnen Gesellschafter erkennbare Ermittlungen aufgenommen wurden",

hat schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Kläger in der Frage von einem anderen Sachverhalt ausgehen als die Vorinstanz. Wie sich nämlich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt, war gegen die Kläger, die Gesellschafter der Firma D GmbH waren, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet worden, in dessen Rahmen aufgrund von Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts … u.a. die Geschäftsräume der D GmbH sowie die Wohnräume der Kläger durchsucht wurden. Der strafrechtliche Vorwurf beruhte darauf, dass die Kläger zusammen mit dem Mitgeschäftsführer den Entschluss gefasst hätten, die von der GmbH erzielten Einnahmen unvollständig aufzuzeichnen, unrichtige Steuererklärungen einzureichen und so zu bewirken, dass die Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer zu niedrig festgesetzt wurde.

4

Den Klägern ist zwar beizupflichten, dass im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen gegen sie nicht konkret wegen Einkommensteuerhinterziehung ermittelt worden ist. Für die Frage der Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) kommt es darauf aber nicht an. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass sich die Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 5 AO nicht auf eine bestimmte Steuerart oder einen bestimmten Veranlagungszeitraum richtet, sondern nur auf die Besteuerungsgrundlagen, die durch die Ermittlungen aufgedeckt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. April 2005 XI R 83/03, BFH/NV 2005, 1961). Ablaufhemmung tritt somit hinsichtlich der Steuern ein, die sich aus Sachverhalten, die Gegenstand der Ermittlungen waren, ergeben (vgl. BFH-Urteile vom 13. Februar 2003 X R 62/00, BFH/NV 2003, 740, m.w.N.; vom 8. Juli 2009 XI R 42/08, juris).

5

Nach diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht (FG) zutreffend Ablaufhemmung angenommen. Die Kläger mussten aufgrund der gegen sie erlassenen Durchsuchungsbeschlüsse, des gegen sie eingeleiteten strafrechtliche Ermittlungsverfahrens und dessen Erweiterung auf die Jahre 1991 und 1992 davon ausgehen, dass gegen sie wegen des Verdachts der gemeinschaftlichen Umsatz-, Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuerhinterziehung zum Vorteil der D GmbH ermittelt wurde. Dabei ging es auch darum, in welchem Umfang die Kläger einen Teil der tatsächlichen Umsätze dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) verschwiegen und diese (ohne Angabe der Buchhaltung) selbst zu ihrem Vorteil vereinnahmt haben. Die Ermittlungen fanden damit auch bei den Klägern statt und betrafen ihre Steuerangelegenheiten, denn die konkret ermittelten Besteuerungsgrundlagen waren die nicht erklärten Umsätze bzw. Einnahmen der D GmbH, die die Kläger --jedenfalls teilweise-- vereinnahmt haben. Welche steuerlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind, ob bei der D GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) nach § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzunehmen ist und daneben bei den Klägern als Anteilseignern der GmbH eine vGA nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, ist für die Frage der Ablaufhemmung nicht relevant. Die Frage etwaiger steuerlicher Konsequenzen betrifft --wie vom FG zutreffend erkannt-- lediglich die Umsetzung der aufgrund der Steuerfahndung gewonnenen Erkenntnisse, nicht aber die Frage des Gegenstandes der Ermittlungen. Die Kläger konnten und mussten erkennen, dass hinsichtlich eines bestimmten Sachverhaltskomplexes (hier: nicht erklärte und teilweise von ihnen vereinnahmte Umsätze der D GmbH) konkrete Ermittlungen geführt werden, und zwar auch bei ihnen selbst, und dass daraus mit steuerlichen Konsequenzen sowohl für die GmbH als auch für sie als Anteilseigner der GmbH und Mittäter der Steuerhinterziehung zu rechnen war.